Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 6

Sachverhalt:

 

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 29.12.2021 die Erteilung einer Baugenehmigung wegen der Nutzungsänderung von Kellerräumen in eine Wohneinheit in der Holzgasse 10 a in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Marktstraße“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans „Marktstraße“ ein. Da die Errichtung des Wohnhauses sowie die letzten Änderungen im Baugenehmigungsverfahren behandelt wurden, ist auch die nun beantragte Nutzungsänderung im Baugenehmigungsverfahren zu behandeln.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

Auch die Stellplatzpflicht wurde vom Bauherrn erfüllt.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Nutzungsänderung von Kellerräumen in eine Wohneinheit“ in der Holzgasse 10 a wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

6

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0