Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachverhalt:

Im Zeitraum vom 31.05.2021 bis einschließlich 04.07.2021 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt beurteilt:

 

Auswertung der Stellungnahmen zu dem Vorentwurf i. d. F. vom 22.04.2021

 

A.    Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

 

1.    Landratsamt – Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin 

2.    Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde 

3.    Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde

4.    Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde

5.    Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz

6.    Landratsamt – Regionaler Planungsverband

7.    Landratsamt – Kreisbrandinspektion

8.    Landratsamt – Gesundheitsamt

9.    Wasserwirtschaftsamt

10.   Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau

11.  Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde

12.  Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern

13.   Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B Q - Bauleitplanung, München

14.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt,

       Dienstgebäude Aschaffenburg

15.   Bayer. Bauernverband

16.  Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg

17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld

18.   NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe 

19.   Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg

20.   Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund

 

 

1.    Landratsamt, Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin,                                        24.06.21

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Grundsätzlich besteht mit der Aufstellung des Bebauungsplanes aus städtebaulicher Sicht Einvernehmen. Der Geltungsbereich deckt sich mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.

 

       Baustrukturen:

       Leider konnte der Markt sich trotz aller Appelle an ein Umdenken „Weg von den Einfamilienhäusern – hin zu mehr verdichtetem Wohnraum“ nicht dazu durchringen, die Ideen bezüglich neuer Wohnformen umzusetzen. Mit einer etwas dichteren und flächensparenden Baustruktur, z.B. mit Kettenhäusern, die ebenfalls Gartenanteile und nicht einsehbare Freiflächen gewähren, könnten wesentlich mehr Gebäude errichtet und der Gedanke des Flächensparens zukunftsweisend aufgegriffen werden.

       Die Begründung zum Bebauungsplan ist schlüssig. Die Aussagen zum Bedarf sind nachvollziehbar dargestellt.

 

       Festsetzungen zur Wandhöhe und Geländeveränderungen:

       Bei der Festsetzung der Wandhöhen ist es sinnvoll, auch Aussagen bei Doppelhäusern zu treffen. Wie sind hier die Geländeveränderungen geplant, wenn unterschiedliche Bautiefen und Gebäudehöhen aneinanderstoßen?

 

       Pflanzgebote und Freiflächengestaltungsplan:

       Wie ist der Vollzug der Pflanzgebote und die Anlage der privaten Pflanzstreifen geplant? Wer macht hier ggf. eine Kontrolle? Das Beifügen des Freiflächengestaltungsplans zu den Bauantragsunterlagen ist lediglich als Hinweis, nicht aber als Festsetzung im Bebauungsplan aufgenommen. Der Vollzug ist mehr als schwierig.

 

       Straßenbäume:

       Entlang der Erschließungsstraßen wäre eine konsequente Durchgrünung mit hochstämmigen Laubbäumen für das Klima und die siedlungsinterne Ökologie von Vorteil. Gibt es hierzu Überlegungen?

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme.

 

       Baustrukturen:

       Die Anregung zur Planung eines Wohngebietes mit höherer Dichte ist nachvollziehbar, da eine Einfamilienhaussiedlung in Bezug auf das Flächensparen kontraproduktiv ist.

       Wie auch in den beiden zuvor erschlossenen Baugebietsabschnitten „Am Keilrain“ besteht die Nachfrage nach dem freistehenden Einfamilienhaus. Alternative Haus- bzw. Wohnformen in verdichteter Bauweise entsprechen offensichtlich nicht der gewünschten Gestaltung der „Lebensräume“.

 

       Wandhöhe und Geländeveränderungen:

       Doppelhaushälften sind in Bezug auf Bauflucht, Wandhöhe, Dachform und Dachneigung einheitlich zu gestalten. Somit sind u.a. keine größeren Geländeveränderungen notwendig. Hierzu wird eine bauordnungsrechtliche Festsetzung aufgenommen.

 

       Pflanzgebote und Freiflächengestaltungsplan:

       Es wird vorgeschlagen, im Rahmen der textlichen Festsetzungen den „Freiflächengestaltungsplan“ unter der Rubrik „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) zu ergänzen.

       Die Einbindung eines jeden Bauvorhabens in das Orts- und Landschaftsbild ist ebenso wichtig wie das Ziel, für die dort lebenden Menschen eine Umgebung mit hohem Wohnwert zu schaffen. Freiflächen tragen zur Verbesserung der (Klein)Klimas und der Luft bei, sichern einen ausgeglichenen Wasserhaushalt und stellen einen wirksamen Filter zum Schutz des Bodens dar. Die Erstellung eines Freiflächengestaltungsplanes soll diese Ziele gewährleisten.

       Die Pflanzgebote für Bäume Sträucher und sonstige Pflanzungen betreffen öffentliche Grünstreifen.

 

       Straßenbäume:

       Vor dem Hintergrund einer klimagerechten Baugebietsentwicklung ist die Erschließungsplanung bezüglich der Standorte für Straßenbäume zu prüfen.

      

 

2.    Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde,                                                              10.06.21

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Eine Ortseinsicht wurde am 08.06.2021 vorgenommen.

       Es handelt sich um Grünland / extensive Wiesen an einem Südosthang und einem kleinen Gehölzbereich im Norden (Holunder, Eichen u.a.)

       Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 1,17 ha.

       Der Kompensationsfaktor beträgt bei extensiv genutztem Grünland 0.8.

 

       Die Einbindung des Baugebietes in Natur und Landschaft erfolgt mit einem 8 m breiten Grüngürtel aus Baum- und Strauchgruppen. Hier sind die Wiesenflächen zu streichen.

       Die Fl.Nr. 3586 mit ihrem Gehölzbestand ist zu erhalten und sollte aus dem Plangebiet gestrichen werden.

 

       Auf die Eingrünung der Bauplätze ist Wert zu legen (Gebot Hausbaum o.ä.). Im westlichen Baugebiet sind die Häuser recht groß und die Außen- bzw. Grünflächen sehr gering. Ansonsten ist dieser Passus als Maßnahme zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen zu streichen.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.

 

       Gehölzbestand:

       Die Gehölzstruktur aus Bäumen und Sträuchern auf dem Flurstück 3586 und teilweise auch auf 3587 liegt außerhalb der Bauflächen. Um dieses Grünelement planungsrechtlich gesichert zu erhalten und weiterzuentwickeln, wird hierfür eine Erhaltungsbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB festgesetzt. Zudem ist zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten die Erhaltung des Gehölzbestandes erforderlich, da sich hier ein Lebensraum der Zauneidechse befindet.

 

       Kompensation:

       Der Eingriffsbereich umfasst eine Fläche von 10.090 m². Bei einem Kompensationsfaktor von 0,8 ergibt sich ein Kompensationsumfang 8.072 m².

       Zum Ausgleich des Eingriffs sind folgende Flächen und Maßnahmen vorgesehen:

       -Innerhalb des Plangebietes

       8 Meter breiter Grüngürtel aus Baum- und Strauchgruppen mit Einzelbäumen

       Die Fläche von 1326 m² wird zur Hälfte als Ausgleichsfläche anerkannt, daraus ergibt sich eine anrechenbare Fläche von 663 m² (A6).

       -Außerhalb des Plangebietes

       Als Ausgleichsfläche wird dem Bebauungsplan eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 5915/1 zugeordnet.

       Vorgesehen ist die Entwicklung des noch nicht mit Ausgleichsmaßnahmen belegten

       Grundstücksanteils - der mäßig intensiv genutztes Grünland darstellt – zu einem extensiven,

       artenreichen Grünland.

 

       Hausbaum:

       Um die Bepflanzung der privaten Grundstücke zu intensivieren und die ökologische Wirkung zu steigern, sollte die Anzahl der Hausbäume in Abhängigkeit der Grundstücksgröße auf je 250 m² (anstelle bisher 500 m²) angefangene Grundstückfläche erhöht werden.

      

3.    Landratsamt, Untere Immissionsschutzbehörde,                                                   15.06.21

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Beurteilung:

       Aus der Berechnung der Beurteilungspegel nach DIN 18005 bezogen auf die südlich verlaufende Staatsstraße 2305, in der Begründung des Bebauungsplanes, ist zu entnehmen, dass im Planbereich die schalltechnischen Orientierungswerte sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten werden.

 

       In den Hinweisen des Bebauungsplanes sind die Orientierungswerte nach DIN 18005 aufgenommen. Außerdem wird auf mögliche Immissionen aus der angrenzenden Landwirtschaft hingewiesen.

 

       Fazit:

       Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen den vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf voraussichtlich keine Einwände.

       Für eine endgültige Bewertung ist der Umweltbericht, der auf mögliche schädliche Umwelteinwirkungen eingeht, notwendig.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

       Der Umweltbericht wird im nachfolgenden Verfahrensschritt vorgelegt.

 

 

4.    Landratsamt, Untere Denkmalschutzbehörde,                                                         23.06.21

 

       Von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen keine Bedenken.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme

 

5.    Landratsamt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz,                                                        

 

       Es liegt keine Äußerung vor.

      

6.    Landratsamt, Regionaler Planungsverband, Region 1                                            23.06.21

       Regionalplanerische Stellungnahme

 

       Innenentwicklung

       Gemäß der Ziele 3.2 LEP (Innen- vor Außenentwicklung) und 3.1.2-02 RP1 sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen; die Ausschöpfung von Flächenreserven und eine angemessene Verdichtung in den bestehenden Siedlungseinheiten soll Vorrang haben vor der Ausweisung neuer Baugebiete. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.

       Über das Luftbild im Bayern Atlas sind noch zahlreiche unbebaute Grundstücke im Markt Schöllkrippen erkennbar - allein im Ortsteil Schneppenbach rund 50 Baulücken, darunter viele im Bereich des BP Kestäcker-Geubelsäcker. Der vorliegenden Bauleitplanung fehlen insbesondere zu vorhandenen Flächenreserven (Baulücken und Leerstände) nähere Angaben. Laut der Auslegungshilfe „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“, die Anfang 2020 allen Gemeinden zur Verfügung gestellt wurde, sind zur nachvollziehbaren Darlegung des Bedarfs insbesondere Angaben zur Struktur der Gemeinde, zu bestehenden Flächenpotenzialen und dem tatsächlichen Siedlungsflächenbedarf erforderlich. Der Bedarf zusätzlicher Wohnbauflächen ergibt sich aus der Subtraktion der vorhandenen Flächenpotenziale von dem ermittelten Wohnbauflächenbedarf. Die Planunterlagen sollten demnach ergänzt werden.

 

       Der Markt Schöllkrippen legt in der Begründung zur im Betreff genannten Planung dar, dass bereits verschiedene Maßnahmen zur Aktivierung von Baulücken unternommen werden (Immobilienbörse, Eigentümeransprache, etc.). Diese Initiativen sind zu begrüßen und sollten im Hinblick auf die noch vorhandenen Reserveflächen verstärkt weitergeführt werden (vgl. Begründung zu LEP 3.2). Zudem empfehlen wir zur systematischen Erfassung und zum Nachweis vorhandener und verfügbarer Flächenpotenziale ein kommunales Flächenmanagement. Das Landesamt für Umwelt stellt dazu kostenfrei ein Programm zur Verfügung, mit dessen Hilfe das Flächenmanagement deutlich erleichtert wird. Diese Flächenmanagement-Datenbank kann unter folgender Adresse bezogen werden: 

       https://www.lfu.bayern.de/umweltkommunal/flaechenmanagement/fmdb/index.htm.

      

       Im Ergebnis soll die Siedlungstätigkeit im Verdichtungsraum Aschaffenburg zwar bevorzugt in den zentralen Orten erfolgen, und eine Ausweisung im Grundzentrum Schöllkrippen könnte diesen regionalplanerischen Belang unterstützen (Z 3.1.1 -04 RP1) - aufgrund der unzureichenden Bedarfsdarlegung ist jedoch eine abschließende Bewertung des Bauleitplanentwurfs aus raumordnerischer Sicht noch nicht möglich. Eine diesbezügliche Stellungnahme bleibt daher vorbehalten.

       Der Bedarf sollte entsprechend der Auslegungshilfe konkreter begründet werden. Erst dann kann festgestellt werden, ob im Hinblick auf die vorgenannten raumordnerischen Vorgaben keine Einwendungen gegen die Planung bestehen.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

       Der Bedarf an neuen Siedlungsflächen lässt sich an der sehr großen Nachfrage nach Baugrundstücken erkennen. Für den vorliegenden Erweiterungsabschnitt 2 gibt es bereits 45 Interessenten. In dem Gebiet der 1. Erweiterung lagen zuletzt 103 Bewerbungen vor. Die erschlossenen Baugrundstücke werden derzeit sehr zügig bebaut.

       Flächenpotenziale – Baulücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und im Ortsbereich -  werden in einem Baulückenkataster geführt und aktualisiert. Die Gemeinde versucht über die verschiedenen Bausteine der Aktivierungsstrategie, die Eigentümer und Eigentümerinnen von Baulücken und Leerständen für deren Weiterentwicklung zu motivieren. Jedoch ist die Mitwirkungs- und Verkaufsbereitschaft nicht ausreichend zur Deckung der Nachfrage nach Wohnraum - beispielsweise eine Rückmeldung bei der letzten Eigentümerabfrage.

       Innerhalb der Gemeinde sind keine besseren Standortalternativen erkennbar, um den steigenden Wohnbedarf der Gemeinde zu decken.

       In der Begründung werden die Ausführungen zum Bedarf neuer Siedlungsflächen für Wohnen ergänzt.

 

7.    Landratsamt, Feuerwehr/Katastrophenschutz,                                                        15.06.21

 

       Die Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zu machen.

       Bei den bauleitplanerischen Überlegungen bestehen bezüglich des Brandschutzes bei dem vorliegenden B-Plan keine Bedenken, wenn nachfolgende Punkte bei der Bebauung beachtet werden.

       Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Bayer. Feuerwehrgesetz ist der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen eine gemeindliche Pflichtaufgabe.

 

       Die Freiwillige Feuerwehr Schöllkrippen kann den Brandschutz in der vorgeschriebenen Hilfsfrist von 10 Minuten für dieses Gebiet gewährleisten.

       Die Ausrüstung und Organisation der gemeindlichen Feuerwehr ist für die vorhandene und zukünftig geplante Bebauung mit nachfolgender Einschränkung ausreichend.

 

       Für Gebäude der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 kann der 2. Rettungsweg mittels der bei der Feuerwehr vorhandenen tragbaren Leiter (4-tlg. Steckleiter) im Regelfall sichergestellt werden, wenn Zugänge zu den Aufstellflächen für diese Leitern an den notwendigen Anleiterstellen vorhanden sind und die Rettungshöhe 8 m nicht übersteigt.

 

       Bei anderen Gebäuden mit Rettungshöhen über 8 m, außer bei Hochhäusern, kann der 2. Rettungsweg nur mittels der bei der Feuerwehr Schöllkrippen vorhandenen Drehleiter sichergestellt werden. Hierzu wären dann ggf. auch entsprechende Zufahrten mit Aufstellflächen ggf. auch auf dem jeweiligen Grundstück für den Einsatz einer Drehleiter notwendig oder der 2. Rettungsweg ist für diese Gebäudehöhen baulich sicherzustellen.

 

       Bei Gebäuden oder Betriebe besonderer Art und Nutzung oder für besondere Personengruppen (Sonderbauten), ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob die Sicherstellung des 2. Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr erfolgen kann oder ob der 2. Rettungsweg baulich sicherzustellen ist.

 

       Die Zufahrtstraßen zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von mind. 10 to ausgelegt sein.

       Die Zufahrtsstraßen müssen mit Feuerwehrfahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können.

       In Abständen von höchstens 100 m muss im Straßenverlauf mindestens eine ausreichende Bewegungsfläche für den Einsatz eines Feuerwehrfahrzeuges vorhanden sein.

 

       Bewegungsflächen sind ausreichend lange und breite Abstellflächen für ein, in einen Einsatz eingebundenes Löschfahrzeug. Eine Bewegungsfläche sollte in einem max. Abstand von 50 m von den jeweiligen Grundstücken bzw. Schutzobjekten zur Verfügung stehen.

 

       Sperrpfosten, Sperrbalken, Schranken und Tore usw. im Zuge von Feuerwehrzufahrten sind mit Verschlüssen zu versehen, die sich mit dem Dreikant des Überflurhydrantenschlüssels nach DIN  3223, durch ein Feuerwehrschloss nach DIN 14925 oder mittels landkreisgleicher Feuerwehrschließung, insbesondere bei Ausfall der Elektroversorgung öffnen lassen. Die Ausführung ist mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.

 

       Bewegungsflächen sind ausreichend lange und breite Abstellflächen für ein in einen Einsatz eingebundenes Löschfahrzeug. Eine Bewegungsfläche hat eine Länge von 12 m                   und eine Breite von 7

       m und sollte in einem max. Abstand von 50 m von den jeweiligen Grundstücken bzw. Schutzobjekten

       zur Verfügung stehen.

       Damit soll bei den Gebäuden sichergestellt sein, dass mit einem Löschfahrzeug mindestens bis 50 m zu den Schutzobjekten heranzufahren ist.

 

       Die Löschwasserversorgung ist für das Baugebiet frühzeitig und sorgfältig zu planen.

 

       Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit bei Neuausweisung oder bei Änderung eines Bebauungsgebietes ein Teil der Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Dem Markt Schöllkrippen wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung des Marktes nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Er hat Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte.

 

       Bei der Planung und Ausführung der Trinkwasserversorgungsanlage sind für eine Nutzung auch als Löschwasser die einschlägigen Richtlinien des DVGW zu beachten, insbesondere sind dies die Arbeitsblätter

       W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung

       W 331 Hydrantenrichtlinie

       W 313 Richtlinie für Bau und Betrieb von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen in

       Grundstücken im Anschluss an Trinkwasserleitungen

       W 311 Wasserversorgung, Wasserspeicherung; Bau von Wasserbehältern, Grundlagen und Ausführungsbeispiele

 

       Für das Baugebiet (WA) ist die gem. DVGW-Arbeitsblatt W 405 geforderte Löschwassermenge erforderlich. Diese Löschwassermenge ist nach der baulichen Nutzung über einen Zeitraum von 2 Stunden über notwendige Löschwasserversorgungsanlagen durch den Markt Schöllkrippen als gemeindliche Pflichtaufgabe zur Verfügung zu stellen.

       Aufgrund der Einstufung als allgemeines Wohngebiet mit einer GFZ von 0,8 ist eine

       Löschwassermenge von mind. 1600 l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden erforderlich.

 

       Eine gesicherte Trinkwasserversorgung sagt noch nichts über eine gesicherte Löschwasserversorgung aus. Die öffentliche Trinkwasserversorgung orientiert sich nicht immer am tatsächlichen Löschwasserbedarf. Kann die erforderliche Löschwassermenge nicht mit dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz ausreichend sichergestellt werden oder orientiert sich die Trinkwasserversorgung am tatsächlichen Trinkwasserbedarf, dann können alternativ zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung auch Löschwasserteiche, Löschwasserbrunnen, unterirdische Löschwasserbehälter oder Saugstellen an offenen Gewässern zur Deckung des Löschwasserbedarfes im Baugebiet eingeplant werden. Der Deckungsbereich eines solchen Behälters oder einer Saugstelle hat einen Radius von max. 200 bis 300 m.

 

       Saugstellen müssen für die Feuerwehr geeignet sein. Sie müssen ganzjährig eine ausreichende Löschwassermenge liefern, immer eine ausreichende Wassertiefe von mind. 50 cm aufweisen und mit Feuerwehrfahrzeugen direkt zu erreichen sein. Bei der Zufahrt zu und der Bewegungsfläche direkt an der Saugstelle sind für die Feuerwehr mind. die Forderungen aus der DIN 14 090 zu beachten.

 

       Löschwasserteiche müssen der DIN 14210, Löschwasserbrunnen der DIN 14220 und

       Löschwasserbehälter der DIN 14 230 entsprechen.

       Im Baugebiet sind in ausreichender Zahl genormte Hydranten zur Wasserentnahme durch die Feuerwehr vorzusehen. Hydranten sind für einen schnellen Feuerwehreinsatz im Straßenverlauf in einem Abstand von 80 bis 100 m einzubauen.

       Bei den Hydrantenstandorten ist darauf zu achten, dass diese sinnvoll zu den Grundstückszufahrten angeordnet werden und diese in ihrer Benutzbarkeit nicht behindern.

 

       Die Hydranten müssen den Normblättern DIN 3221 oder 3222 entsprechen und mit einem DIN-DVGW-Prüfzeichen versehen sein. Insbesondere ist zu beachten, dass die Hydranten mit selbsttätiger Entleerung, die Überflurhydranten zusätzlich mit einer Sollbruchstelle versehen sind.

       Bei der Verwendung von Unterflurhydranten ist zu beachten, dass nur solche mit Nennweite DN 80

       eingebaut werden.

       Eine zusätzliche Absperrung der Hydranten sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten sollte 1/3 zu 2/3 sein.

 

       Die vorhandenen Sirenenanlagen zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Warnung der Bevölkerung sind für das neue Baugebiet ggf. zu erweitern, wenn die bisherige Beschallung dafür nicht ausreichend ist.

 

       Bei der Anordnung von Gebäuden ist zu beachten, dass bei einer vorhandenen Freileitung die Abstände zu Bauten und eines bei der notwendigen Brandbekämpfung tätigen Feuerwehrmannes auch bei max. Ausschwingung der Leitung noch den VDE-Vorschriften entsprechen müssen.

       Vom Betreiber der Freileitung ist eine Stellungnahme hierzu anzufordern.

 

       Bauanträge, welche die einschlägigen Brandschutzanforderungen der BayBO nicht erfüllen oder bei denen von den Brandschutzanforderungen abgewichen werden soll und Gebäude oder Betriebe besonderer Art und Nutzung oder für besondere Personengruppen, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung der genannten Punkte.

       Im Zusammenhang mit der Erschließung des Wohnbaugebietes sind die aufgeführten Anforderungen an die Zufahrtsstraßen zu berücksichtigen.

       Die Entfernungen der Grundstücke bzw. Schutzobjekte zu den öffentlichen Verkehrsflächen betragen jeweils weniger als 50 m und die erforderlichen Bewegungsflächen können im öffentlichen Verkehrsraum zur Verfügung gestellt werden.

       Die erforderliche Löschwassermenge von 1.600 l/min (96 m³/h) über zwei Stunden ist sicherzustellen. Die erforderliche Anzahl der Hydranten an geeigneten Standorten und die Dimension zur Wasserentnahme sind bei der Planung zur Erweiterung der Wasserleitung zu berücksichtigen.

 

8.    Landratsamt, Gesundheitsamt,                                                             eingegangen 10.06.21

 

       Von Seiten des Gesundheitsamtes kann dem Bebauungs- und Grünordnungsplan derzeit nicht zugestimmt werden, solange die Wasserversorgung des Marktes Schöllkrippen als nicht gesichert angesehen werden muss (Sanierungsbedarf innerhalb der Wasserversorgung, Brunnen wird überfördert, Grundbedarf nicht gedeckt, Zeitstrahl liegt nicht vor).

       Für Rückfragen steht Herr M. Geißler jederzeit zur Verfügung.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

       Am 17.01.2022 fand eine Besprechung zur Trinkwasserversorgung statt. Dabei wurden folgende Maßnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung thematisiert:

       - Sanierung Rohwasserbehälter Schöllkrippen (2022)

       - Ausbau „Aschaffenburger Straße“ (2022-2025)

       - Ausbau „Raingartenstraße“ (2023-2025)

       - Leitungsbau „Laudenbacher Straße“ (2022)

       - Zustandserfassung der Ortskanäle (2022-2023)

       - Ultraschalldurchflussmesssysteme, Datenlogger.

 

       Zudem haben sich fünf Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen zu einer Wasserbetriebsgemeinschaft zusammengeschlossen. Zur Trinkwassergewinnung sind Versuchsbohrungen und die Erschließung von Tiefbrunnen geplant.

      

       Durch die Rücknahme des Baugebietes „Blinder Grund“ (Beschluss vom 28.06.2021) wird die Situation der Trinkwasserversorgung nicht zusätzlich verschärft.

 

       Alle Maßnahmen befinden sich bereits in Planung und sind im Haushalt des Marktes Schöllkrippen konkret veranschlagt.

 

9.    Wasserwirtschaftsamt,                                                                                              01.07.21

 

       Aus fachlicher Sicht sind folgende Anmerkungen veranlasst:

 

       Wasserversorgung:

       Die Wasserversorgung der Gemeinde ist nach wie vor nicht gesichert. Die genehmigten Entnahmemengen werden überschritten. Zusätzliche Wasserfassungen wurden bisher nicht erschlossen.

 

       Abwasserbeseitigung/Mischwasserbehandlung:

       Das Gebiet ist im Kanalisationsentwurf von 1976 des Ingenieurbüros Richard Breitenbach enthalten. Derzeit liegt dem Wasserwirtschaftsamt eine Überrechnung des Gesamtspeichervolumens vom April 2012 des Ingenieurbüros Wilz vor.

       Das Baugebiet ist in der Schmutzfrachtberechnung (Teilfläche T28E) als Trennsystem berücksichtigt. Die anfallenden Abwässer sollen an die bestehenden Kanäle in der Laudenbacher Straße angeschlossen werden. Die Mischwasserbehandlung erfolgt im Stauraumkanal mit obenliegender Entlastung „FK 61 Langenborn“.

       Die Leistungsfähigkeit der bestehenden bzw. geplanten Kanäle ist sicherzustellen.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

 

       Wasserversorgung:

       Am 17.01.2022 fand eine Besprechung zur Trinkwasserversorgung statt. Dabei wurden folgende Maßnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung thematisiert:

       - Sanierung Rohwasserbehälter Schöllkrippen (2022)

       - Ausbau „Aschaffenburger Straße“ (2022-2025)

       - Ausbau „Raingartenstraße“ (2023-2025)

       - Leitungsbau „Laudenbacher Straße“ (2022)

       - Zustandserfassung der Ortskanäle (2022-2023)

       - Ultraschalldurchflussmesssysteme, Datenlogger

 

       Zudem haben sich fünf Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen zu einer Wasserbetriebsgemeinschaft zusammengeschlossen. Zur Trinkwassergewinnung sind Versuchsbohrungen und die Erschließung von Tiefbrunnen geplant.

 

       Durch die Rücknahme des Baugebietes „Blinder Grund“ (Beschluss vom 28.06.2021) wird die Situation der Trinkwasserversorgung nicht zusätzlich verschärft.

 

       Alle Maßnahmen befinden sich bereits in Planung und sind im Haushalt des Marktes Schöllkrippen konkret veranschlagt.

 

       Abwasserbeseitigung/Mischwasserbehandlung:

       Das gegenständliche Erweiterungsgebiet wurde bereits in der Konzeption zu dem Bauabschnitt „Am Keilrain 1.Erweiterung“ berücksichtigt. Die wasserrechtliche Genehmigung für die 2. Erweiterung des Baugebietes „Am Keilrain“ ist mit Bescheid (82.3-641-1-01/2019) vom 22.07.2020 (Wasserrechtsverfahren im Zuge der 1. Erweiterung) abgedeckt.

 

10.  Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau,                                17.06.21

 

       1.Verkehrliche Erschließung

       Die Erschließung der 2. Erweiterung des Wohngebietes von Süden über die Anbindung an die Laudenbacher Straße (Staatsstraße 2305) im Bereich des 1. Erweiterungsabschnittes des Baugebietes und von Westen durch das Wohngebiet „Am Keilrain“ und über die Straße „Im Bangert“.

 

       2. Schallschutz

       Im Hinblick auf die vorhandenen Immissionen, die von der Staatsstraße 2305 auf das künftige Wohngebiet einwirken, wurde die Verkehrslärmschutzberechnung mit der Verkehrsbelastung aus dem Jahr 2015 durchgeführt und auf das Prognosejahr 2030 ausgelegt.

       Das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung wurde in den Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigt.

       Weiterhin ist in den Festsetzungen des Bebauungsplanes nachfolgende Formulierung aufzunehmen:

       „Auf die von der Staatsstraße auf das Gewerbe-/Wohngebiet einwirkenden Immissionen (z.B. Lärm usw.) wird hingewiesen. Forderungen hinsichtlich erforderlicher Schutzmaßnahmen können gegenüber dem Straßenbaulastträger der Staatsstraße nicht geltend gemacht werden.“

 

       Nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes wird um Überlassung einer genehmigen Fassung sowie dem dazugehörigen Aufstellungsbeschluss gebeten.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.

       Der Passus zum Schallschutz ist unter der Rubrik „Hinweise“ enthalten.

 

11.  Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde,                           23.06.21

       Landesplanerische Stellungnahme

 

       Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem Bauleitplanentwurf Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Bayerischer Untermain (RP1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB).

 

       Innenentwicklung

       Gemäß der Ziele 3.2 LEP (Innen- vor Außenentwicklung) und 3.1.2-02 RP1 sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen; die Ausschöpfung von Flächenreserven und eine angemessene Verdichtung in den bestehenden Siedlungseinheiten soll Vorrang haben vor der Ausweisung neuer Baugebiete. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.

       Über das Luftbild im Bayern Atlas sind noch zahlreiche unbebaute Grundstücke im Markt Schöllkrippen erkennbar - allein im Ortsteil Schneppenbach rund 50 Baulücken, darunter viele im Bereich des BP Kestäcker-Geubelsäcker. Der vorliegenden Bauleitplanung fehlen insbesondere zu vorhandenen Flächenreserven (Baulücken und Leerstände) nähere Angaben. Laut der Auslegungshilfe „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“, die Anfang 2020 allen Gemeinden zur Verfügung gestellt wurde, sind zur nachvollziehbaren Darlegung des Bedarfs insbesondere Angaben zur Struktur der Gemeinde, zu bestehenden Flächenpotenzialen und dem tatsächlichen Siedlungsflächenbedarf erforderlich. Der Bedarf zusätzlicher Wohnbauflächen ergibt sich aus der Subtraktion der vorhandenen Flächenpotenziale von dem ermittelten Wohnbauflächenbedarf. Die Planunterlagen sollten demnach ergänzt werden.

 

       Der Markt Schöllkrippen legt in der Begründung zur im Betreff genannten Planung dar, dass bereits verschiedene Maßnahmen zur Aktivierung von Baulücken unternommen werden (Immobilienbörse, Eigentümeransprache, etc.). Diese Initiativen sind zu begrüßen und sollten im Hinblick auf die noch vorhandenen Reserveflächen verstärkt weitergeführt werden (vgl. Begründung zu LEP 3.2). Zudem empfehlen wir zur systematischen Erfassung und zum Nachweis vorhandener und verfügbarer Flächenpotenziale ein kommunales Flächenmanagement. Das Landesamt für Umwelt stellt dazu kostenfrei ein Programm zur Verfügung, mit dessen Hilfe das Flächenmanagement deutlich erleichtert wird. Diese Flächenmanagement-Datenbank kann unter folgender Adresse bezogen werden: 

       https://www.lfu.bayern.de/umweltkommunal/flaechenmanagement/fmdb/index.htm.

      

       Im Ergebnis soll die Siedlungstätigkeit im Verdichtungsraum Aschaffenburg zwar bevorzugt in den zentralen Orten erfolgen, und eine Ausweisung im Grundzentrum Schöllkrippen könnte diesen regionalplanerischen Belang unterstützen (Z 3.1.1 -04 RP1) - aufgrund der unzureichenden Bedarfsdarlegung ist jedoch eine abschließende Bewertung des Bauleitplanentwurfs aus raumordnerischer Sicht noch nicht möglich. Eine diesbezügliche Stellungnahme bleibt daher vorbehalten.

       Der Bedarf sollte entsprechend der Auslegungshilfe konkreter begründet werden. Erst dann kann festgestellt werden, ob im Hinblick auf die vorgenannten raumordnerischen Vorgaben keine Einwendungen gegen die Planung bestehen. Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

       Der Bedarf an neuen Siedlungsflächen lässt sich an der sehr großen Nachfrage nach Baugrundstücken erkennen. Für den vorliegenden Erweiterungsabschnitt 2 gibt es bereits 45 Interessenten. In dem Gebiet der 1. Erweiterung lagen zuletzt 103 Bewerbungen vor. Die erschlossenen Baugrundstücke werden derzeit sehr zügig bebaut.

       Flächenpotenziale – Baulücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und im Ortsbereich -  werden in einem Baulückenkataster geführt und aktualisiert. Die Gemeinde versucht über die verschiedenen Bausteine der Aktivierungsstrategie, die Eigentümer und Eigentümerinnen von Baulücken und Leerständen für deren Weiterentwicklung zu motivieren. Jedoch ist die Mitwirkungs- und Verkaufsbereitschaft nicht ausreichend zur Deckung der Nachfrage nach Wohnraum - beispielsweise eine Rückmeldung bei der letzten Eigentümerabfrage.

       Innerhalb der Gemeinde sind keine besseren Standortalternativen erkennbar, um den steigenden Wohnbedarf der Gemeinde zu decken.

       In der Begründung werden die Ausführungen zum Bedarf neuer Siedlungsflächen für Wohnen ergänzt.

 

12.  Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern,                                               25.06.21

 

       Nach den hier vorliegenden Unterlagen werden durch o.g. Vorhaben keine derzeit von der Regierung von Oberfranken wahrzunehmenden Aufgaben berührt. Sollten bei den Baumaßnahmen altbergbauliche Relikte angetroffen werden, sind diese zu berücksichtigen und das Bergamt Nordbayern zu verständigen.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.

 

 

13.  Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. BQ – Bauleitplanung

 

       Es liegt keine Äußerung vor.

 

14.  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt,                                  09.06.21

 

       Das Amt hat zu der Maßnahme am 25.10.2017 und am 11.07.2015 Stellung genommen. Diese Stellungnahmen sind weiterhin gültig.

       Insbesondere werden die Bedenken zu den externen Ausgleichsmaßnahmen auf der Fl.Nr. 5915/1, Gemarkung Schöllkrippen, aufrecht gehalten (siehe Stellungnahme vom 11.07.2018).

      

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

       Die angeführten Stellungnahmen erfolgten im Rahmen der Behördenbeteiligung zu dem Bebauungsplan „Am Keilrain – 1. Erweiterung“.

       Für die Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Nr. 5915/1 werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Landschaftsarchitekten geeignete Maßnahmen festgelegt.

 

15.  Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Unterfranken,                        28.06.21

 

       Der Aufstellung der Bauleitplanung wird grundsätzlich zugestimmt.

       Dennoch erlauben wir uns nachfolgende Anmerkungen und bitten um Berücksichtigung.

 

       Im Plangebiet bewirtschaftet ein landwirtschaftlicher Betrieb seine Ackerlandflächen, wobei dort Maßnahmen wie Gülle- und Kompostdüngung sowie Pflanzenschutzspritzungen erfolgen. Hierdurch kommt es zu Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen, insbesondere durch die Gülle- und Kompostdüngung, so dass hier Konfliktsituationen zu dem geplanten allgemeinen Wohngebiet (WA) mit einer Fläche von ca. 0,80 ha entstehen könnten.

       Zur Verhinderung solcher möglichen Konfliktsituationen regen wir an, prophylaktisch und rein deklaratorisch im Bebauungsplan darauf hinzuweisen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten den Schutz des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums nach Art. 14 Grundgesetz (GG) genießen und entsprechende Arbeiten aufgrund des Bestandsschutzes daher hinzunehmen sind.

       Hinsichtlich der Planung wäre es wünschenswert, wenn unser für Schöllkrippen zuständige Ortsobmann, Herr Stefan Weidenweber, frühzeitig Informationen zur Planung bekäme, um somit auch zeitnah eventuelle landwirtschaftliche Betroffenheit – soweit sich solche durch die Bauleitplanung ergeben, eruieren und im Zuge der Stellungnahme diese vorgetragen werden können.

       In Bezug auf Ausgleichsflächen sollten diese bestehenden Bestandsflächen nicht getrennt oder verkleinert werden. Insoweit wäre noch einmal der eigentumsrechtliche Bestandsschutz nach Art. 14 GG anzusprechen.

       Wir bitten um entsprechende Beachtung.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

       Für die Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Nr. 5915/1 werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Landschaftsarchitekten geeignete Maßnahmen festgelegt.

       Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis, dass die benachbarte landwirtschaftliche Nutzung zu Immissionen in dem Wohnbaugebiet führen kann.

 

16.  Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg,

 

       Es liegt keine Äußerung vor.

 

 

17.  Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld,                                                              02.06.21

 

       Gegen den vorliegenden Entwurf des oben genannten Bebauungs- und Grünordnungsplans „Am Keilrain – 2. Erweiterung“ bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der vorhandenen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

       Für die Erschließung des Baugebietes „Am Keilrain 2. Erweiterung“ wurden bereits Kabel und Rohre zur Stromversorgung und auch für eine mögliche Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlage verlegt.

       Diese tangieren den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Keilrain 2. Erweiterung“.

 

       Unter Punkt 6.2 der Begründung wird innerhalb des öffentlichen Grünstreifens auf die Fläche für eine Trafostation hingewiesen. Diese ist von Seiten des Unternehmens fest eingeplant. Standort ist auf der Fl.Nr. 3601/ 4 zur Grenze der Flurnummer 3601/ 5 (Bauplatz Hausnummer 2).

       Auf das Beifügen von Plankopien wurde verzichtet.

 

       Detailliertere Pläne können onlinenach einmaliger Anmeldung, selbstständig heruntergeladen werden unter nachfolgendem Link:

       https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

 

       Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes, sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Bayernwerk Netz GmbH frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt werden.

 

       Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

       Das Unternehmen wird auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Bauleitplänen beteiligt, da sich insbesondere im Ausübungsbereich von Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.

 

 

18.  NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe,                                    02.06.21

 

       Es bestehen keine Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

19.  Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg,                                                        17.06.21

 

       Am Rande des Planbereiches befinden sich teilweise Telekommunikationslinien der Telekom.

       Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb wird darum gebeten, die Belange der Telekom wie folgt zu berücksichtigen und in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:

 

       Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist bei Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.

       Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.

       In den geplanten Straßenverkehrsflächen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone von ca. 0,2 m bis 0,3 m für die Unterbringungen der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.

       Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.

 

       Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.

       Es ist erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Hierzu wird eine kostenfreie Auskunft im Internet über das System TAK (Trassenauskunft Kabel https://trassenauskunft-kabel.telekom.de/html/index.html) angeboten. Weiterhin besteht die Möglichkeit diesbezügliche Auskünfte auch unter der Mail-Adresse mailto: Planauskunft.Sued@telekom.de bzw. über Fax: 0391/580213737 zu erhalten.

 

       Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

 

       Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener Telekommunikationslinien in Baugebieten. Je nach Ausgang dieser Prüfungen wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

 

       Der Telekom ist zum Zwecke der Koordinierung rechtzeitig mitzuteilen, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Geltungsbereich stattfinden werden.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.

 

 

20.  Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund,                                                   02.06.21

 

       Seitens des ZAK bestehen keine Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.

 

 

 

 

B.    Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

 

       Es liegen keine Äußerungen zur Planung vor.

 


Beschluss:

1. Den Beurteilungen zu den Stellungnahmen durch das Bauatelier Richter/Schäffner wird vollumfänglich zugestimmt.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf zum Bebauungs- und Grünordnungsplan in Zusammenarbeit mit dem Bauatelier Richter/Schäffner entsprechend anzupassen und die weiteren Verfahrensschritte, insbesondere die förmliche Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, vorzubereiten.

 

3. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

10

Nein-Stimmen

2

pers. beteiligt

0