Sachverhalt:
Die aktuell zur Anwendung kommende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren stammt aus dem Jahr 1999.
Die darin festgeschriebenen und angewandten Pauschalsätze sind zwischenzeitlich nicht mehr angepasst worden und somit nicht mehr zeitgemäß.
Im September 2020 hat deshalb der Bayerische Gemeindetag angekündigt, dass demnächst eine Veröffentlichung eines neuen amtlichen Musters einer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren sowie eines Pauschalsätze-Verzeichnisses als Anlage zur Satzung ansteht.
Dieses Muster liegt zwischenzeitlich mit dem Pauschalsätze-Verzeichnis vor. Der Bayerische Gemeindetag weist allerdings ausdrücklich daraufhin, das Pauschalsätze-Verzeichnis nicht in das Original der gemeindlichen Feuerwehrkostensatzung zu übernehmen. Es handelt sich hier um eine „Orientierungshilfe“ und stellt keine verbindliche Vorgabe dar. Es ist vielmehr eine Arbeitsgrundlage für die Berechnung eigener Pauschalsätze. So sollte jede Kommune auf der Basis der örtlichen Zahlen die Berechnung ihrer individuellen Pauschalsätze vornehmen.
Die Finanzverwaltung hat daraufhin anhand der örtlichen Zahlen für alle Feuerwehren der Mitgliedsgemeinden diese Anpassung individuell vorgenommen. Hierzu wurden die vom Bayerischen Gemeindetag überlassenen Kalkulationsmuster angewandt.
Zu einzelnen Kostenpositionen hat die Verwaltung mit dem Bayerischen Gemeindetag nochmals konkret Rücksprache genommen. Der Bayerische Gemeindetag teilt hierzu mit:
Materialkosten*
Diese sind nach dem jeweiligen Selbstkostenpreis abzurechnen. Deshalb wurde eine entsprechende Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 3 der Mustersatzung wiederaufgenommen.
Gerätschaftkosten*
Die verwendeten Gerätschaften sind grundsätzlich in den zum Einsatz kommenden Fahrzeugen als „Standardausrüstung“ enthalten und können somit nicht separat in Ansatz gebracht werden.
Lediglich bei Gerätschaften, welche zusätzlich gesondert angeschafft wurden, ist ein Kostenansatz möglich. In diesem Fall müssen die Kosten allerdings ebenfalls explizit kalkuliert werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Gerätschaften selten zum Einsatz kommen und deshalb das Ergebnis der Kalkulation i. d. R. dann recht hohe Kosten ausweist. Es wird deshalb keine zwingende Notwendigkeit gesehen, diese Kosten separat festzusetzen.
*Bereits in der
derzeit noch gültigen Satzung sind die Regelungen zu Material und Gerätschaften
entsprechend dieser Empfehlung des Bayerischen Gemeindetages enthalten.
Fehlalarm
Hier ist die Festsetzung einer Kostenpauschale durchaus angebracht.
(Wurde in dem neuen
Satzungsentwurf entsprechend berücksichtigt. Die Höhe orientiert sich an dem
vom Bayerischen Gemeindetag vorgeschlagenen Mittelwert).
Seitens der Verwaltung wird nun vorgeschlagen, die aktuelle Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages mit dem - auf der Berechnung der örtlichen Zahlen basierenden -Pauschalsätze-Verzeichnis neu zu erlassen.
Die angesetzte Nutzungsdauer basiert auf der „Zweckvereinbarung Fahrzeugbeschaffung Feuerwehren im Oberen Kahlgrund“.
Beschluss:
Satzung
über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehren des Marktes Schöllkrippen
vom ………………….
Der Markt Schöllkrippen erlässt
aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Der Markt Schöllkrippen erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen seiner Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Der Markt Schöllkrippen erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.05.1999 außer Kraft.
Schöllkrippen, ……………………
Marc Babo
1. Bürgermeister
Anlage zur
Satzung vom ………………….. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und
andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren des Marktes Schöllkrippen
Verzeichnis
der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz
und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und
den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer
Wegstrecke für |
bei einer |
bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und
einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
einen Mannschaftstransportwagen MTW |
22 Jahren |
2,83 Euro (Schöllkrippen) |
einen Mannschaftstransportwagen MTW |
22 Jahren |
2,06 Euro (Schneppenbach) |
einen Mannschaftstransportwagen MTW |
22 Jahren |
2,05 Euro (Hofstädten) |
ein Mehrzweckfahrzeug MZF |
22 Jahren |
2,77 Euro |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN
10-1000) |
22 Jahren |
1,93 Euro (Schneppenbach) |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN
10-1000) |
22 Jahren |
2,44 Euro (Hofstädten) |
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF
16/12) |
27 Jahren |
7,89 Euro |
eine Drehleiter DLA (K) 23/12 |
27 Jahren |
11,36 Euro |
einen Gerätewagen Logistik GW-Log (V-Lkw) |
27 Jahren |
3,99 Euro |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von
Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten
aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen
Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom bei jährlich 80 Ausrückestunden
und einer Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens -
je eine Stunde für
einen Mannschaftstransportwagen MTW |
35,35 Euro (Schöllkrippen) |
einen Mannschaftstransportwagen MTW |
25,71 Euro (Schneppenbach) |
einen Mannschaftstransportwagen MTW |
25,69 Euro (Hofstädten) |
ein Mehrzweckfahrzeug MZF |
34,59 Euro |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN
10-1000) |
24,13 Euro (Schneppenbach) |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN
10-1000) |
30,50 Euro (Hofstädten) |
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF
16/12) |
98,65 Euro |
eine Drehleiter DLA (K) 23/12 |
141,96 Euro |
einen Gerätewagen Logistik GW-Log (V-Lkw) |
49,93 Euro |
3.
Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet.
Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache
bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30
Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
3.1 Hauptamtliches Personal
Für den
Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden folgende Stundensätze berechnet:
a) für Beamte des
fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt der
Qualifikations-ebene 2 innehaben 44,00
€
b) für Beamte des
fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt der
Qualifikations-ebene 3 innehaben 58,00
€
(Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der
Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte
Personalaufwand angesetzt werden.)
3.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher
Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz
berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener
Satzungen bayerischer Gemeinden):
28,00 €
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher
Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für
diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des
Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts
(Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28
Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für
Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
3.3 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art.
4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
a) für Beamte des
fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt der
Qualifikations-ebene 2 innehaben 16,40
€
b) sonstige
Bedienstete 16,40
€
c) ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 16,40 €
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und
die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
4.
Kostenpauschale bei Fehlalarm
Für Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder
Fehlalarmen wird eine Kostenpauschale von 450,00 € erhoben.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
17 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |