Sitzung: 28.03.2022 Marktgemeinderat Schöllkrippen
Beschluss: zugestimmt
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Sachverhalt:
Im Zeitraum vom 31.05.2021 bis einschließlich 04.07.2021 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt beurteilt:
Auswertung der Stellungnahmen zu dem Vorentwurf i. d. F. vom
22.04.2021
A. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB
Folgende Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
1. Landratsamt –
Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin
2. Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde
3. Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde
4. Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde
5. Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und
Bodenschutz
6. Landratsamt – Regionaler Planungsverband
7. Landratsamt – Kreisbrandinspektion
8. Landratsamt – Gesundheitsamt
9. Wasserwirtschaftsamt
10. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet
Straßenbau
11. Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde
12. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
13. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B Q
- Bauleitplanung, München
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Karlstadt,
Dienstgebäude Aschaffenburg
15. Bayer. Bauernverband
16. Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe
Aschaffenburg
17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld
18. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf
Weyberhöfe
19. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
20. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund
1. Landratsamt,
Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin, 24.06.21
Fachtechnische Stellungnahme
Grundsätzlich besteht mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes aus städtebaulicher Sicht Einvernehmen. Der Geltungsbereich
deckt sich mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
Baustrukturen:
Leider
konnte der Markt sich trotz aller Appelle an ein Umdenken „Weg von den
Einfamilienhäusern – hin zu mehr verdichtetem Wohnraum“ nicht dazu durchringen,
die Ideen bezüglich neuer Wohnformen umzusetzen. Mit einer etwas dichteren und
flächensparenden Baustruktur, z.B. mit Kettenhäusern, die ebenfalls Gartenanteile
und nicht einsehbare Freiflächen gewähren, könnten wesentlich mehr Gebäude
errichtet und der Gedanke des Flächensparens zukunftsweisend aufgegriffen
werden.
Die Begründung zum Bebauungsplan ist
schlüssig. Die Aussagen zum Bedarf sind nachvollziehbar dargestellt.
Festsetzungen zur Wandhöhe und
Geländeveränderungen:
Bei
der Festsetzung der Wandhöhen ist es sinnvoll, auch Aussagen bei Doppelhäusern
zu treffen. Wie sind hier die Geländeveränderungen geplant, wenn
unterschiedliche Bautiefen und Gebäudehöhen aneinanderstoßen?
Pflanzgebote und
Freiflächengestaltungsplan:
Wie
ist der Vollzug der Pflanzgebote und die Anlage der privaten Pflanzstreifen
geplant? Wer macht hier ggf. eine Kontrolle? Das Beifügen des
Freiflächengestaltungsplans zu den Bauantragsunterlagen ist lediglich als
Hinweis, nicht aber als Festsetzung im Bebauungsplan aufgenommen. Der Vollzug
ist mehr als schwierig.
Straßenbäume:
Entlang
der Erschließungsstraßen wäre eine konsequente Durchgrünung mit hochstämmigen
Laubbäumen für das Klima und die siedlungsinterne Ökologie von Vorteil. Gibt es
hierzu Überlegungen?
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.
Baustrukturen:
Die Anregung zur Planung eines
Wohngebietes mit höherer Dichte ist nachvollziehbar, da eine Einfamilienhaussiedlung
in Bezug auf das Flächensparen kontraproduktiv ist.
Wie
auch in den beiden zuvor erschlossenen Baugebietsabschnitten „Am Keilrain“
besteht die Nachfrage nach dem freistehenden Einfamilienhaus. Alternative Haus-
bzw. Wohnformen in verdichteter Bauweise entsprechen offensichtlich nicht der
gewünschten Gestaltung der „Lebensräume“.
Wandhöhe und Geländeveränderungen:
Doppelhaushälften
sind in Bezug auf Bauflucht, Wandhöhe, Dachform und Dachneigung einheitlich zu
gestalten. Somit sind u.a. keine größeren Geländeveränderungen notwendig.
Hierzu wird eine bauordnungsrechtliche Festsetzung aufgenommen.
Pflanzgebote und
Freiflächengestaltungsplan:
Es
wird vorgeschlagen, im Rahmen der textlichen Festsetzungen den
„Freiflächengestaltungsplan“ unter der Rubrik „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
zu ergänzen.
Die
Einbindung eines jeden Bauvorhabens in das Orts- und Landschaftsbild ist ebenso
wichtig wie das Ziel, für die dort lebenden Menschen eine Umgebung mit hohem
Wohnwert zu schaffen. Freiflächen tragen zur Verbesserung der (Klein)Klimas und
der Luft bei, sichern einen ausgeglichenen Wasserhaushalt und stellen einen
wirksamen Filter zum Schutz des Bodens dar. Die Erstellung eines
Freiflächengestaltungsplanes soll diese Ziele gewährleisten.
Die Pflanzgebote für Bäume Sträucher und
sonstige Pflanzungen betreffen öffentliche Grünstreifen.
Straßenbäume:
Vor
dem Hintergrund einer klimagerechten Baugebietsentwicklung ist die
Erschließungsplanung bezüglich der Standorte für Straßenbäume zu prüfen.
2. Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, 10.06.21
Fachtechnische Stellungnahme
Eine
Ortseinsicht wurde am 08.06.2021 vorgenommen.
Es
handelt sich um Grünland / extensive Wiesen an einem Südosthang und einem
kleinen Gehölzbereich im Norden (Holunder, Eichen u.a.)
Die
Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 1,17 ha.
Der
Kompensationsfaktor beträgt bei extensiv genutztem Grünland 0.8.
Die
Einbindung des Baugebietes in Natur und Landschaft erfolgt mit einem 8 m
breiten Grüngürtel aus Baum- und Strauchgruppen. Hier sind die Wiesenflächen zu
streichen.
Die
Fl.Nr. 3586 mit ihrem Gehölzbestand ist zu erhalten und sollte aus dem
Plangebiet gestrichen werden.
Auf
die Eingrünung der Bauplätze ist Wert zu legen (Gebot Hausbaum o.ä.). Im
westlichen Baugebiet sind die Häuser recht groß und die Außen- bzw. Grünflächen
sehr gering. Ansonsten ist dieser Passus als Maßnahme zur Vermeidung und
Minimierung von Beeinträchtigungen zu streichen.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
Gehölzbestand:
Die
Gehölzstruktur aus Bäumen und Sträuchern auf dem Flurstück 3586 und teilweise
auch auf 3587 liegt außerhalb der Bauflächen. Um dieses Grünelement planungsrechtlich
gesichert zu erhalten und weiterzuentwickeln, wird hierfür eine
Erhaltungsbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB festgesetzt. Zudem ist zur
Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten die Erhaltung des
Gehölzbestandes erforderlich, da sich hier ein Lebensraum der Zauneidechse
befindet.
Kompensation:
Der
Eingriffsbereich umfasst eine Fläche von 10.090 m². Bei einem
Kompensationsfaktor von 0,8 ergibt sich ein Kompensationsumfang 8.072 m².
Zum
Ausgleich des Eingriffs sind folgende Flächen und Maßnahmen vorgesehen:
-Innerhalb
des Plangebietes
8
Meter breiter Grüngürtel aus Baum- und Strauchgruppen mit Einzelbäumen
Die
Fläche von 1326 m² wird zur Hälfte als Ausgleichsfläche anerkannt, daraus
ergibt sich eine anrechenbare Fläche von 663 m² (A6).
-Außerhalb
des Plangebietes
Als
Ausgleichsfläche wird dem Bebauungsplan eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 5915/1
zugeordnet.
Vorgesehen
ist die Entwicklung des noch nicht mit Ausgleichsmaßnahmen belegten
Grundstücksanteils
- der mäßig intensiv genutztes Grünland darstellt – zu einem extensiven,
artenreichen
Grünland.
Hausbaum:
Um
die Bepflanzung der privaten Grundstücke zu intensivieren und die ökologische
Wirkung zu steigern, sollte die Anzahl der Hausbäume in Abhängigkeit der
Grundstücksgröße auf je 250 m² (anstelle bisher 500 m²) angefangene
Grundstückfläche erhöht werden.
3. Landratsamt, Untere Immissionsschutzbehörde, 15.06.21
Fachtechnische Stellungnahme
Beurteilung:
Aus
der Berechnung der Beurteilungspegel nach DIN 18005 bezogen auf die südlich
verlaufende Staatsstraße 2305, in der Begründung des Bebauungsplanes, ist zu
entnehmen, dass im Planbereich die schalltechnischen Orientierungswerte sowohl
tagsüber als auch nachts eingehalten werden.
In
den Hinweisen des Bebauungsplanes sind die Orientierungswerte nach DIN 18005
aufgenommen. Außerdem wird auf mögliche Immissionen aus der angrenzenden
Landwirtschaft hingewiesen.
Fazit:
Aus
der Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen den vorliegenden
Bebauungsplan-Entwurf voraussichtlich keine Einwände.
Für
eine endgültige Bewertung ist der Umweltbericht, der auf mögliche schädliche
Umwelteinwirkungen eingeht, notwendig.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme.
Der
Umweltbericht wird im nachfolgenden Verfahrensschritt vorgelegt.
4. Landratsamt, Untere Denkmalschutzbehörde, 23.06.21
Von
Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen
keine Bedenken.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme
5. Landratsamt, Sachgebiet Wasser- und
Bodenschutz,
Es liegt keine Äußerung vor.
6. Landratsamt, Regionaler Planungsverband, Region 1 23.06.21
Regionalplanerische Stellungnahme
Innenentwicklung
Gemäß
der Ziele 3.2 LEP (Innen- vor Außenentwicklung) und 3.1.2-02 RP1 sind in den
Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst
vorrangig zu nutzen; die Ausschöpfung von Flächenreserven und eine angemessene
Verdichtung in den bestehenden Siedlungseinheiten soll Vorrang haben vor der
Ausweisung neuer Baugebiete. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der
Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.
Über
das Luftbild im Bayern Atlas sind noch zahlreiche unbebaute Grundstücke im
Markt Schöllkrippen erkennbar - allein im Ortsteil Schneppenbach rund 50
Baulücken, darunter viele im Bereich des BP Kestäcker-Geubelsäcker. Der
vorliegenden Bauleitplanung fehlen insbesondere zu vorhandenen Flächenreserven
(Baulücken und Leerstände) nähere Angaben. Laut der Auslegungshilfe
„Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und
Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“, die Anfang 2020 allen
Gemeinden zur Verfügung gestellt wurde, sind zur nachvollziehbaren Darlegung
des Bedarfs insbesondere Angaben zur Struktur der Gemeinde, zu bestehenden
Flächenpotenzialen und dem tatsächlichen Siedlungsflächenbedarf erforderlich.
Der Bedarf zusätzlicher Wohnbauflächen ergibt sich aus der Subtraktion der
vorhandenen Flächenpotenziale von dem ermittelten Wohnbauflächenbedarf. Die
Planunterlagen sollten demnach ergänzt werden.
Der
Markt Schöllkrippen legt in der Begründung zur im Betreff genannten Planung
dar, dass bereits verschiedene Maßnahmen zur Aktivierung von Baulücken
unternommen werden (Immobilienbörse, Eigentümeransprache, etc.). Diese
Initiativen sind zu begrüßen und sollten im Hinblick auf die noch vorhandenen
Reserveflächen verstärkt weitergeführt werden (vgl. Begründung zu LEP 3.2).
Zudem empfehlen wir zur systematischen Erfassung und zum Nachweis vorhandener
und verfügbarer Flächenpotenziale ein kommunales Flächenmanagement. Das
Landesamt für Umwelt stellt dazu kostenfrei ein Programm zur Verfügung, mit
dessen Hilfe das Flächenmanagement deutlich erleichtert wird. Diese
Flächenmanagement-Datenbank kann unter folgender Adresse bezogen werden:
https://www.lfu.bayern.de/umweltkommunal/flaechenmanagement/fmdb/index.htm.
Im
Ergebnis soll die Siedlungstätigkeit im Verdichtungsraum Aschaffenburg zwar
bevorzugt in den zentralen Orten erfolgen, und eine Ausweisung im Grundzentrum
Schöllkrippen könnte diesen regionalplanerischen Belang unterstützen (Z 3.1.1
-04 RP1) - aufgrund der unzureichenden Bedarfsdarlegung ist jedoch eine
abschließende Bewertung des Bauleitplanentwurfs aus raumordnerischer Sicht noch
nicht möglich. Eine diesbezügliche Stellungnahme bleibt daher vorbehalten.
Der
Bedarf sollte entsprechend der Auslegungshilfe konkreter begründet werden. Erst
dann kann festgestellt werden, ob im Hinblick auf die vorgenannten
raumordnerischen Vorgaben keine Einwendungen gegen die Planung bestehen.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme.
Der
Bedarf an neuen Siedlungsflächen lässt sich an der sehr großen Nachfrage nach
Baugrundstücken erkennen. Für den vorliegenden Erweiterungsabschnitt 2 gibt es
bereits 45 Interessenten. In dem Gebiet der 1. Erweiterung lagen zuletzt 103
Bewerbungen vor. Die erschlossenen Baugrundstücke werden derzeit sehr zügig
bebaut.
Flächenpotenziale
– Baulücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und im Ortsbereich - werden in einem Baulückenkataster geführt und
aktualisiert. Die Gemeinde versucht über die verschiedenen Bausteine der
Aktivierungsstrategie, die Eigentümer und Eigentümerinnen von Baulücken und
Leerständen für deren Weiterentwicklung zu motivieren. Jedoch ist die
Mitwirkungs- und Verkaufsbereitschaft nicht ausreichend zur Deckung der
Nachfrage nach Wohnraum - beispielsweise eine Rückmeldung bei der letzten
Eigentümerabfrage.
Innerhalb
der Gemeinde sind keine besseren Standortalternativen erkennbar, um den
steigenden Wohnbedarf der Gemeinde zu decken.
In
der Begründung werden die Ausführungen zum Bedarf neuer Siedlungsflächen für
Wohnen ergänzt.
7. Landratsamt, Feuerwehr/Katastrophenschutz, 15.06.21
Die
Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange des abwehrenden
Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr
vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zu machen.
Bei
den bauleitplanerischen Überlegungen bestehen bezüglich des Brandschutzes bei
dem vorliegenden B-Plan keine Bedenken, wenn nachfolgende Punkte bei der Bebauung
beachtet werden.
Nach
Art. 1 Abs. 1 und 2 Bayer. Feuerwehrgesetz ist der abwehrende Brandschutz und
die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen eine
gemeindliche Pflichtaufgabe.
Die
Freiwillige Feuerwehr Schöllkrippen kann den Brandschutz in der
vorgeschriebenen Hilfsfrist von 10 Minuten für dieses Gebiet gewährleisten.
Die
Ausrüstung und Organisation der gemeindlichen Feuerwehr ist für die vorhandene
und zukünftig geplante Bebauung mit nachfolgender Einschränkung ausreichend.
Für
Gebäude der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 kann der 2. Rettungsweg mittels der bei
der Feuerwehr vorhandenen tragbaren Leiter (4-tlg. Steckleiter) im Regelfall
sichergestellt werden, wenn Zugänge zu den Aufstellflächen für diese Leitern an
den notwendigen Anleiterstellen vorhanden sind und die Rettungshöhe 8 m nicht
übersteigt.
Bei
anderen Gebäuden mit Rettungshöhen über 8 m, außer bei Hochhäusern, kann der 2.
Rettungsweg nur mittels der bei der Feuerwehr Schöllkrippen vorhandenen
Drehleiter sichergestellt werden. Hierzu wären dann ggf. auch entsprechende
Zufahrten mit Aufstellflächen ggf. auch auf dem jeweiligen Grundstück für den
Einsatz einer Drehleiter notwendig oder der 2. Rettungsweg ist für diese
Gebäudehöhen baulich sicherzustellen.
