Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachverhalt:

Die Bauherren beantragten mit Planungsunterlagen vom 07.03.2022 die Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich des Neubaus eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport im Birkenweg 4 in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Die Au – 2. Änderung“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

-       Überschreitung der straßenseitigen Traufhöhe des geplanten Carports

-       Unterschreitung der erforderlichen Stauraumtiefe von 5,00 m

-       Garagenstandort

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Bebauungsplan „Die Au – 2. Änderung“ schreibt vor, dass die Traufhöhe von Garagen und Carports an der Einfahrtsseite max. 2,60 m betragen darf. Der geplante Carport hat eine Höhe von 2,68 m, weshalb die zulässige Traufhöhe minimal überschritten wird.

 

Weiterhin sieht der Bebauungsplan „Die Au – 2. Änderung“ vor, dass vor der Einfahrt von Carports und Garagen ein Stauraum von mind. 5,00 m vorhanden sein soll. Die Planungen sehen hier einen Stauraum von 3,83 m vor.

 

Zusätzlich ist der Gargenstandort im Bebauungsplan auf der westlichen Grundstücksseite vorgesehen. Die Bauherren planen jedoch die Errichtung des Carports auf der östlichen Seite.

 

Zu allen drei vorliegenden Abweichungen vom Bebauungsplan ist festzustellen, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Da die Abweichungen auch städtebaulich vertretbar sind, können die erforderlichen Befreiungen erteilt werden.

Zusätzlich liegen zu allen Abweichungen bereits Bezugsfälle im Baugebiet vor, weshalb die Befreiungen auch aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden können.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport“ im Birkenweg 4 wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt den erforderlichen Befreiungen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

11

Nein-Stimmen

1

pers. beteiligt

0