Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

Im Zeitraum vom 18.02.2022 bis einschließlich 21.03.2022 wurde die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt beurteilt:

 

Auswertung der Stellungnahmen zu dem Vorentwurf i. d. F. vom 07.02.2022

 

A.    Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

 

1.    Landratsamt – Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin 

2.    Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde 

3.    Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde

4.    Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde

5.    Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz

6.    Landratsamt – Regionaler Planungsverband

7.    Landratsamt – Feuerwehr/Katastrophenschutz

8.    Landratsamt – Gesundheitsamt

9.    Wasserwirtschaftsamt

10.   Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau

11.  Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde

12.  Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern

13.   Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B Q - Bauleitplanung, München

14.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt, Dienstgebäude Aschaffenburg

15.   Bayer. Bauernverband

16.  Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg

17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld

18.   NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe 

19.   Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg

20.   Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund

21.   Gemeinde Kleinkahl

22.   Gemeinde Westerngrund

23.   Landratsamt – Abfallrecht

 

 

1.    Landratsamt, Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin,                                        03.03.22

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Kompostieranlage Keilrainhof“ in der Fassung vom 07.02.2022 besteht aus städtebaulicher Sicht Einvernehmen. Das Vorhaben wurde in mehreren Besprechungen abgestimmt und dient auch den beteiligten Nachbargemeinden zur Entsorgung der Grünabfälle. Das Vorhaben ist in unmittelbarer Nähe zum Keilrainhof, der Fläche für Photovoltaikanlagen und zur Deponiefläche in Schöllkrippen geplant.

 

       Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan zur Fassadengestaltung und zu den Einfriedungen werden – aus städtebaulicher Sicht – außerordentlich begrüßt. Auch die dargestellten Maßnahmen zur Eingrünung der Gesamtanlage ist positiv zu werten.

 

       Als eine letzte Frage drängt sich das Fehlen jeglicher schalltechnischer Orientierungswerte auf. Was ist der Hintergrund?

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

       Bei der Bauleitplanung sind den verschiedenen schutzbedürftigen Nutzungen Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1 für den Beurteilungspegel zuzuordnen.

       Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO können nicht wie die Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO nach Ihrer Schutzwürdigkeit und zulässigem Störgrad allgemein eingeordnet werden. Daher wären hier im Falle von schutzbedürftigen Anlagen Immissionsrichtwerte zuzuweisen. Bei der Kompostieranlage handelt es sich jedoch um eine nicht schutzwürdige Nutzung. Somit ist kein schalltechnischer OW festzusetzen.

 

 

2.    Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde,                                                              03.03.22

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Aus naturschutzfachlicher Sicht wird wie folgt Stellung genommen:

       Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) von der PGNU vom 29.10.2021 ist sehr gut abgearbeitet worden und kann somit anerkannt werden.

 

       (1)   Die Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen Funktionalität             

              s.Pkt. 9.1 + 9.2, S. 28 – 31 (saP), insbesondere:

       -      V1:  Bauzeitenregelung beim Oberbodenabtrag

       -      V2:  Bauzeitenregelung bei Gehölzrodung

       -      V3:  Bauzeitenregelung bei Bauarbeiten des Zufahrtsweges

       -      V4:  Reduktion von Störwirkung auf lichtempfindliche Fledermäuse und

       -      CEF1: Ersatzlebensraum Feldlerche (Fl.Nr. 2754) sind entsprechend fachgerecht

              umzusetzen.

              Hiermit ist eine entsprechend biologisch ausgebildete Person (ökologische Baubegleitung) zu     beauftragen.

 

       (2)   Mit den geplanten Ausgleichsmaßnahmen (A1 – A3) können die Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert werden.

       Die Erschließungsstraße ist als Eingriff ebenfalls durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Hier liegt die Ermittlung und Bewertung noch nicht vor.

 

       (3)   Die Eingrünung und ökologischen Ausgleichsflächen sind gemäß Bebauungsplan im zukünftigen Bauantrag in einem qualifizierten Freiflächengestaltungsplan (Erarbeitung durch Landschaftsplanungsbüro) vorzulegen. Hier sind Angaben zu den Gehölzen (Bäume und Sträucher) bzgl. Arten, Anzahl, Pflanzqualität (Größe) und Pflanzdichte zu machen mit einem entsprechenden Kostenvoranschlag, zwecks Festlegung einer Kaution bzw. Sicherheitsleistung.

 

       (4)   Für die Blühstreifen ist die Ansaat noch festzulegen in Absprache mit der PGNU, damit die Ausgleichsmaßnahme auch effektiv ist, bzgl. Nutzung als Brutplatz fü Lerche und andere Bodenbrüter.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

 

       Die planmäßige Beachtung und Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind mittels einer ökologischen Baubegleitung zu überwachen und zu dokumentieren. Dies ist in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen. Ebenso ist die Forderung zur Erstellung eines Freiflächengestaltungsplanes festzusetzen. In diesen sind die umwelt- und naturschutzrechtlichen Anforderungen zu integrieren.

       Die Eingriffsbewertung und –bilanzierung zur geplanten Zufahrtsstraße wurde bearbeitet (PGNU, Frankfurt; 18.03.2022). Durch die Verbreiterung und Asphaltierung der geplanten Zufahrt sind vor allem Wegrandbiotope betroffen, wie mäßig artenreiche Säume und Staudenfluren, intensiv gepflegte Wegränder oder Entwässerungsmulden und Streuobstbereiche.

       Nach der rechnerischen Ermittlung ergibt sich ein Ausgleichsbedarf für die flächenbezogenen bewertbaren Merkmale und Ausprägungen des Schutzgutes Arten und Lebensräume von 8.122 Wertpunkten. Durch die Aufwertung im Bereich der Retentionsmulde sowie die Gehölzpflanzungen zum Schutz der angrenzenden Streuobstwiese (Kompensationsumfang von 1.823 Wertpunkten (WP) verbleibt ein Defizit von 6.299 WP.

       Der Ausgleichsbedarf von 4.898 m² für die Kompostieranlage wird mit den bereits festgesetzten Maßnahmen kompensiert. Der ermittelte Überschuss von 1.144 m² Streuobstanlage über Ackerfläche mit einer Kompensationswertpunktzahl von 9.152 WP reicht auch zur Kompensation der Eingriffe durch den Ausbau der Zufahrtsstraße.

 

 

3.    Landratsamt, Untere Immissionsschutzbehörde,                                                   22.03.22

       Fachtechnische Stellungnahme

      

       Sachverhalt:

       Der Betreiber des Aussiedlerhofes „Keilrain“ in der Gemarkung Schöllkrippen plant die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage im nordöstlichen Anschluss an das Grundstück seines Aussiedlerhofes.

       Für die geplante Kompostieranlage wird eine BImSchG-Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach Nr. 8.5.2 beantragt. Es sollen rund 6000 t Grüngut kompostiert werden. Die Anlieferung findet nur vereinzelt Mo - Sa von 8:00 bis 18:00 statt.

 

       Der in der Stellungnahme vom 08.06.21 geforderte Umweltbericht wurde ergänzt.

 

       Im Dezember 2021 ist die neue TA Luft in Kraft getreten, diese ist im Bezug auf das Gutachten zu beachten.

 

       Beurteilung:

       In der Begründung des Bebauungsplanes wird auf mögliche Immissionen auf den

       Menschen eingegangen.

 

       Verkehrslärm

       Durch die hohe Entfernung von 400 m zum nächsten Wohngebiet sind keine lärmtechnischen Auswirkungen durch den Anliefer- und Abholbetrieb auf der Kompostieranlage zu erwarten.

 

       Luftreinhaltung

       Um die Luftreinhaltung des Vorhabens zu beurteilen, wurde ein Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Büro IMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG erstellt.

 

       Die Ausbreitungsrechnung der Geruchsimmissionen ergab, dass die Irrelevanzschwelle in den meisten nächstgelegenen Wohngebieten eingehalten wird. Nur an der Klotzenmühle und in Unterwestern wird die Irrelevanzschwelle überschritten. Da von keiner relevanten Vorbelastung auszugehen ist, werden die Immissionswerte der GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie) deutlich unterschritten.

       Im Anhang 7 Tab. 22 der neuen TA Luft sind die Immissionswerte aus der GIRL übernommen worden. Auch die Beurteilungsflächenberechnung bleibt in der neuen TA Luft gleich.

       Insofern ändert sich nichts an der bisherigen Bewertung, dass die Immissionswerte deutlich unterschritten werden und von keinen erheblichen Geruchsbelästigungen auszugehen ist.

 

       Die berechneten Staubimmissionen bzgl. PM10, PM2,5 und Staubniederschläge unterschreiten die Irrelevanzschwelle an allen Immissionsorten.

       Die Immissionswerte und die Irrelevanzregelung bleiben in der neuen TA Luft

       unverändert, nur der Immissionswert für PM2,5 wurde neu mitaufgenommen, welcher im Gutachten aber schon nach § 5 39. BImSchV (gleicher Wert) berücksichtigt wurde, somit bleibt auch das Ergebnis gleich.

 

       Um Bioaerosole zu bewerten wurde eine Untersuchung anhand des „Leitfadens zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der LAI“ durchgeführt. Da die Ausbreitung von Bioaerosolen nach bisherigem Kenntnisstand überwiegend partikelgebunden erfolgt, wurde geprüft ob der Jahresmittelwert von PM10 die Irrelevanzschwelle von 1,2 µg/m³ einhält. Die Ergebnisse zeigen, dass dieser Wert an allen relevanten Immissionsorten deutlich unterschritten wird und somit keine Sonderfallprüfung für Bioaerosole nach 4.8 TA Luft durchzuführen ist.

       In der neuen TA Luft ist unter Nr. 5.2.9 ein Verweis auf Bioaerosole und entsprechend relevante Anlagen hinzugekommen. Der Bioaerosolleitfaden dient weiterhin als Bewertung mit der Betrachtung der Feinstaubemission (Irrelevanz 1,2 µg/m³), so wie im Gutachten durchgeführt.

 

       Die Ausführungen kommen zum Ergebnis, dass unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Das Gutachten scheint plausibel zu sein.

 

       Der Umweltbericht erläutert in Bezug auf das Schutzgut Mensch, dass es durch das Vorhaben zu veränderten Emissionen kommen wird. Hierzu wird auf das Gutachten von iMA Richter & Röckle vom 09.03.21 verwiesen, in dem Geruchs-, Staub- und Bioaerosolimmissionen und -emissionen betrachtet wurden.

 

       Fazit:

       Ein Hinweis zur Beachtung des Gutachtens wurde in den Bebauungsplan mitaufgenommen.

       Die Prognosen zeigen, dass die jeweiligen Irrelevanzschwellen nicht überschritten werden und dementsprechend keine schädlichen Umwelteinwirkungen bezüglich Gerüche, Staub und Bioaerosole zu befürchten sind.

       Auch mit dem Inkrafttreten der neuen TA Luft ändern sich die Irrelevanzschwellen nicht.

 

       Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen ansonsten gegen den vorliegenden

       Bebauungsplan-Entwurf keine Einwände.

      

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung der neuen TA Luft, die im

       Dezember 2021 in Kraft getreten ist.

 

 

4.    Landratsamt, Untere Denkmalschutzbehörde                                                          21.03.22

 

       Von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen keine Bedenken.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

5.    Landratsamt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz,

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.                            

 

 

6.    Landratsamt, Regionaler Planungsverband, Region 1                                            14.03.22

       Regionalplanerische Stellungnahme

 

       Es werden weiterhin keine Einwände aus Sicht der Regionalplanung erhoben.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme

 

 

7.    Landratsamt, Feuerwehr/Katastrophenschutz,                                   eingegangen 11.03.22

 

       Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zu machen.

 

       Bei den bauleitplanerischen Überlegungen bestehen bezüglich des Brandschutzes bei dem vorliegenden B-Plan keine Bedenken, wenn nachfolgende Punkte bei der Bebauung beachtet werden.

 

       Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Bayer. Feuerwehrgesetz ist der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen eine gemeindliche Pflichtaufgabe.

 

       Die Freiwillige Feuerwehr Schöllkrippen kann den Brandschutz in der vorgeschriebenen Hilfsfrist von 10 Minuten für dieses Gebiet gewährleisten.

       Die Ausrüstung und Organisation der gemeindlichen Feuerwehr ist für die vorhandene und zukünftig geplante Bebauung mit nachfolgender Einschränkung ausreichend.

 

       Für Gebäude der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 kann der 2. Rettungsweg mittels der bei der Feuerwehr vorhandenen tragbaren Leiter (4-tlg. Steckleiter) im Regelfall sichergestellt werden, wenn Zugänge zu den Aufstellflächen für diese Leitern an den notwendigen Anleiterstellen vorhanden sind und die Rettungshöhe 8 m nicht übersteigt.

 

       Bei Gebäuden oder Betriebe besonderer Art und Nutzung oder für besondere Personengruppen (Sonderbauten), ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob die Sicherstellung des 2. Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr erfolgen kann oder ob der 2. Rettungsweg baulich sicherzustellen ist.