Bei
Gebäuden oder Betriebe besonderer Art und Nutzung oder für besondere
Personengruppen (Sonderbauten), ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu
prüfen, ob die Sicherstellung des 2. Rettungsweges über Rettungsgeräte der
Feuerwehr erfolgen kann oder ob der 2. Rettungsweg baulich sicherzustellen ist.
Die
Zufahrtstraßen zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast
von mind. 10 to ausgelegt sein.
Die
Zufahrtsstraßen müssen mit Feuerwehrfahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine
Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren
werden können.
In
Abständen von höchstens 100 m muss im Straßenverlauf mindestens eine
ausreichende Bewegungsfläche für den Einsatz eines Feuerwehrfahrzeuges
vorhanden sein.
Bewegungsflächen
sind ausreichend lange und breite Abstellflächen für ein, in einen Einsatz
eingebundenes Löschfahrzeug. Eine Bewegungsfläche sollte in einem max. Abstand
von 50 m von den jeweiligen Grundstücken bzw. Schutzobjekten zur Verfügung
stehen.
Sperrpfosten,
Sperrbalken, Schranken und Tore usw. im Zuge von Feuerwehrzufahrten sind mit
Verschlüssen zu versehen, die sich mit dem Dreikant des Überflurhydrantenschlüssels
nach DIN 3223, durch ein
Feuerwehrschloss nach DIN 14925 oder mittels landkreisgleicher Feuerwehrschließung,
insbesondere bei Ausfall der Elektroversorgung öffnen lassen. Die Ausführung
ist mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Bewegungsflächen
sind ausreichend lange und breite Abstellflächen für ein in einen Einsatz
eingebundenes Löschfahrzeug. Eine Bewegungsfläche hat eine Länge von 12 m und eine Breite von 7
m
und sollte in einem max. Abstand von 50 m von den jeweiligen Grundstücken bzw. Schutzobjekten
zur
Verfügung stehen.
Damit
soll bei den Gebäuden sichergestellt sein, dass mit einem Löschfahrzeug
mindestens bis 50 m zu den Schutzobjekten heranzufahren ist.
Die
Löschwasserversorgung ist für das Baugebiet frühzeitig und sorgfältig zu
planen.
Die
Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist
Aufgabe der Gemeinde (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit bei
Neuausweisung oder bei Änderung eines Bebauungsgebietes ein Teil der
Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die
Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung.
Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand
der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Dem Markt
Schöllkrippen wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen
Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch
die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen
Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt
sich die Verpflichtung des Marktes nicht auf die Bereitstellung des sog.
Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Er hat Löschwasser in einem
Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche
Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß
der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird,
verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist,
stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko
dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte.
Bei
der Planung und Ausführung der Trinkwasserversorgungsanlage sind für eine
Nutzung auch als Löschwasser die einschlägigen Richtlinien des DVGW zu
beachten, insbesondere sind dies die Arbeitsblätter
W
405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung
W
331 Hydrantenrichtlinie
W
313 Richtlinie für Bau und Betrieb von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen in
Grundstücken
im Anschluss an Trinkwasserleitungen
W
311 Wasserversorgung, Wasserspeicherung; Bau von Wasserbehältern, Grundlagen
und Ausführungsbeispiele
Für
das Baugebiet (WA) ist die gem. DVGW-Arbeitsblatt W 405 geforderte
Löschwassermenge erforderlich. Diese Löschwassermenge ist nach der baulichen
Nutzung über einen Zeitraum von 2 Stunden über notwendige
Löschwasserversorgungsanlagen durch den Markt Schöllkrippen als gemeindliche
Pflichtaufgabe zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund
der Einstufung als allgemeines Wohngebiet mit einer GFZ von 0,8 ist eine
Löschwassermenge
von mind. 1600 l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden erforderlich.
Eine
gesicherte Trinkwasserversorgung sagt noch nichts über eine gesicherte Löschwasserversorgung
aus. Die öffentliche Trinkwasserversorgung orientiert sich nicht immer am
tatsächlichen Löschwasserbedarf. Kann die erforderliche Löschwassermenge nicht
mit dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz ausreichend sichergestellt werden
oder orientiert sich die Trinkwasserversorgung am tatsächlichen
Trinkwasserbedarf, dann können alternativ zur Sicherstellung der
Löschwasserversorgung auch Löschwasserteiche, Löschwasserbrunnen, unterirdische
Löschwasserbehälter oder Saugstellen an offenen Gewässern zur Deckung des
Löschwasserbedarfes im Baugebiet eingeplant werden. Der Deckungsbereich eines
solchen Behälters oder einer Saugstelle hat einen Radius von max. 200 bis 300
m.
Saugstellen
müssen für die Feuerwehr geeignet sein. Sie müssen ganzjährig eine ausreichende
Löschwassermenge liefern, immer eine ausreichende Wassertiefe von mind. 50 cm
aufweisen und mit Feuerwehrfahrzeugen direkt zu erreichen sein. Bei der Zufahrt
zu und der Bewegungsfläche direkt an der Saugstelle sind für die Feuerwehr
mind. die Forderungen aus der DIN 14 090 zu beachten.
Löschwasserteiche
müssen der DIN 14210, Löschwasserbrunnen der DIN 14220 und
Löschwasserbehälter
der DIN 14 230 entsprechen.
Im
Baugebiet sind in ausreichender Zahl genormte Hydranten zur Wasserentnahme
durch die Feuerwehr vorzusehen. Hydranten sind für einen schnellen
Feuerwehreinsatz im Straßenverlauf in einem Abstand von 80 bis 100 m
einzubauen.
Bei
den Hydrantenstandorten ist darauf zu achten, dass diese sinnvoll zu den
Grundstückszufahrten angeordnet werden und diese in ihrer Benutzbarkeit nicht
behindern.
Die
Hydranten müssen den Normblättern DIN 3221 oder 3222 entsprechen und mit einem
DIN-DVGW-Prüfzeichen versehen sein. Insbesondere ist zu beachten, dass die
Hydranten mit selbsttätiger Entleerung, die Überflurhydranten zusätzlich mit
einer Sollbruchstelle versehen sind.
Bei
der Verwendung von Unterflurhydranten ist zu beachten, dass nur solche mit Nennweite DN 80
eingebaut
werden.
Eine
zusätzliche Absperrung der Hydranten sollte nach Möglichkeit vermieden werden.
Das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten sollte 1/3 zu 2/3 sein.
Die
vorhandenen Sirenenanlagen zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Warnung der
Bevölkerung sind für das neue Baugebiet ggf. zu erweitern, wenn die bisherige
Beschallung dafür nicht ausreichend ist.
Bei
der Anordnung von Gebäuden ist zu beachten, dass bei einer vorhandenen
Freileitung die Abstände zu Bauten und eines bei der notwendigen
Brandbekämpfung tätigen Feuerwehrmannes auch bei max. Ausschwingung der Leitung
noch den VDE-Vorschriften entsprechen müssen.
Vom
Betreiber der Freileitung ist eine Stellungnahme hierzu anzufordern.
Bauanträge,
welche die einschlägigen Brandschutzanforderungen der BayBO nicht erfüllen oder
bei denen von den Brandschutzanforderungen abgewichen werden soll und Gebäude
oder Betriebe besonderer Art und Nutzung oder für besondere Personengruppen,
sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung der genannten Punkte.
Im
Zusammenhang mit der Erschließung des Wohnbaugebietes sind die aufgeführten
Anforderungen an die Zufahrtsstraßen zu berücksichtigen.
Die
Entfernungen der Grundstücke bzw. Schutzobjekte zu den öffentlichen
Verkehrsflächen betragen jeweils weniger als 50 m und die erforderlichen
Bewegungsflächen können im öffentlichen Verkehrsraum zur Verfügung gestellt
werden.
Die
erforderliche Löschwassermenge von 1.600 l/min (96 m³/h) über zwei Stunden ist
sicherzustellen. Die erforderliche Anzahl der Hydranten an geeigneten
Standorten und die Dimension zur Wasserentnahme sind bei der Planung zur
Erweiterung der Wasserleitung zu berücksichtigen.
8. Landratsamt, Gesundheitsamt, eingegangen 10.06.21
Von
Seiten des Gesundheitsamtes kann dem Bebauungs- und Grünordnungsplan derzeit
nicht zugestimmt werden, solange die Wasserversorgung des Marktes Schöllkrippen
als nicht gesichert angesehen werden muss (Sanierungsbedarf innerhalb der
Wasserversorgung, Brunnen wird überfördert, Grundbedarf nicht gedeckt, Zeitstrahl
liegt nicht vor).
Für
Rückfragen steht Herr M. Geißler jederzeit zur Verfügung.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme.
Am
17.01.2022 fand eine Besprechung zur Trinkwasserversorgung statt. Dabei wurden
folgende Maßnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung thematisiert:
-
Sanierung Rohwasserbehälter Schöllkrippen (2022)
-
Ausbau „Aschaffenburger Straße“ (2022-2025)
-
Ausbau „Raingartenstraße“ (2023-2025)
-
Leitungsbau „Laudenbacher Straße“ (2022)
-
Zustandserfassung der Ortskanäle (2022-2023)
-
Ultraschalldurchflussmesssysteme, Datenlogger.
Zudem
haben sich fünf Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen zu einer
Wasserbetriebsgemeinschaft zusammengeschlossen. Zur Trinkwassergewinnung sind
Versuchsbohrungen und die Erschließung von Tiefbrunnen geplant.
Durch
die Rücknahme des Baugebietes „Blinder Grund“ (Beschluss vom 28.06.2021) wird
die Situation der Trinkwasserversorgung nicht zusätzlich verschärft.
Alle
Maßnahmen befinden sich bereits in Planung und sind im Haushalt des Marktes
Schöllkrippen konkret veranschlagt.
9. Wasserwirtschaftsamt, 01.07.21
Aus fachlicher Sicht sind folgende Anmerkungen
veranlasst:
Wasserversorgung:
Die
Wasserversorgung der Gemeinde ist nach wie vor nicht gesichert. Die genehmigten
Entnahmemengen werden überschritten. Zusätzliche Wasserfassungen wurden bisher
nicht erschlossen.
Abwasserbeseitigung/Mischwasserbehandlung:
Das
Gebiet ist im Kanalisationsentwurf von 1976 des Ingenieurbüros Richard
Breitenbach enthalten. Derzeit liegt dem Wasserwirtschaftsamt eine Überrechnung
des Gesamtspeichervolumens vom April 2012 des Ingenieurbüros Wilz vor.
Das
Baugebiet ist in der Schmutzfrachtberechnung (Teilfläche T28E) als Trennsystem
berücksichtigt. Die anfallenden Abwässer sollen an die bestehenden Kanäle in
der Laudenbacher Straße angeschlossen werden. Die Mischwasserbehandlung erfolgt
im Stauraumkanal mit obenliegender Entlastung „FK 61 Langenborn“.
Die
Leistungsfähigkeit der bestehenden bzw. geplanten Kanäle ist sicherzustellen.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme.
Wasserversorgung:
Am
17.01.2022 fand eine Besprechung zur Trinkwasserversorgung statt. Dabei wurden
folgende Maßnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung thematisiert:
-
Sanierung Rohwasserbehälter Schöllkrippen (2022)
-
Ausbau „Aschaffenburger Straße“ (2022-2025)
-
Ausbau „Raingartenstraße“ (2023-2025)
-
Leitungsbau „Laudenbacher Straße“ (2022)
-
Zustandserfassung der Ortskanäle (2022-2023)
-
Ultraschalldurchflussmesssysteme, Datenlogger
Zudem
haben sich fünf Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen zu einer
Wasserbetriebsgemeinschaft zusammengeschlossen. Zur Trinkwassergewinnung sind
Versuchsbohrungen und die Erschließung von Tiefbrunnen geplant.
Durch
die Rücknahme des Baugebietes „Blinder Grund“ (Beschluss vom 28.06.2021) wird
die Situation der Trinkwasserversorgung nicht zusätzlich verschärft.
Alle
Maßnahmen befinden sich bereits in Planung und sind im Haushalt des Marktes
Schöllkrippen konkret veranschlagt.
Abwasserbeseitigung/Mischwasserbehandlung:
Das
gegenständliche Erweiterungsgebiet wurde bereits in der Konzeption zu dem
Bauabschnitt „Am Keilrain 1.Erweiterung“ berücksichtigt. Die wasserrechtliche
Genehmigung für die 2. Erweiterung des Baugebietes „Am Keilrain“ ist mit
Bescheid (82.3-641-1-01/2019) vom 22.07.2020 (Wasserrechtsverfahren im Zuge der
1. Erweiterung) abgedeckt.
10. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet
Straßenbau, 17.06.21
1.Verkehrliche
Erschließung
Die
Erschließung der 2. Erweiterung des Wohngebietes von Süden über die Anbindung
an die Laudenbacher Straße (Staatsstraße 2305) im Bereich des 1.
Erweiterungsabschnittes des Baugebietes und von Westen durch das Wohngebiet „Am
Keilrain“ und über die Straße „Im Bangert“.
2.
Schallschutz
Im
Hinblick auf die vorhandenen Immissionen, die von der Staatsstraße 2305 auf das
künftige Wohngebiet einwirken, wurde die Verkehrslärmschutzberechnung mit der
Verkehrsbelastung aus dem Jahr 2015 durchgeführt und auf das Prognosejahr 2030
ausgelegt.
Das
Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung wurde in den Festsetzungen des
Bebauungsplanes berücksichtigt.
Weiterhin
ist in den Festsetzungen des Bebauungsplanes nachfolgende Formulierung
aufzunehmen:
„Auf
die von der Staatsstraße auf das Gewerbe-/Wohngebiet einwirkenden Immissionen
(z.B. Lärm usw.) wird hingewiesen. Forderungen hinsichtlich erforderlicher
Schutzmaßnahmen können gegenüber dem Straßenbaulastträger der Staatsstraße
nicht geltend gemacht werden.“
Nach
Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes wird um Überlassung einer
genehmigen Fassung sowie dem dazugehörigen Aufstellungsbeschluss gebeten.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
Der
Passus zum Schallschutz ist unter der Rubrik „Hinweise“ enthalten.
11. Regierung von Unterfranken, Höhere
Landesplanungsbehörde, 23.06.21
Landesplanerische Stellungnahme
Die
Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer
Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem Bauleitplanentwurf Stellung.
Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung,
die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region
Bayerischer Untermain (RP1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu
beachten und die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (Art. 3
BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4
BauGB).
Innenentwicklung
Gemäß
der Ziele 3.2 LEP (Innen- vor Außenentwicklung) und 3.1.2-02 RP1 sind in den
Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst
vorrangig zu nutzen; die Ausschöpfung von Flächenreserven und eine angemessene
Verdichtung in den bestehenden Siedlungseinheiten soll Vorrang haben vor der
Ausweisung neuer Baugebiete. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der
Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.
Über
das Luftbild im Bayern Atlas sind noch zahlreiche unbebaute Grundstücke im
Markt Schöllkrippen erkennbar - allein im Ortsteil Schneppenbach rund 50
Baulücken, darunter viele im Bereich des BP Kestäcker-Geubelsäcker. Der
vorliegenden Bauleitplanung fehlen insbesondere zu vorhandenen Flächenreserven
(Baulücken und Leerstände) nähere Angaben. Laut der Auslegungshilfe „Anforderungen
an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im
Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“, die Anfang 2020 allen Gemeinden zur
Verfügung gestellt wurde, sind zur nachvollziehbaren Darlegung des Bedarfs
insbesondere Angaben zur Struktur der Gemeinde, zu bestehenden
Flächenpotenzialen und dem tatsächlichen Siedlungsflächenbedarf erforderlich.
Der Bedarf zusätzlicher Wohnbauflächen ergibt sich aus der Subtraktion der
vorhandenen Flächenpotenziale von dem ermittelten Wohnbauflächenbedarf. Die
Planunterlagen sollten demnach ergänzt werden.
Der
Markt Schöllkrippen legt in der Begründung zur im Betreff genannten Planung
dar, dass bereits verschiedene Maßnahmen zur Aktivierung von Baulücken
unternommen werden (Immobilienbörse, Eigentümeransprache, etc.). Diese
Initiativen sind zu begrüßen und sollten im Hinblick auf die noch vorhandenen
Reserveflächen verstärkt weitergeführt werden (vgl. Begründung zu LEP 3.2).
Zudem empfehlen wir zur systematischen Erfassung und zum Nachweis vorhandener
und verfügbarer Flächenpotenziale ein kommunales Flächenmanagement. Das
Landesamt für Umwelt stellt dazu kostenfrei ein Programm zur Verfügung, mit
dessen Hilfe das Flächenmanagement deutlich erleichtert wird. Diese
Flächenmanagement-Datenbank kann unter folgender Adresse bezogen werden:
https://www.lfu.bayern.de/umweltkommunal/flaechenmanagement/fmdb/index.htm.
Im
Ergebnis soll die Siedlungstätigkeit im Verdichtungsraum Aschaffenburg zwar
bevorzugt in den zentralen Orten erfolgen, und eine Ausweisung im Grundzentrum
Schöllkrippen könnte diesen regionalplanerischen Belang unterstützen (Z 3.1.1
-04 RP1) - aufgrund der unzureichenden Bedarfsdarlegung ist jedoch eine
abschließende Bewertung des Bauleitplanentwurfs aus raumordnerischer Sicht noch
nicht möglich. Eine diesbezügliche Stellungnahme bleibt daher vorbehalten.
Der
Bedarf sollte entsprechend der Auslegungshilfe konkreter begründet werden. Erst
dann kann festgestellt werden, ob im Hinblick auf die vorgenannten
raumordnerischen Vorgaben keine Einwendungen gegen die Planung bestehen. Diese
Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und
Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist
damit nicht verbunden.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme
Der
Bedarf an neuen Siedlungsflächen lässt sich an der sehr großen Nachfrage nach
Baugrundstücken erkennen. Für den vorliegenden Erweiterungsabschnitt 2 gibt es
bereits 45 Interessenten. In dem Gebiet der 1. Erweiterung lagen zuletzt 103
Bewerbungen vor. Die erschlossenen Baugrundstücke werden derzeit sehr zügig
bebaut.
Flächenpotenziale
– Baulücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und im Ortsbereich - werden in einem Baulückenkataster geführt und
aktualisiert. Die Gemeinde versucht über die verschiedenen Bausteine der
Aktivierungsstrategie, die Eigentümer und Eigentümerinnen von Baulücken und
Leerständen für deren Weiterentwicklung zu motivieren. Jedoch ist die
Mitwirkungs- und Verkaufsbereitschaft nicht ausreichend zur Deckung der Nachfrage
nach Wohnraum - beispielsweise eine Rückmeldung bei der letzten
Eigentümerabfrage.
Innerhalb
der Gemeinde sind keine besseren Standortalternativen erkennbar, um den
steigenden Wohnbedarf der Gemeinde zu decken.
In
der Begründung werden die Ausführungen zum Bedarf neuer Siedlungsflächen für Wohnen
ergänzt.
12. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, 25.06.21
Nach
den hier vorliegenden Unterlagen werden durch o.g. Vorhaben keine derzeit von
der Regierung von Oberfranken wahrzunehmenden Aufgaben berührt. Sollten bei den
Baumaßnahmen altbergbauliche Relikte angetroffen werden, sind diese zu
berücksichtigen und das Bergamt Nordbayern zu verständigen.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
13. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. BQ –
Bauleitplanung
Es liegt keine Äußerung vor.
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Karlstadt, 09.06.21
Das
Amt hat zu der Maßnahme am 25.10.2017 und am 11.07.2015 Stellung genommen.
Diese Stellungnahmen sind weiterhin gültig.
Insbesondere
werden die Bedenken zu den externen Ausgleichsmaßnahmen auf der Fl.Nr. 5915/1,
Gemarkung Schöllkrippen, aufrecht gehalten (siehe Stellungnahme vom
11.07.2018).
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme
Die
angeführten Stellungnahmen erfolgten im Rahmen der Behördenbeteiligung zu dem
Bebauungsplan „Am Keilrain – 1. Erweiterung“.
Für
die Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Nr. 5915/1 werden in Abstimmung mit der
Unteren Naturschutzbehörde und dem Landschaftsarchitekten geeignete Maßnahmen
festgelegt.
15. Bayerischer Bauernverband,
Hauptgeschäftsstelle Unterfranken, 28.06.21
Der
Aufstellung der Bauleitplanung wird grundsätzlich zugestimmt.
Dennoch
erlauben wir uns nachfolgende Anmerkungen und bitten um Berücksichtigung.
Im
Plangebiet bewirtschaftet ein landwirtschaftlicher Betrieb seine
Ackerlandflächen, wobei dort Maßnahmen wie Gülle- und Kompostdüngung sowie
Pflanzenschutzspritzungen erfolgen. Hierdurch kommt es zu Lärm-, Staub- und
Geruchsemissionen, insbesondere durch die Gülle- und Kompostdüngung, so dass
hier Konfliktsituationen zu dem geplanten allgemeinen Wohngebiet (WA) mit einer
Fläche von ca. 0,80 ha entstehen könnten.
Zur
Verhinderung solcher möglichen Konfliktsituationen regen wir an, prophylaktisch
und rein deklaratorisch im Bebauungsplan darauf hinzuweisen, dass die
landwirtschaftlichen Tätigkeiten den Schutz des verfassungsrechtlich
geschützten Eigentums nach Art. 14 Grundgesetz (GG) genießen und entsprechende
Arbeiten aufgrund des Bestandsschutzes daher hinzunehmen sind.
Hinsichtlich
der Planung wäre es wünschenswert, wenn unser für Schöllkrippen zuständige
Ortsobmann, Herr Stefan Weidenweber, frühzeitig Informationen zur Planung
bekäme, um somit auch zeitnah eventuelle landwirtschaftliche Betroffenheit –
soweit sich solche durch die Bauleitplanung ergeben, eruieren und im Zuge der
Stellungnahme diese vorgetragen werden können.
In
Bezug auf Ausgleichsflächen sollten diese bestehenden Bestandsflächen nicht
getrennt oder verkleinert werden. Insoweit wäre noch einmal der
eigentumsrechtliche Bestandsschutz nach Art. 14 GG anzusprechen.
Wir
bitten um entsprechende Beachtung.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme.
Für
die Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Nr. 5915/1 werden in Abstimmung mit der
Unteren Naturschutzbehörde und dem Landschaftsarchitekten geeignete Maßnahmen
festgelegt.
Der
Bebauungsplan enthält einen Hinweis, dass die benachbarte landwirtschaftliche
Nutzung zu Immissionen in dem Wohnbaugebiet führen kann.
16. Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe
Aschaffenburg,
Es liegt keine Äußerung vor.
17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld, 02.06.21
Gegen
den vorliegenden Entwurf des oben genannten Bebauungs- und Grünordnungsplans
„Am Keilrain – 2. Erweiterung“ bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der vorhandenen
Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Für
die Erschließung des Baugebietes „Am Keilrain 2. Erweiterung“ wurden bereits Kabel
und Rohre zur Stromversorgung und auch für eine mögliche Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlage
verlegt.
Diese
tangieren den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Keilrain 2. Erweiterung“.
Unter
Punkt 6.2 der Begründung wird innerhalb des öffentlichen Grünstreifens auf die
Fläche für eine Trafostation hingewiesen. Diese ist von Seiten des Unternehmens
fest eingeplant. Standort ist auf der Fl.Nr. 3601/ 4 zur Grenze der Flurnummer
3601/ 5 (Bauplatz Hausnummer 2).
Auf
das Beifügen von Plankopien wurde verzichtet.
Detailliertere
Pläne können onlinenach einmaliger Anmeldung, selbstständig heruntergeladen
werden unter nachfolgendem Link:
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Für
den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes, sowie die Koordinierung mit dem
Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der
Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Bayernwerk Netz GmbH
frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Nach
§ 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass
Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme und
Beachtung.
Das
Unternehmen wird auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von
Bauleitplänen beteiligt, da sich insbesondere im Ausübungsbereich von
Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben
können.
18. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf
Weyberhöfe, 02.06.21
Es bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
19. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg, 17.06.21
Am
Rande des Planbereiches befinden sich teilweise Telekommunikationslinien der
Telekom.
Die
Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes so
gering wie möglich gehalten werden. Deshalb wird darum gebeten, die Belange der
Telekom wie folgt zu berücksichtigen und in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:
Auf
die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden
Telekommunikationslinien, ist bei Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.
Der
Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien müssen
weiterhin gewährleistet bleiben.
In
den geplanten Straßenverkehrsflächen sind geeignete und ausreichende Trassen
mit einer Leitungszone von ca. 0,2 m bis 0,3 m für die Unterbringungen der Telekommunikationslinien
der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich
geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu
beachten.
Bei
der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen
Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B.
im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien
jederzeit möglich ist.
Es
ist erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über
die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen
Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Hierzu wird eine kostenfreie
Auskunft im Internet über das System TAK (Trassenauskunft Kabel
https://trassenauskunft-kabel.telekom.de/html/index.html) angeboten. Weiterhin
besteht die Möglichkeit diesbezügliche Auskünfte auch unter der Mail-Adresse mailto:
Planauskunft.Sued@telekom.de bzw. über Fax: 0391/580213737 zu erhalten.
Die
Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Die
Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener
Telekommunikationslinien in Baugebieten. Je nach Ausgang dieser Prüfungen wird die
Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die
Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer
TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen
Netzes zu verzichten.
Der
Telekom ist zum Zwecke der Koordinierung rechtzeitig mitzuteilen, welche
eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Geltungsbereich stattfinden
werden.
Städtebauliche
Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
20. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund, 02.06.21
Seitens des ZAK bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme.
B. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Es liegen keine Äußerungen zur Planung vor.
Beschluss:
1. Den Beurteilungen zu den Stellungnahmen durch das Bauatelier Richter/Schäffner wird vollumfänglich zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf zum Bebauungs- und Grünordnungsplan in Zusammenarbeit mit dem Bauatelier Richter/Schäffner entsprechend anzupassen und die weiteren Verfahrensschritte, insbesondere die förmliche Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, vorzubereiten.
3. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
10 |
Nein-Stimmen |
2 |
pers. beteiligt |
0 |