Beschluss: zugestimmt

Sachverhalt:

Im Zeitraum vom 18.02.2022 bis einschließlich 21.03.2022 wurde die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt beurteilt:

 

Auswertung der Stellungnahmen zu dem Vorentwurf i. d. F. vom 07.02.2022

 

A.    Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

 

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

 

1.    Landratsamt – Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin 

2.    Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde 

3.    Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde

4.    Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde

5.    Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz

6.    Landratsamt – Regionaler Planungsverband

7.    Landratsamt – Feuerwehr/Katastrophenschutz

8.    Landratsamt – Gesundheitsamt

9.    Wasserwirtschaftsamt

10.   Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau

11.  Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde

12.  Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern

13.   Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B Q - Bauleitplanung, München

14.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt, Dienstgebäude Aschaffenburg

15.   Bayer. Bauernverband

16.  Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg

17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld

18.   NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe 

19.   Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg

20.   Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund

21.   Gemeinde Kleinkahl

22.Gemeinde Westerngrund

23. Landratsamt – Abfallrecht

 

 

1.    Landratsamt, Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin,                                        07.03.22

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Mit der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes, der für die Umsetzung des „Sondergebiets für die Kompostieranlage Keilrainhof“ erforderlich ist, besteht in der Fassung vom 07.02.2022 aus städtebaulicher Sicht Einvernehmen. Das Vorhaben wurde in mehreren Besprechungen abgestimmt und dient auch den beteiligten Nachbargemeinden zur Entsorgung bzw. Kompostierung der Grünabfälle.

 

       Hinweise und Anmerkungen:

       1. Auf dem Planteil fehlt unter Punkt 1 der Verfahrensvermerke das Datum der Bekanntmachung des

        Änderungsbeschlusses.

       2. In der Begründung ist unter Punkt 2.1 eine ausführlichere Darstellung – auch und zusätzlich – im

       Flächennutzungsplanverfahren erforderlich. So ist im Rahmen der 12. Änderung des

       Flächennutzungsplanes die Bestandsaufnahme und die daraus resultierenden Bewertungen in der

       Umweltprüfung heranzuziehen und darzustellen. Nur der Hinweis auf die Informationen und die

       Bearbeitung im landschaftspflegerischen Begleitplan reichen nicht aus.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.

 

       Die Verfahrensvermerke werden vervollständigt.

       In der Begründung werden unter Pkt. 2.1 des Umweltberichtes die Ausführungen zu dem Bestand des Umweltzustands und zu der Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung im Bereich der Änderung „Erweiterung Deponie“ ergänzt.

 

 

2.    Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde,                                                              07.03.21    

       Fachtechnische Stellungnahme

 

       Mit der Änderungsplanung besteht Einverständnis.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme.

      

 

3.    Landratsamt, Untere Immissionsschutzbehörde,                                                   28.02.22

 

       Der in der Stellungnahme vom 28.05.21 geforderte Umweltbericht wurde ergänzt. Außerdem wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG durchgeführt.

 

       Beurteilung:

       Der Umweltbericht erläutert in Bezug auf das Schutzgut Mensch, dass es durch das Vorhaben zu veränderten Emissionen kommen wird. Hierzu wird auf das Gutachten von iMA Richter & Röckle vom 09.03.21 verwiesen, in dem Geruchs-, Staub- und Bioaerosolimmissionen und –emissionen betrachtet wurden.

       Die Prognosen zeigen, dass die jeweiligen Irrelevanzschwellen nicht überschritten werden und dementsprechend keine schädlichen Umwelteinwirkungen bezüglich Gerüche, Staub und Bioaerosole zu befürchten sind.

       Die UVP-Vorprüfung ergibt keine erheblichen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter.

       Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehend gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

4.    Landratsamt, Untere Denkmalschutzbehörde                                                          21.03.22

 

       Von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen keine Bedenken.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

5.    Landratsamt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz,

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.                            

 

 

6.    Landratsamt, Regionaler Planungsverband, Region 1                                            14.03.22

       Regionalplanerische Stellungnahme

 

       Es werden weiterhin keine Einwände aus Sicht der Regionalplanung erhoben.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme

 

 

7.    Landratsamt, Feuerwehr/Katastrophenschutz,                                   eingegangen 11.03.22

 

       Die Stellungnahme erfolgt aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes.

       Es bestehen keine Einwände gegen den vorliegenden Flächennutzungsplan.

       Nachfolgendes ist aber zu beachten:

       Gem. Art. 1 BayFwG hat der Markt Schöllkrippen im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, das drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat er in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit eine gemeindliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten und außerdem die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.

       Im Zuge der fortschreitenden Bebauung ist die Feuerwehr und die Löschwasserversorgung des Marktes Schöllkrippen ggf. im notwendigen Umfang zu ergänzen und zu unterhalten. Hierzu wird der Markt Schöllkrippen ständig durch seine Kommandanten und durch die Kreisbrandinspektion des Landkreises Aschaffenburg beraten. Ergebnisse dieser Beratungen sind im Sinne des Art. 1 BayFwG durch den Markt Schöllkrippen umzusetzen.

       Weitere und konkretere Aussagen zu den Belangen des abwehrenden Brandschutzes sind erst in Stellungnahmen zu Bebauungsplänen möglich.

 

       Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung

 

 

8.    Landratsamt, Gesundheitsamt,                                                                                 14.03.22

 

       Es bestehen keine Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

9.    Wasserwirtschaftsamt,                                                                                              22.03.22

 

       Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine Anmerkungen veranlasst.                                               

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

10.  Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau,                                11.03.22

 

       Mit dem Schreiben vom 21.05.2021, Az S13-4621-0188 haben wir bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zu der geplanten Änderung des Sondergebietes Stellung genommen.

       Nach Prüfung des Flächennutzungsplanes in der nun vorliegenden Fassung vom 07.02.2022 besteht grundsätzlich Einverständnis.

 

       Städtebauliche Beurteilung:   Kenntnisnahme

 

 

11.  Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde,                           14.03.22

       Landesplanerische Stellungnahme

 

       Aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung werden weiterhin keine Einwände erhoben. Nach Abschluss wird um die rechtskräftige Fassung der Bauleitplanentwürfe mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse gebeten: poststelle@reg-ufr.bayern.de.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung.

      

 

12.  Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern,                                               24.02.22    

 

       Die Hinweise des Bergamtes Nordbayern wurden in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet. Weitere von der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – wahrzunehmenden Aufgaben werden nach den hier vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

13.  Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. BQ – Bauleitplanung

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

14.  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt,                                  17.02.22

 

       Von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt – Bereich Landwirtschaft – werden keine Bedenken gegen die geplante Maßnahme vorgebracht.

       Forstliche Belange sind nicht betroffen.

       Durch die geplante Maßnahme werden keine anderen landwirtschaftlichen Betriebe in ihren wirtschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt.

       Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat gegen die geplante Maßnahme keinerlei Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

15.  Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Unterfranken,                                   

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

16.  Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

17.  Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld,                                                                         

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

18.  NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe

 

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

19.  Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg,  

      

       Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

20.  Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund,                                                   23.02.22

 

       Es bestehen keine Einwände.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

21.  Gemeinde Kleinkahl,                                                                                                  02.03.22

 

       Es bestehen keine Bedenken und Einwände.

       Die Stellungnahme vom 11.06.2021 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung hat somit weiter Bestand.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

22.  Gemeinde Westerngrund                                                                                           02.03.22

 

       Es bestehen keine Bedenken und Einwände.

       Die Stellungnahme vom 11.06.2021 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung hat somit weiter Bestand.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme

 

 

23.  Landratsamt, Abfallrecht                                                                                           21.03.22

 

       Zu dem oben genannten Flächennutzungsplan bestehen keine grundsätzlichen abfallwirtschaftlichen oder abfallrechtlichen Bedenken.

 

       Den Unterlagen entnehmen wir jedoch, dass vorgesehen ist, die Zuwegung zur geplanten Kompostieranlage Keilrainhof u.a. über den bestehenden Fahrweg der DK 0-Deponie des Markts Schöllkrippen zu führen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Ertüchtigung und die künftige Nutzung des Deponieweges weder die bereits rekultivierten Abschnitte noch die zu rekultivierenden Bereiche der Deponie, noch den Deponiebetrieb auf dem Erweiterungsabschnitt 6 beeinträchtigen dürfen. Die Zufahrt zur Deponie ist jederzeit zu gewährleisten. Deponierechtliche Vorgaben haben Vorrang vor der Nutzung des Weges für andere Zwecke.

 

       Im Rahmen des Bauantrages zur Ertüchtigung des Deponieweges (technisches Bauwerk) ist in jedem Fall der Arbeitsbereich Abfallrecht des Landratsamtes zwecks abfallrechtlicher Prüfung als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

 

       Oben genannte Hinweise gelten sinngemäß auch für die unter Ziffer 4.3 genannten Überlegungen der Gemeinde, den Recyclinghof und den Grünabfallplatz auf die Deponieflächen zu verlegen. Hier ist insbesondere zu beachten, dass vor einer Nachnutzung von stillgelegten Deponieabschnitten – sofern nicht bereits geschehen – zunächst die Rekultivierung dieser Abschnitte vorzunehmen ist.

 

       Städtebauliche Beurteilung:  Kenntnisnahme und Beachtung

 

 

 

B.    Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

 

       Es liegen keine Anregungen und Bedenken vor.

 


Beschluss:

Den Ausführungen des beauftragten Planungsbüros Richter / Schäffner, Aschaffenburg, wird vollumfänglich zugestimmt.

Die notwendige Änderung der Begründung wurde durch das Planungsbüro Richter / Schäffner bereits vorgenommen.

 

Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

11

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0

 

Gemeinderatsmitglied Torsten Reusing ist während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

 

 

Die notwendige Änderung der Begründung wurde durch das Planungsbüro Richter / Schäffner bereits vorgenommen, sodass das Verfahren mit Fassung des Feststellungsbeschlusses abgeschlossen werden kann.

 

 

 

Beschluss:

Der Planentwurf „12.Änderung Flächennutzungsplan – Kompostieranlage, Deponie, Recyclinghof und Grünabfallplatz“ in der Fassung vom 28.03.2022 nebst Begründung und Umweltbericht wird festgestellt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Einwender gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu unterrichten und anschließend den festgestellten Planentwurf zum Flächennutzungsplan (12.Änderung Flächennutzungsplan – Kompostieranlage, Deponie, Recyclinghof und Grünabfallplatz) nebst Begründung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB dem Landratsamt Aschaffenburg zur Genehmigung vorzulegen.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

12

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0