 

       Die Zufahrtstraßen zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von mind. 10 to ausgelegt sein.

       Die Zufahrtsstraßen müssen mit Feuerwehrfahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können.

 

       Bei einspurigen Straßen muss mindestens alle 150 m eine Ausweichstelle für Fahrzeuge, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, vorhanden sein, die einen Bewegungsverkehr solcher Fahrzeuge in der einspurigen Straße zulassen.

       Sperrpfosten, Sperrbalken, Schranken und Tore usw. im Zuge von Feuerwehrzufahrten sind mit Verschlüssen zu versehen, die sich mit dem Dreikant des Überflurhydrantenschlüssels nach DIN 3223, durch ein Feuerwehrschloss nach DIN 14925 oder mittels landkreisgleicher Feuerwehrschließung, insbesondere bei Ausfall der Elektroversorgung öffnen lassen. Die Ausführung ist mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.

 

       Die Feuerwehrzufahrt ist mit Schildern nach DIN 4066 (B/H = 594/210 mm) mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt Keilrainhof“ deutlich zu kennzeichnen. Diese Schilder sind links und rechts, ortsunveränderlich an der Nahtstelle zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und anderer Fläche anzubringen. Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche jederzeit aus erkennbar sein. Feuerwehrzufahrten müssen durch den zuständige Markt Schöllkrippen angeordnet werden und die Schilder sind mit dem Marktnamen zu kennzeichnen.

 

       Bewegungsflächen sind ausreichend lange und breite Abstellflächen für ein in einen Einsatz eingebundenes Löschfahrzeug. Eine Bewegungsfläche hat eine Länge von 12 m und eine breite von 7 m und sollte in einem max. Abstand von 50 m von den jeweiligen Grundstücken bzw. Schutzobjekten zur Verfügung stehen.

       Damit soll bei den Gebäuden sichergestellt sein, dass mit einem Löschfahrzeug mindestens bis 50 m zu den Schutzobjekten heranzufahren ist.

 

       Die Löschwasserversorgung ist für das Baugebiet frühzeitig und sorgfältig zu planen.

 

       Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit bei Neuausweisung oder bei Änderung eines Bebauungsgebietes ein Teil der Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Dem Markt Schöllkrippen wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung des Marktes nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Er hat Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt.

       Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte.

 

      

       Bei der Planung und Ausführung der Trinkwasserversorgungsanlage sind für eine Nutzung auch als Löschwasser die einschlägigen Richtlinien des DVGW zu beachten, insbesondere sind dies die Arbeitsblätter

       W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung

       W 331 Hydrantenrichtlinie

       W 313 Richtlinie für Bau und Betrieb von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen in Grundstücken im Anschluss an Trinkwasserleitungen

       W 311 Wasserversorgung, Wasserspeicherung; Bau von Wasserbehältern, Grundlagen und Ausführungsbeispiele

 

       Für das Sondergebiet (SO) ist die gem. DVGW-Arbeitsblatt W 405 geforderte Löschwassermenge erforderlich. Diese Löschwassermenge ist nach der baulichen Nutzung über einen Zeitraum von 2 Stunden über notwendige Löschwasserversorgungsanlagen durch die Gemeinde Sailauf als gemeindliche Pflichtaufgabe zur Verfügung zu stellen.

 

       Aufgrund der Einstufung als Sondergebiet (SO) im Außenbereich ist eine Löschwassermenge von mind. 800l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden erforderlich.

 

       Eine gesicherte Trinkwasserversorgung sagt noch nichts über eine gesicherte Löschwasserversorgung aus. Die öffentliche Trinkwasserversorgung orientiert sich nicht immer am tatsächlichen Löschwasserbedarf. Kann die erforderliche Löschwassermenge nicht mit dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz ausreichend sichergestellt werden oder orientiert sich die Trinkwasserversorgung am tatsächlichen Trinkwasserbedarf, dann können alternativ zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung auch Löschwasserteiche, Löschwasserbrunnen, unterirdische Löschwasserbehälter oder Saugstellen an offenen Gewässern zur Deckung des Löschwasserbedarfes im Baugebiet eingeplant werden. Der Deckungsbereich eines solchen Behälters oder einer Saugstelle hat einen Radius von max. 200 bis 300 m.

 

       Im Bereich des Regenrückhaltebeckens kann eine dementsprechende Saugstelle vorgesehen werden.

