Sachverhalt:
Im Zeitraum vom 18.02.2022 bis einschließlich 21.03.2022 wurde die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt beurteilt:
Auswertung der Stellungnahmen zu dem Vorentwurf i. d. F.
vom 07.02.2022
A. Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB
Folgende Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
1. Landratsamt – Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin
2. Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde
3. Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde
4. Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde
5. Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und
Bodenschutz
6. Landratsamt – Regionaler Planungsverband
7. Landratsamt – Feuerwehr/Katastrophenschutz
8. Landratsamt – Gesundheitsamt
9. Wasserwirtschaftsamt
10. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet
Straßenbau
11. Regierung von Ufr., Höhere
Landesplanungsbehörde
12. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
13. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B Q
- Bauleitplanung, München
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Karlstadt, Dienstgebäude
Aschaffenburg
15. Bayer. Bauernverband
16. Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe
Aschaffenburg
17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld
18. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf
Weyberhöfe
19. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
20. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund
21. Gemeinde Kleinkahl
22. Gemeinde Westerngrund
23. Landratsamt – Abfallrecht
1. Landratsamt,
Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin, 03.03.22
Fachtechnische Stellungnahme
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Sondergebiet Kompostieranlage Keilrainhof“ in der Fassung vom 07.02.2022
besteht aus städtebaulicher Sicht Einvernehmen. Das Vorhaben wurde in mehreren
Besprechungen abgestimmt und dient auch den beteiligten Nachbargemeinden zur
Entsorgung der Grünabfälle. Das Vorhaben ist in unmittelbarer Nähe zum
Keilrainhof, der Fläche für Photovoltaikanlagen und zur Deponiefläche in
Schöllkrippen geplant.
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
im Bebauungsplan zur Fassadengestaltung und zu den Einfriedungen werden – aus
städtebaulicher Sicht – außerordentlich begrüßt. Auch die dargestellten
Maßnahmen zur Eingrünung der Gesamtanlage ist positiv zu werten.
Als
eine letzte Frage drängt sich das Fehlen jeglicher schalltechnischer
Orientierungswerte auf. Was ist der Hintergrund?
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme.
Bei der Bauleitplanung sind den
verschiedenen schutzbedürftigen Nutzungen Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu
DIN 18 005 Teil 1 für den Beurteilungspegel zuzuordnen.
Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 und 2
BauNVO können nicht wie die Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO nach Ihrer
Schutzwürdigkeit und zulässigem Störgrad allgemein eingeordnet werden. Daher
wären hier im Falle von schutzbedürftigen Anlagen Immissionsrichtwerte
zuzuweisen. Bei der Kompostieranlage handelt es sich jedoch um eine nicht
schutzwürdige Nutzung. Somit ist kein schalltechnischer OW festzusetzen.
2. Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, 03.03.22
Fachtechnische Stellungnahme
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird wie
folgt Stellung genommen:
Die spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung (saP) von der PGNU vom 29.10.2021 ist sehr gut abgearbeitet worden und
kann somit anerkannt werden.
(1) Die
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen Funktionalität
s.Pkt. 9.1 + 9.2, S. 28 – 31
(saP), insbesondere:
- V1: Bauzeitenregelung beim Oberbodenabtrag
- V2: Bauzeitenregelung bei Gehölzrodung
- V3: Bauzeitenregelung bei Bauarbeiten des
Zufahrtsweges
- V4: Reduktion von Störwirkung auf
lichtempfindliche Fledermäuse und
- CEF1:
Ersatzlebensraum Feldlerche (Fl.Nr. 2754) sind entsprechend fachgerecht
umzusetzen.
Hiermit ist eine entsprechend
biologisch ausgebildete Person (ökologische Baubegleitung) zu beauftragen.
(2) Mit
den geplanten Ausgleichsmaßnahmen (A1 – A3) können die Eingriffe in Natur und
Landschaft kompensiert werden.
Die Erschließungsstraße ist als Eingriff
ebenfalls durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Hier liegt die
Ermittlung und Bewertung noch nicht vor.
(3) Die
Eingrünung und ökologischen Ausgleichsflächen sind gemäß Bebauungsplan im
zukünftigen Bauantrag in einem qualifizierten Freiflächengestaltungsplan
(Erarbeitung durch Landschaftsplanungsbüro) vorzulegen. Hier sind Angaben zu
den Gehölzen (Bäume und Sträucher) bzgl. Arten, Anzahl, Pflanzqualität (Größe)
und Pflanzdichte zu machen mit einem entsprechenden Kostenvoranschlag, zwecks
Festlegung einer Kaution bzw. Sicherheitsleistung.
(4)
Für die Blühstreifen ist die Ansaat noch festzulegen in Absprache mit der PGNU,
damit die Ausgleichsmaßnahme auch effektiv ist, bzgl. Nutzung als Brutplatz fü
Lerche und andere Bodenbrüter.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
Die planmäßige Beachtung und Umsetzung
der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität sind mittels einer ökologischen Baubegleitung zu
überwachen und zu dokumentieren. Dies ist in die Festsetzungen des Bebauungsplanes
aufzunehmen. Ebenso ist die Forderung zur Erstellung eines
Freiflächengestaltungsplanes festzusetzen. In diesen sind die umwelt- und
naturschutzrechtlichen Anforderungen zu integrieren.
Die Eingriffsbewertung und –bilanzierung
zur geplanten Zufahrtsstraße wurde bearbeitet (PGNU, Frankfurt; 18.03.2022).
Durch die Verbreiterung und Asphaltierung der geplanten Zufahrt sind vor allem
Wegrandbiotope betroffen, wie mäßig artenreiche Säume und Staudenfluren,
intensiv gepflegte Wegränder oder Entwässerungsmulden und Streuobstbereiche.
Nach der rechnerischen Ermittlung ergibt
sich ein Ausgleichsbedarf für die flächenbezogenen bewertbaren Merkmale und
Ausprägungen des Schutzgutes Arten und Lebensräume von 8.122 Wertpunkten. Durch
die Aufwertung im Bereich der Retentionsmulde sowie die Gehölzpflanzungen zum
Schutz der angrenzenden Streuobstwiese (Kompensationsumfang von 1.823
Wertpunkten (WP) verbleibt ein Defizit von 6.299 WP.
Der Ausgleichsbedarf von 4.898 m² für die
Kompostieranlage wird mit den bereits festgesetzten Maßnahmen kompensiert. Der
ermittelte Überschuss von 1.144 m² Streuobstanlage über Ackerfläche mit einer
Kompensationswertpunktzahl von 9.152 WP reicht auch zur Kompensation der
Eingriffe durch den Ausbau der Zufahrtsstraße.
3. Landratsamt, Untere Immissionsschutzbehörde, 22.03.22
Fachtechnische Stellungnahme
Sachverhalt:
Der
Betreiber des Aussiedlerhofes „Keilrain“ in der Gemarkung Schöllkrippen plant
die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage im nordöstlichen Anschluss
an das Grundstück seines Aussiedlerhofes.
Für
die geplante Kompostieranlage wird eine BImSchG-Genehmigung im vereinfachten
Verfahren nach Nr. 8.5.2 beantragt. Es sollen rund 6000 t Grüngut kompostiert
werden. Die Anlieferung findet nur vereinzelt Mo - Sa von 8:00 bis 18:00 statt.
Der
in der Stellungnahme vom 08.06.21 geforderte Umweltbericht wurde ergänzt.
Im
Dezember 2021 ist die neue TA Luft in Kraft getreten, diese ist im Bezug auf
das Gutachten zu beachten.
Beurteilung:
In der Begründung des Bebauungsplanes
wird auf mögliche Immissionen auf den
Menschen eingegangen.
Verkehrslärm
Durch die hohe Entfernung von 400 m zum
nächsten Wohngebiet sind keine lärmtechnischen Auswirkungen durch den Anliefer-
und Abholbetrieb auf der Kompostieranlage zu erwarten.
Luftreinhaltung
Um die Luftreinhaltung des Vorhabens zu
beurteilen, wurde ein Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Büro
IMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG erstellt.
Die Ausbreitungsrechnung der
Geruchsimmissionen ergab, dass die Irrelevanzschwelle in den meisten
nächstgelegenen Wohngebieten eingehalten wird. Nur an der Klotzenmühle und in
Unterwestern wird die Irrelevanzschwelle überschritten. Da von keiner
relevanten Vorbelastung auszugehen ist, werden die Immissionswerte der GIRL
(Geruchsimmissions-Richtlinie) deutlich unterschritten.
Im Anhang 7 Tab. 22 der neuen TA Luft
sind die Immissionswerte aus der GIRL übernommen worden. Auch die
Beurteilungsflächenberechnung bleibt in der neuen TA Luft gleich.
Insofern ändert sich nichts an der
bisherigen Bewertung, dass die Immissionswerte deutlich unterschritten werden
und von keinen erheblichen Geruchsbelästigungen auszugehen ist.
Die
berechneten Staubimmissionen bzgl. PM10, PM2,5 und Staubniederschläge
unterschreiten die Irrelevanzschwelle an allen Immissionsorten.
Die
Immissionswerte und die Irrelevanzregelung bleiben in der neuen TA Luft
unverändert,
nur der Immissionswert für PM2,5 wurde neu mitaufgenommen, welcher im Gutachten
aber schon nach § 5 39. BImSchV (gleicher Wert) berücksichtigt wurde, somit
bleibt auch das Ergebnis gleich.
Um Bioaerosole zu bewerten wurde eine
Untersuchung anhand des „Leitfadens zur Ermittlung und Bewertung von
Bioaerosol-Immissionen der LAI“ durchgeführt. Da die Ausbreitung von
Bioaerosolen nach bisherigem Kenntnisstand überwiegend partikelgebunden erfolgt,
wurde geprüft ob der Jahresmittelwert von PM10 die Irrelevanzschwelle von 1,2
µg/m³ einhält. Die Ergebnisse zeigen, dass dieser Wert an allen relevanten
Immissionsorten deutlich unterschritten wird und somit keine Sonderfallprüfung
für Bioaerosole nach 4.8 TA Luft durchzuführen ist.
In der neuen TA Luft ist unter Nr. 5.2.9
ein Verweis auf Bioaerosole und entsprechend relevante Anlagen hinzugekommen.
Der Bioaerosolleitfaden dient weiterhin als Bewertung mit der Betrachtung der
Feinstaubemission (Irrelevanz 1,2 µg/m³), so wie im Gutachten durchgeführt.
Die
Ausführungen kommen zum Ergebnis, dass unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu
erwarten sind. Das Gutachten scheint plausibel zu sein.
Der Umweltbericht erläutert in Bezug auf
das Schutzgut Mensch, dass es durch das Vorhaben zu veränderten Emissionen
kommen wird. Hierzu wird auf das Gutachten von iMA Richter & Röckle vom
09.03.21 verwiesen, in dem Geruchs-, Staub- und Bioaerosolimmissionen und
-emissionen betrachtet wurden.
Fazit:
Ein Hinweis zur Beachtung des Gutachtens
wurde in den Bebauungsplan mitaufgenommen.
Die Prognosen zeigen, dass die jeweiligen
Irrelevanzschwellen nicht überschritten werden und dementsprechend keine
schädlichen Umwelteinwirkungen bezüglich Gerüche, Staub und Bioaerosole zu
befürchten sind.
Auch mit dem Inkrafttreten der neuen TA
Luft ändern sich die Irrelevanzschwellen nicht.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes
bestehen ansonsten gegen den vorliegenden
Bebauungsplan-Entwurf keine Einwände.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme und
Beachtung der neuen TA Luft, die im
Dezember 2021 in Kraft getreten ist.
4. Landratsamt, Untere Denkmalschutzbehörde 21.03.22
Von Seiten der Unteren
Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen keine Bedenken.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
5. Landratsamt, Sachgebiet Wasser- und
Bodenschutz,
Es liegt keine Stellungnahme vor.
6. Landratsamt, Regionaler Planungsverband, Region 1 14.03.22
Regionalplanerische Stellungnahme
Es werden weiterhin keine Einwände aus
Sicht der Regionalplanung erhoben.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme
7. Landratsamt, Feuerwehr/Katastrophenschutz, eingegangen 11.03.22
Die nachfolgende Stellungnahme bezieht
sich ausschließlich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Sie dient
dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine
Wirksamkeit möglichst erfolgreich zu machen.
Bei den bauleitplanerischen Überlegungen
bestehen bezüglich des Brandschutzes bei dem vorliegenden B-Plan keine
Bedenken, wenn nachfolgende Punkte bei der Bebauung beachtet werden.
Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Bayer.
Feuerwehrgesetz ist der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der
notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen eine gemeindliche Pflichtaufgabe.
Die Freiwillige Feuerwehr Schöllkrippen
kann den Brandschutz in der vorgeschriebenen Hilfsfrist von 10 Minuten für
dieses Gebiet gewährleisten.
Die Ausrüstung und Organisation der
gemeindlichen Feuerwehr ist für die vorhandene und zukünftig geplante Bebauung
mit nachfolgender Einschränkung ausreichend.
Für Gebäude der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3
kann der 2. Rettungsweg mittels der bei der Feuerwehr vorhandenen tragbaren
Leiter (4-tlg. Steckleiter) im Regelfall sichergestellt werden, wenn Zugänge zu
den Aufstellflächen für diese Leitern an den notwendigen Anleiterstellen
vorhanden sind und die Rettungshöhe 8 m nicht übersteigt.
Bei Gebäuden oder Betriebe besonderer Art
und Nutzung oder für besondere Personengruppen (Sonderbauten), ist im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob die Sicherstellung des 2.
Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr erfolgen kann oder ob der 2.
Rettungsweg baulich sicherzustellen ist.
Die Zufahrtstraßen zu den Schutzobjekten
müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von mind. 10 to ausgelegt
sein.
Die Zufahrtsstraßen müssen mit
Feuerwehrfahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einem
Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können.
Bei einspurigen Straßen muss mindestens
alle 150 m eine Ausweichstelle für Fahrzeuge, die eine Länge von 10 m, eine
Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, vorhanden
sein, die einen Bewegungsverkehr solcher Fahrzeuge in der einspurigen Straße
zulassen.
Sperrpfosten, Sperrbalken, Schranken und
Tore usw. im Zuge von Feuerwehrzufahrten sind mit Verschlüssen zu versehen, die
sich mit dem Dreikant des Überflurhydrantenschlüssels nach DIN 3223, durch ein
Feuerwehrschloss nach DIN 14925 oder mittels landkreisgleicher
Feuerwehrschließung, insbesondere bei Ausfall der Elektroversorgung öffnen
lassen. Die Ausführung ist mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle
abzustimmen.
Die Feuerwehrzufahrt ist mit Schildern
nach DIN 4066 (B/H = 594/210 mm) mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt
Keilrainhof“ deutlich zu kennzeichnen. Diese Schilder sind links und rechts,
ortsunveränderlich an der Nahtstelle zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und
anderer Fläche anzubringen. Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche
jederzeit aus erkennbar sein. Feuerwehrzufahrten müssen durch den zuständige
Markt Schöllkrippen angeordnet werden und die Schilder sind mit dem Marktnamen
zu kennzeichnen.
Bewegungsflächen sind ausreichend lange
und breite Abstellflächen für ein in einen Einsatz eingebundenes Löschfahrzeug.
Eine Bewegungsfläche hat eine Länge von 12 m und eine breite von 7 m und sollte
in einem max. Abstand von 50 m von den jeweiligen Grundstücken bzw.
Schutzobjekten zur Verfügung stehen.
Damit soll bei den Gebäuden
sichergestellt sein, dass mit einem Löschfahrzeug mindestens bis 50 m zu den
Schutzobjekten heranzufahren ist.
Die Löschwasserversorgung ist für das
Baugebiet frühzeitig und sorgfältig zu planen.
Die Bereithaltung und Unterhaltung
notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde (vgl. Art. 1
Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit bei Neuausweisung oder bei Änderung eines
Bebauungsgebietes ein Teil der Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen
Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im
Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens
zu beurteilen. Dem Markt Schöllkrippen wird empfohlen, bei der Ermittlung der
notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von
Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405
der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden.
Dabei beschränkt sich die Verpflichtung des Marktes nicht auf die
Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Er hat
Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene
konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und
das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die
Bauweise bestimmt wird, verlangt.
Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet
ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem
unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht
einzustellen bräuchte.
Bei der Planung und Ausführung der
Trinkwasserversorgungsanlage sind für eine Nutzung auch als Löschwasser die
einschlägigen Richtlinien des DVGW zu beachten, insbesondere sind dies die
Arbeitsblätter
W 405 Bereitstellung von Löschwasser
durch die öffentliche Trinkwasserversorgung
W 331 Hydrantenrichtlinie
W 313 Richtlinie für Bau und Betrieb von
Feuerlösch- und Brandschutzanlagen in Grundstücken im Anschluss an
Trinkwasserleitungen
W 311 Wasserversorgung,
Wasserspeicherung; Bau von Wasserbehältern, Grundlagen und Ausführungsbeispiele
Für das Sondergebiet (SO) ist die gem.
DVGW-Arbeitsblatt W 405 geforderte Löschwassermenge erforderlich. Diese
Löschwassermenge ist nach der baulichen Nutzung über einen Zeitraum von 2
Stunden über notwendige Löschwasserversorgungsanlagen durch die Gemeinde
Sailauf als gemeindliche Pflichtaufgabe zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund der Einstufung als Sondergebiet
(SO) im Außenbereich ist eine Löschwassermenge von mind. 800l/min über einen
Zeitraum von 2 Stunden erforderlich.
Eine gesicherte Trinkwasserversorgung
sagt noch nichts über eine gesicherte Löschwasserversorgung aus. Die
öffentliche Trinkwasserversorgung orientiert sich nicht immer am tatsächlichen
Löschwasserbedarf. Kann die erforderliche Löschwassermenge nicht mit dem
öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz ausreichend sichergestellt werden oder
orientiert sich die Trinkwasserversorgung am tatsächlichen Trinkwasserbedarf,
dann können alternativ zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung auch
Löschwasserteiche, Löschwasserbrunnen, unterirdische Löschwasserbehälter oder
Saugstellen an offenen Gewässern zur Deckung des Löschwasserbedarfes im
Baugebiet eingeplant werden. Der Deckungsbereich eines solchen Behälters oder
einer Saugstelle hat einen Radius von max. 200 bis 300 m.
Im Bereich des Regenrückhaltebeckens kann
eine dementsprechende Saugstelle vorgesehen werden.
Saugstellen müssen für die Feuerwehr
geeignet sein. Sie müssen ganzjährig eine ausreichende Löschwassermenge
liefern, immer eine ausreichende Wassertiefe von mind. 50 cm aufweisen und mit
Feuerwehrfahrzeugen direkt zu erreichen sein. Bei der Zufahrt zu und der
Bewegungsfläche direkt an der Saugstelle sind für die Feuerwehr mind. die
Forderungen aus der DIN 14 090 zu beachten.
Löschwasserteiche müssen der DIN 14210,
Löschwasserbrunnen der DIN 14220 und Löschwasserbehälter der DIN 14 230
entsprechen.
Bei der Anordnung von Gebäuden ist zu
beachten, dass bei einer vorhandenen Freileitung die Abstände zu Bauten und
eines bei der notwendigen Brandbekämpfung tätigen Feuerwehrmannes auch bei max.
Ausschwingung der Leitung noch den VDE-Vorschriften entsprechen müssen.
Vom Betreiber der Freileitung ist eine
Stellungnahme hierzu anzufordern.
Bauanträge, welche die einschlägigen
Brandschutzanforderungen der BayBO nicht erfüllen oder bei denen von den
Brandschutzanforderungen abgewichen werden soll und Gebäude oder Betriebe
besonderer Art und Nutzung oder für besondere Personengruppen, sind im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung der genannten Punkte.
Bei dem Ausbau des Verbindungsweges über
die Deponie sind die geforderten
Nutzungsansprüche (Achslast von mind. 10 to, Querschnitt, Ausweichstellen etc.) und
die
Beschilderung zu beachten. Die Zufahrt zu dem Sondergebiet muss jederzeit
gewährleistet sein.
Es stehen ausreichende Bewegungsflächen
für die Feuerwehr in einem max. Abstand von 50 m
zu den jeweiligen Schutzobjekten zur
Verfügung. Die erforderliche Löschwassermenge von mind.
800 l/min
über einen Zeitraum von 2 Stunden steht zur Verfügung.
8. Landratsamt, Gesundheitsamt, 14.03.22
Es bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
9. Wasserwirtschaftsamt, 22.03.22
Es sind keine Anmerkungen veranlasst.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
10. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet
Straßenbau, 11.03.22
Nach
Prüfung des vorliegenden Entwurfes i.d.F. vom 07.02.2022 wird nochmals auf die
Punkte der bisherigen Stellungnahme vom 18.05.2021 (Az. S 13-4621-0188)
verwiesen:
Die
geplante Kompostieranlage soll durch eine Erschließungsstraße über die
vorhandene Zufahrt der Grünabfall- und Erddeponie des Marktes Schöllkrippen an
die Staatsstraße 2305 im Abschnitt 320, Station 1+100 angeschlossen werden. Die
derzeitige Entwässerungseinrichtung im Einmündungsbereich der Staatsstraße 2305
darf nicht verändert werden, sondern muss unbedingt bei der Planung mitberücksichtigt
werden.
Nach
dem Ausbau der Erschließungsstraße sollte diese eine Widmung von Straßen und
Wegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
erhalten. Nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes bitten wir um
Überlassung einer genehmigten Fassung sowie des dazugehörigen
Aufstellungsbeschlusses.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung, insbesondere die Ausführungen zu der bestehenden
Entwässerungseinrichtung im Einmündungsbereich der St 2305.
11. Regierung von Unterfranken, Höhere
Landesplanungsbehörde, 14.03.22
Landesplanerische Stellungnahme
Aus der Sicht der
Raumordnung und Landesplanung werden weiterhin Einwände erhoben. Nach Abschluss
des Verfahrens wird um die rechtskräftige Fassung des Bauleitplanes mit
Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse
gebeten: poststelle@reg-ufr.bayern.de
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
12. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, 24.02.22
Die Hinweise des Bergamtes Nordbayern
wurden in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet. Weitere von der
Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – wahrzunehmenden Aufgaben
werden nach den hier vorliegenden Unterlagen nicht berührt.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme
13. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. BQ –
Bauleitplanung
Es liegt keine Stellungnahme vor.
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Karlstadt, 17.02.22
Von Seiten des Amtes für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt – Bereich Landwirtschaft – werden keine
Bedenken gegen die geplante Maßnahme vorgebracht.
Forstliche Belange sind nicht betroffen.
Durch die geplante Maßnahme werden keine
anderen landwirtschaftlichen Betriebe in ihren wirtschaftlichen Aktivitäten
eingeschränkt.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten hat gegen die geplante Maßnahme keinerlei Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
15. Bayerischer Bauernverband,
Hauptgeschäftsstelle Unterfranken,
Es liegt keine Stellungnahme vor.
16. Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe
Aschaffenburg
Es liegt keine Stellungnahme vor.
17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld,
Es liegt keine Stellungnahme vor.
18. NRM Netzdienste Rhein-Main
GmbH, Sailauf Weyberhöfe
Es liegt keine Stellungnahme vor.
19. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg, 20.03.22
Mit dem Schreiben vom 16.04.2021 hat das
Unternehmen bereits Stellung genommen. Dieses Schreiben gilt unverändert
weiter.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
genannten Punkte zur Beachtung bestehender Telekommunikationslinien am Rande
des Geltungsbereichs und des Merkblattes hinsichtlich geplanter
Baumpflanzungen.
20. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund,
Es liegt keine erneute Stellungnahme vor,
bisher bestehen keine Einwände.
21. Gemeinde Kleinkahl, 02.03.22
Es bestehen keine Bedenken und Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
22. Gemeinde Westerngrund 02.03.22
Es bestehen keine Bedenken und Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
23. Landratsamt, Abfallrecht 22.03.22
Zu dem oben genannten vorhabenbezogenen
Bebauungs- und Grünordnungsplan bestehen keine grundsätzlichen
abfallwirtschaftlichen oder abfallrechtlichen Bedenken.
Den Unterlagen entnehmen wir jedoch, dass
vorgesehen ist, die Zuwegung zur geplanten Kompostieranlage Keilrainhof u.a.
über den bestehenden Fahrweg der DK 0-Deponie des Markts Schöllkrippen zu
führen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Ertüchtigung und
die künftige Nutzung des Deponieweges weder die bereits rekultivierten
Abschnitte noch die zu rekultivierenden Bereiche der Deponie, noch den
Deponiebetrieb auf dem Erweiterungsabschnitt 6 beeinträchtigen dürfen. Die
Zufahrt zur Deponie ist jederzeit zu gewährleisten. Deponierechtliche Vorgaben
haben Vorrang vor der Nutzung des Weges für andere Zwecke.
Im Rahmen des Bauantrages zur
Ertüchtigung des Deponieweges (technisches Bauwerk) ist in jedem Fall der
Arbeitsbereich Abfallrecht des Landratsamtes zwecks abfallrechtlicher Prüfung
als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Oben genannte Hinweise gelten sinngemäß
auch für die unter Ziffer 4.3 genannten Überlegungen der Gemeinde, den
Recyclinghof und den Grünabfallplatz auf die Deponieflächen zu verlegen. Hier
ist insbesondere zu beachten, dass vor einer Nachnutzung von stillgelegten
Deponieabschnitten – sofern nicht bereits geschehen – zunächst die
Rekultivierung dieser Abschnitte vorzunehmen ist.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung
B. Stellungnahmen aus der
Öffentlichkeit
Es
liegen keine Anregungen und Bedenken vor.
Beschluss:
Den Ausführungen des beauftragten Planungsbüros Richter / Schäffner, Aschaffenburg, wird vollumfänglich zugestimmt.
Die notwendigen Änderungen wurden bereits durch das Planungsbüro Richter / Schäffner in den Planungsentwurf aufgenommen.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
12 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |
Die notwendigen Änderungen wurden bereits durch das Planungsbüro Richter / Schäffner in den Planentwurf aufgenommen, sodass das Verfahren mit Fassung des Satzungsbeschlusses abgeschlossen werden kann. Eine Inkraftsetzung durch Veröffentlichung kann allerdings erst erfolgen, wenn der im Parallelverfahren geänderte Flächennutzungsplan genehmigt und veröffentlicht ist.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Schöllkrippen beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (GBBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änd. Weiterer Gesetze mit Bekanntmachung vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), Baunutzungsverordnung –BauNVO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), Art. 8 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung –BayBO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (GVBl. S. 663) geändert und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l) in der derzeit geltenden Fassung, den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Kompostieranlage Keilrainhof“ i. d. F. vom 28.03.2022, bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Begründung, als Satzung.
Da der Bebauungsplan im Parallelverfahren mit dem Flächennutzungsplan aufgestellt wurde, kann eine Inkraftsetzung durch Bekanntmachung erst dann erfolgen, wenn die Änderung zum Flächennutzungsplan festgestellt, vom Landratsamt genehmigt und anschließend bekanntgemacht worden ist.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Einwender gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu unterrichten und den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Kompostieranlage Keilrainhof“ i. d. F. vom 28.03.2022 erst nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplans „12.Änderung Flächennutzungsplan – Kompostieranlage, Deponie, Recyclinghof und Grünabfallplatz“ durch Veröffentlichung in Kraft zu setzen.
Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
12 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |