Sitzung: 28.03.2022 Marktgemeinderat Schöllkrippen
Beschluss: zugestimmt
Sachverhalt:
Im Zeitraum vom 18.02.2022 bis einschließlich 21.03.2022 wurde die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die in diesem Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt beurteilt:
Auswertung der Stellungnahmen zu dem Vorentwurf i. d. F.
vom 07.02.2022
A. Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB
Folgende Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
1. Landratsamt – Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin
2. Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde
3. Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde
4. Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde
5. Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und
Bodenschutz
6. Landratsamt – Regionaler Planungsverband
7. Landratsamt – Feuerwehr/Katastrophenschutz
8. Landratsamt – Gesundheitsamt
9. Wasserwirtschaftsamt
10. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet
Straßenbau
11. Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde
12. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
13. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B Q
- Bauleitplanung, München
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Karlstadt, Dienstgebäude
Aschaffenburg
15. Bayer. Bauernverband
16. Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe
Aschaffenburg
17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld
18. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf
Weyberhöfe
19. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
20. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund
21. Gemeinde Kleinkahl
22.Gemeinde
Westerngrund
23. Landratsamt –
Abfallrecht
1. Landratsamt,
Bauaufsichtsbehörde/Kreisbaumeisterin, 07.03.22
Fachtechnische Stellungnahme
Mit
der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes, der für die Umsetzung des
„Sondergebiets für die Kompostieranlage Keilrainhof“ erforderlich ist, besteht
in der Fassung vom 07.02.2022 aus städtebaulicher Sicht Einvernehmen. Das
Vorhaben wurde in mehreren Besprechungen abgestimmt und dient auch den
beteiligten Nachbargemeinden zur Entsorgung bzw. Kompostierung der Grünabfälle.
Hinweise
und Anmerkungen:
1.
Auf dem Planteil fehlt unter Punkt 1 der Verfahrensvermerke das Datum der Bekanntmachung des
Änderungsbeschlusses.
2.
In der Begründung ist unter Punkt 2.1 eine ausführlichere Darstellung – auch und zusätzlich – im
Flächennutzungsplanverfahren
erforderlich. So ist im Rahmen der 12. Änderung des
Flächennutzungsplanes
die Bestandsaufnahme und die daraus resultierenden Bewertungen in der
Umweltprüfung
heranzuziehen und darzustellen. Nur der Hinweis auf die Informationen und die
Bearbeitung
im landschaftspflegerischen Begleitplan reichen nicht aus.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
Die Verfahrensvermerke werden
vervollständigt.
In der Begründung werden unter Pkt. 2.1
des Umweltberichtes die Ausführungen zu dem Bestand des Umweltzustands und zu
der Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung im Bereich
der Änderung „Erweiterung Deponie“ ergänzt.
2. Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, 07.03.21
Fachtechnische Stellungnahme
Mit der Änderungsplanung besteht
Einverständnis.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme.
3. Landratsamt, Untere Immissionsschutzbehörde, 28.02.22
Der in der Stellungnahme vom 28.05.21
geforderte Umweltbericht wurde ergänzt. Außerdem wurde eine allgemeine
Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG durchgeführt.
Beurteilung:
Der Umweltbericht erläutert in Bezug auf
das Schutzgut Mensch, dass es durch das Vorhaben zu veränderten Emissionen
kommen wird. Hierzu wird auf das Gutachten von iMA Richter & Röckle vom
09.03.21 verwiesen, in dem Geruchs-, Staub- und Bioaerosolimmissionen und
–emissionen betrachtet wurden.
Die Prognosen zeigen, dass die jeweiligen
Irrelevanzschwellen nicht überschritten werden und dementsprechend keine
schädlichen Umwelteinwirkungen bezüglich Gerüche, Staub und Bioaerosole zu
befürchten sind.
Die UVP-Vorprüfung ergibt keine
erheblichen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes
bestehend gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
4. Landratsamt, Untere Denkmalschutzbehörde 21.03.22
Von Seiten der Unteren
Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen keine Bedenken.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
5. Landratsamt, Sachgebiet Wasser- und
Bodenschutz,
Es liegt keine Stellungnahme vor.
6. Landratsamt, Regionaler Planungsverband, Region 1 14.03.22
Regionalplanerische Stellungnahme
Es werden weiterhin keine Einwände aus
Sicht der Regionalplanung erhoben.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme
7. Landratsamt, Feuerwehr/Katastrophenschutz, eingegangen 11.03.22
Die Stellungnahme erfolgt aus Sicht des
abwehrenden Brandschutzes.
Es bestehen keine Einwände gegen den
vorliegenden Flächennutzungsplan.
Nachfolgendes ist aber zu beachten:
Gem. Art. 1 BayFwG hat der Markt
Schöllkrippen im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, das drohende Brand- und
Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden sowie
ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im
öffentlichen Interesse geleistet wird. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat er in
den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit eine gemeindliche Feuerwehr aufzustellen,
auszurüsten und zu unterhalten und außerdem die notwendigen
Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
Im Zuge der fortschreitenden Bebauung ist
die Feuerwehr und die Löschwasserversorgung des Marktes Schöllkrippen ggf. im
notwendigen Umfang zu ergänzen und zu unterhalten. Hierzu wird der Markt
Schöllkrippen ständig durch seine Kommandanten und durch die
Kreisbrandinspektion des Landkreises Aschaffenburg beraten. Ergebnisse dieser
Beratungen sind im Sinne des Art. 1 BayFwG durch den Markt Schöllkrippen
umzusetzen.
