Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Bauherren beantragten mit Planungsunterlagen vom 24.05.2022 die Erteilung einer Baugenehmigung wegen des Neubaus eines Doppelhauses (6 Wohneinheiten) mit Garagen in der Katharinenstraße 11 in Schöllkrippen. 

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Die Au – 2. Änderung“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

-       Errichtung des Nebengebäudes außerhalb der Baugrenzen

-       Drehung der vorgeschriebenen Firstrichtung um 90 Grad

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Bebauungsplan „Die Au – 2. Änderung“ sieht vor, dass Nebengebäude nur innerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Die Bauherren planen die Errichtung eines Carports außerhalb der Baugrenzen. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Da es im Baugebiet bereits weitere Bezugsfälle gibt, kann die erforderliche Befreiung aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden.

 

Weiterhin schreibt der Bebauungsplan „Die Au – 2. Änderung“ die Firstrichtung der Wohngebäude vor. Im vorliegenden Fall ist laut Bebauungsplan eine senkrechte Firstrichtung zur Katharinenstraße vorgesehen. Die Bauherren planen jedoch das Wohnhaus parallel zur Katharinenstraße zu errichten (Drehung um 90 Grad). Auch diese Abweichung ist städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Da auch in diesem Fall bereits Bezugsfälle im Baugebiet vorliegen, kann die erforderliche Befreiung aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden. 

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Die Bauherren erfüllen weiterhin die Stellplatzpflicht (2 Stellplätze je Wohneinheit = 12 Stellplätze).

Hier ist zu prüfen, ob die Erreichbarkeit der Stellplätze im Carport gewährleistet ist und wie die Stichstraße gewidmet ist. Eine Information hierüber wird in der nächsten Gemeinderatsitzung nachgereicht.

Weiterhin soll in Zukunft grundsätzliche eine Aussage durch die Verwaltung über die Erreichbarkeit der Stellplätze getroffen werden.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Doppelhauses (6 Wohneinheiten) mit Garagen“ in der Katharinenstraße 11 wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt den erforderlichen Befreiungen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

12

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0