Beschluss: zugestimmt

Sachverhalt:

 

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 06.02.2020 (eingegangen am 12.05.2020) die Erteilung einer Baugenehmigung wegen des Neubaus von vier Einfamilienhäusern mit Carport auf dem Anwesen „Im Langenborn 35 + 37“ in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Sattelberg“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

-       Winkelstützwand 2,00 m statt 0,80 m

-       Auffüllung zur Einhaltung der Wandhöhe 1,00 m statt 0,80 m

-       Überschreitung der Baugrenze

-       Dachform des Quergiebels

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Der Bauherr plant die Errichtung einer Winkelstützwand mit bis zu 2,00 Meter Höhe. Der Bebauungsplan „Sattelberg“ sieht jedoch eine maximale Höhe von 0,80 m vor. Der Planer begründet die Abweichung mit dem natürlichen Gelände und der Tatsache, einen barrierefreien Zugang zum Wohnhaus herstellen zu wollen. Aus Sicht der Verwaltung kann die beantragte Befreiung erteilt werden, da die Bayerische Bauordnung ebenfalls Mauern bis zu 2 Metern Höhe als verfahrensfrei darstellt. Zudem sorgt die vorhandene Topographie des Baugrundstücks für die Erforderlichkeit einer Stützmauer über den vorgeschriebenen 0,80 m. Bei anderen Bauvorhaben haben sich hohe Stützmauern negativ auf die Verkehrssicherheit und die Verkehrsführung ausgewirkt. Daher soll mit dem Bauherren eine Alternativlösung besprochen werden (z.B. Schrammbord, zurückgezogene Mauer, Stellplätze in diesem Bereich).

 

Der Bauherr plant zudem zur Einhaltung der vorgeschriebenen Wandhöhe eine Auffüllung bis zu 1,00 m. Der Bebauungsplan sieht hier lediglich Auffüllungen bis zu 0,80 m vor. Da diese Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Befreiung erteilt werden.

 

An einem der rückwärtigen Quergiebel wird die Baugrenze in geringfügigem Maß um bis zu 0,5 m überschritten. Da auch diese Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann auch hier eine Befreiung erteilt werden.

 

Der Bebauungsplan Sattelberg schreibt für die Errichtung von Quergiebeln vor, dass diese entsprechend der Dachneigung und Dachdeckung am Hauptgebäude angepasst sein sollen. Der Bauherr plant entgegen dieser Festsetzung die Errichtung eines Quergiebels mit Flachdachoptik. Im Hinblick auf diese Festsetzung kann der Bebauungsplan „Sattelberg“ als überholt angesehen werden. Da in aktuellen Bebauungsplänen Dachaufbauten auch als Flachdach möglich sind, kann die hier erforderliche Befreiung erteilt werden.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das gemeindliche Einvernehmen mitsamt den erforderlichen Befreiungen erteilt werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Neubau von vier Einfamilienhäusern mit Carport“ auf dem Anwesen „Im Langenborn 35 und 37“ wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt den erforderlichen Befreiungen vorbehaltlich einer Überarbeitung der Stützwandsituation bezüglich Stellplätzen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

6

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0