Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 3

Sachverhalt:

Die Bauherren beantragten mit Planungsunterlagen vom 25.03.2022 (Eingang am 12.04.2022) die Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich des Neubaus eines Doppelcarports in der Taunusstraße 22b in Schöllkrippen-Schneppenbach.

 

Es wird geplant, die bestehenden Stellplätze mit einem Doppelcarport zu überdachen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Nordwestlich der Taunusstraße“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

-       Überschreitung der festgelegten Baugrenzen

-       Überschreitung der zulässigen Breite der Stellflächen/Zufahrt

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Bebauungsplan „Nordwestlich der Taunusstraße“ schreibt Baugrenzen für die Errichtung von Nebenanlagen, Garagen und Carports vor. Der geplante Doppelcarport überschreitet diese vorgegebene Baugrenze um ca. 3,185 m.

Der beauftragte Architekt erklärt die Abweichung damit, dass aufgrund der bereits gepflasterten Hoffläche keine neue Fläche versiegelt wird und die Überschreitung der Baugrenze die Nachbarn nicht beeinträchtigt.

 

Der Bebauungsplan „Nordwestlich der Taunusstraße“ schreibt weiterhin vor, dass die Breite der Stellflächen inkl. Garagenzufahrten 60 % der Straßenlänge nicht überschreiten darf. Im vorliegenden Fall wird die Grundstückslänge der Flur Nr. 318/4 zu 100 % als Stellplätze in Anspruch genommen.

Der beauftragte Planer erklärt die Abweichung damit, dass in der näheren Umgebung bereits eine ähnliche Überschreitung vorliegt und durch die Überschreitung das Straßenbild nicht beeinträchtigt wird.

 

Von Seiten der Verwaltung ist festzustellen, dass durch beide Abweichungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Weiterhin sind die Abweichungen städtebaulich vertretbar. 

Da die Abweichungen auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sind, können die erforderlichen Befreiungen nach § 31 BauGB erteilt werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung (insbesondere die Prüfung der Abstandsflächen) obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Doppelcarports“ in der Taunusstraße 22b wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt den erforderlichen Befreiungen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

13

Nein-Stimmen

3

pers. beteiligt

0