 

       Saugstellen müssen für die Feuerwehr geeignet sein. Sie müssen ganzjährig eine ausreichende Löschwassermenge liefern, immer eine ausreichende Wassertiefe von mind. 50 cm aufweisen und mit Feuerwehrfahrzeugen direkt zu erreichen sein. Bei der Zufahrt zu und der Bewegungsfläche direkt an der Saugstelle sind für die Feuerwehr mind. die Forderungen aus der DIN 14 090 zu beachten.

 

       Löschwasserteiche müssen der DIN 14210, Löschwasserbrunnen der DIN 14220 und Löschwasserbehälter der DIN 14 230 entsprechen.

 

       Bei der Anordnung von Gebäuden ist zu beachten, dass bei einer vorhandenen Freileitung die Abstände zu Bauten und eines bei der notwendigen Brandbekämpfung tätigen Feuerwehrmannes auch bei max. Ausschwingung der Leitung noch den VDE-Vorschriften entsprechen müssen.

       Vom Betreiber der Freileitung ist eine Stellungnahme hierzu anzufordern.

 

       Bauanträge, welche die einschlägigen Brandschutzanforderungen der BayBO nicht erfüllen oder bei denen von den Brandschutzanforderungen abgewichen werden soll und Gebäude oder Betriebe besonderer Art und Nutzung oder für besondere Personengruppen, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung der genannten Punkte.

       Bei dem Ausbau des Verbindungsweges über die Deponie sind die geforderten

       Nutzungsansprüche (Achslast von mind. 10 to, Querschnitt, Ausweichstellen etc.) und die

       Beschilderung zu beachten. Die Zufahrt zu dem Sondergebiet muss jederzeit gewährleistet sein.

       Es stehen ausreichende Bewegungsflächen für die Feuerwehr in einem max. Abstand von 50 m

       zu den jeweiligen Schutzobjekten zur Verfügung. Die erforderliche Löschwassermenge von mind.

       800 l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden steht zur Verfügung.

 

 

8.    Landratsamt, Gesundheitsamt,                                                                                 14.03.22

 

       Es bestehen keine Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

9.    Wasserwirtschaftsamt,                                                                                              22.03.22

 

       Es sind keine Anmerkungen veranlasst.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

10.  Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau,                                11.03.22

 

       Nach Prüfung des vorliegenden Entwurfes i.d.F. vom 07.02.2022 wird nochmals auf die Punkte der bisherigen Stellungnahme vom 18.05.2021 (Az. S 13-4621-0188) verwiesen:

 

       Die geplante Kompostieranlage soll durch eine Erschließungsstraße über die vorhandene Zufahrt der Grünabfall- und Erddeponie des Marktes Schöllkrippen an die Staatsstraße 2305 im Abschnitt 320, Station 1+100 angeschlossen werden. Die derzeitige Entwässerungseinrichtung im Einmündungsbereich der Staatsstraße 2305 darf nicht verändert werden, sondern muss unbedingt bei der Planung mitberücksichtigt werden.

       Nach dem Ausbau der Erschließungsstraße sollte diese eine Widmung von Straßen und Wegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) erhalten. Nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes bitten wir um Überlassung einer genehmigten Fassung sowie des dazugehörigen Aufstellungsbeschlusses.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung, insbesondere die Ausführungen zu der bestehenden Entwässerungseinrichtung im Einmündungsbereich der St 2305.

 

 

11.  Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde,                           14.03.22

       Landesplanerische Stellungnahme

 

       Aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung werden weiterhin Einwände erhoben. Nach Abschluss des Verfahrens wird um die rechtskräftige Fassung des Bauleitplanes mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse gebeten: poststelle@reg-ufr.bayern.de

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

 

 

12.  Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern,                                               24.02.22    

 

       Die Hinweise des Bergamtes Nordbayern wurden in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet. Weitere von der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – wahrzunehmenden Aufgaben werden nach den hier vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme

 

 

13.  Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. BQ – Bauleitplanung

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

14.  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt,                                  17.02.22

 

       Von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt – Bereich Landwirtschaft – werden keine Bedenken gegen die geplante Maßnahme vorgebracht.

       Forstliche Belange sind nicht betroffen.

       Durch die geplante Maßnahme werden keine anderen landwirtschaftlichen Betriebe in ihren wirtschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt.

       Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat gegen die geplante Maßnahme keinerlei Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

15.  Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Unterfranken,                                   

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

16.  Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

17.  Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld,                                                                         

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

18.  NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

19.  Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg,                                                        20.03.22

      

       Mit dem Schreiben vom 16.04.2021 hat das Unternehmen bereits Stellung genommen. Dieses Schreiben gilt unverändert weiter.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung genannten Punkte zur Beachtung bestehender Telekommunikationslinien am Rande des Geltungsbereichs und des Merkblattes hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen.

 

 

20.  Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund,                                                               

      

       Es liegt keine erneute Stellungnahme vor, bisher bestehen keine Einwände.

 

 

21.  Gemeinde Kleinkahl,                                                                                                  02.03.22

 

       Es bestehen keine Bedenken und Einwände.

      

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

22.  Gemeinde Westerngrund                                                                                           02.03.22

 

       Es bestehen keine Bedenken und Einwände.

      

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

23.  Landratsamt, Abfallrecht                                                                                           22.03.22

 

       Zu dem oben genannten vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan bestehen keine grundsätzlichen abfallwirtschaftlichen oder abfallrechtlichen Bedenken.

 

       Den Unterlagen entnehmen wir jedoch, dass vorgesehen ist, die Zuwegung zur geplanten Kompostieranlage Keilrainhof u.a. über den bestehenden Fahrweg der DK 0-Deponie des Markts Schöllkrippen zu führen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Ertüchtigung und die künftige Nutzung des Deponieweges weder die bereits rekultivierten Abschnitte noch die zu rekultivierenden Bereiche der Deponie, noch den Deponiebetrieb auf dem Erweiterungsabschnitt 6 beeinträchtigen dürfen. Die Zufahrt zur Deponie ist jederzeit zu gewährleisten. Deponierechtliche Vorgaben haben Vorrang vor der Nutzung des Weges für andere Zwecke.

       Im Rahmen des Bauantrages zur Ertüchtigung des Deponieweges (technisches Bauwerk) ist in jedem Fall der Arbeitsbereich Abfallrecht des Landratsamtes zwecks abfallrechtlicher Prüfung als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

       Oben genannte Hinweise gelten sinngemäß auch für die unter Ziffer 4.3 genannten Überlegungen der Gemeinde, den Recyclinghof und den Grünabfallplatz auf die Deponieflächen zu verlegen. Hier ist insbesondere zu beachten, dass vor einer Nachnutzung von stillgelegten Deponieabschnitten – sofern nicht bereits geschehen – zunächst die Rekultivierung dieser Abschnitte vorzunehmen ist.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung

 

 

 

 

B.    Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

 

       Es liegen keine Anregungen und Bedenken vor.

 


Beschluss:

Den Ausführungen des beauftragten Planungsbüros Richter / Schäffner, Aschaffenburg, wird vollumfänglich zugestimmt.

Die notwendigen Änderungen wurden bereits durch das Planungsbüro Richter / Schäffner in den Planungsentwurf aufgenommen.

 

Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

12

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0

 

 

 

Die notwendigen Änderungen wurden bereits durch das Planungsbüro Richter / Schäffner in den Planentwurf aufgenommen, sodass das Verfahren mit Fassung des Satzungsbeschlusses abgeschlossen werden kann. Eine Inkraftsetzung durch Veröffentlichung kann allerdings erst erfolgen, wenn der im Parallelverfahren geänderte Flächennutzungsplan genehmigt und veröffentlicht ist.

 

 

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Schöllkrippen beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (GBBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änd. Weiterer Gesetze mit Bekanntmachung vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), Baunutzungsverordnung –BauNVO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), Art. 8 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung –BayBO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (GVBl. S. 663) geändert und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l) in der derzeit geltenden Fassung, den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Kompostieranlage Keilrainhof“ i. d. F. vom 28.03.2022, bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Begründung, als Satzung.

 

Da der Bebauungsplan im Parallelverfahren mit dem Flächennutzungsplan aufgestellt wurde, kann eine Inkraftsetzung durch Bekanntmachung erst dann erfolgen, wenn die Änderung zum Flächennutzungsplan festgestellt, vom Landratsamt genehmigt und anschließend bekanntgemacht worden ist.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Einwender gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu unterrichten und den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Kompostieranlage Keilrainhof“ i. d. F. vom 28.03.2022 erst nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplans „12.Änderung Flächennutzungsplan – Kompostieranlage, Deponie, Recyclinghof und Grünabfallplatz“ durch Veröffentlichung in Kraft zu setzen.

 

Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.  


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

12

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0