Weitere und konkretere Aussagen zu den
Belangen des abwehrenden Brandschutzes sind erst in Stellungnahmen zu
Bebauungsplänen möglich.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung
8. Landratsamt, Gesundheitsamt, 14.03.22
Es bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
9. Wasserwirtschaftsamt, 22.03.22
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine
Anmerkungen veranlasst.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
10. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet
Straßenbau, 11.03.22
Mit dem Schreiben vom 21.05.2021, Az
S13-4621-0188 haben wir bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zu der
geplanten Änderung des Sondergebietes Stellung genommen.
Nach Prüfung des Flächennutzungsplanes in
der nun vorliegenden Fassung vom 07.02.2022 besteht grundsätzlich Einverständnis.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
11. Regierung von Unterfranken, Höhere
Landesplanungsbehörde, 14.03.22
Landesplanerische Stellungnahme
Aus Sicht der Raumordnung und
Landesplanung werden weiterhin keine Einwände erhoben. Nach Abschluss wird um
die rechtskräftige Fassung der Bauleitplanentwürfe mit Begründung auf digitalem
Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse gebeten: poststelle@reg-ufr.bayern.de.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung.
12. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, 24.02.22
Die Hinweise des Bergamtes Nordbayern
wurden in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet. Weitere von der
Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – wahrzunehmenden Aufgaben
werden nach den hier vorliegenden Unterlagen nicht berührt.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
13. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. BQ –
Bauleitplanung
Es liegt keine Stellungnahme vor.
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Karlstadt, 17.02.22
Von Seiten des Amtes für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt – Bereich Landwirtschaft – werden keine
Bedenken gegen die geplante Maßnahme vorgebracht.
Forstliche Belange sind nicht betroffen.
Durch die geplante Maßnahme werden keine
anderen landwirtschaftlichen Betriebe in ihren wirtschaftlichen Aktivitäten
eingeschränkt.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten hat gegen die geplante Maßnahme keinerlei Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
15. Bayerischer Bauernverband,
Hauptgeschäftsstelle Unterfranken,
Es liegt keine Stellungnahme vor.
16. Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe
Aschaffenburg
Es liegt keine Stellungnahme vor.
17. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld,
Es liegt keine Stellungnahme vor.
18. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf
Weyberhöfe
Es liegt keine Stellungnahme vor.
19. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg,
Es liegt keine Stellungnahme vor.
20. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund, 23.02.22
Es bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
21. Gemeinde Kleinkahl, 02.03.22
Es bestehen keine Bedenken und Einwände.
Die Stellungnahme vom 11.06.2021 im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung hat somit weiter Bestand.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
22. Gemeinde Westerngrund 02.03.22
Es bestehen keine Bedenken und Einwände.
Die Stellungnahme vom 11.06.2021 im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung hat somit weiter Bestand.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme
23. Landratsamt, Abfallrecht 21.03.22
Zu dem oben genannten Flächennutzungsplan
bestehen keine grundsätzlichen abfallwirtschaftlichen oder abfallrechtlichen
Bedenken.
Den Unterlagen entnehmen wir jedoch, dass
vorgesehen ist, die Zuwegung zur geplanten Kompostieranlage Keilrainhof u.a.
über den bestehenden Fahrweg der DK 0-Deponie des Markts Schöllkrippen zu
führen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Ertüchtigung und
die künftige Nutzung des Deponieweges weder die bereits rekultivierten
Abschnitte noch die zu rekultivierenden Bereiche der Deponie, noch den
Deponiebetrieb auf dem Erweiterungsabschnitt 6 beeinträchtigen dürfen. Die
Zufahrt zur Deponie ist jederzeit zu gewährleisten. Deponierechtliche Vorgaben
haben Vorrang vor der Nutzung des Weges für andere Zwecke.
Im Rahmen des Bauantrages zur
Ertüchtigung des Deponieweges (technisches Bauwerk) ist in jedem Fall der
Arbeitsbereich Abfallrecht des Landratsamtes zwecks abfallrechtlicher Prüfung
als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Oben genannte Hinweise gelten sinngemäß
auch für die unter Ziffer 4.3 genannten Überlegungen der Gemeinde, den
Recyclinghof und den Grünabfallplatz auf die Deponieflächen zu verlegen. Hier
ist insbesondere zu beachten, dass vor einer Nachnutzung von stillgelegten
Deponieabschnitten – sofern nicht bereits geschehen – zunächst die
Rekultivierung dieser Abschnitte vorzunehmen ist.
Städtebauliche Beurteilung: Kenntnisnahme und Beachtung
B. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Es
liegen keine Anregungen und Bedenken vor.
Beschluss:
Den Ausführungen des beauftragten Planungsbüros Richter / Schäffner, Aschaffenburg, wird vollumfänglich zugestimmt.
Die notwendige Änderung der Begründung wurde durch das Planungsbüro Richter / Schäffner bereits vorgenommen.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
11 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |
Gemeinderatsmitglied Torsten Reusing ist während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.
Die notwendige Änderung der Begründung wurde durch das Planungsbüro Richter / Schäffner bereits vorgenommen, sodass das Verfahren mit Fassung des Feststellungsbeschlusses abgeschlossen werden kann.
Beschluss:
Der Planentwurf „12.Änderung Flächennutzungsplan – Kompostieranlage, Deponie, Recyclinghof und Grünabfallplatz“ in der Fassung vom 28.03.2022 nebst Begründung und Umweltbericht wird festgestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Einwender gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu unterrichten und anschließend den festgestellten Planentwurf zum Flächennutzungsplan (12.Änderung Flächennutzungsplan – Kompostieranlage, Deponie, Recyclinghof und Grünabfallplatz) nebst Begründung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB dem Landratsamt Aschaffenburg zur Genehmigung vorzulegen.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
12 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |