Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 29.04.2024 (eingegangen am 30.04.2024) die Erteilung einer Tektur zur Baugenehmigung wegen des Neubaus eines Einfamilienhauses auf bestehenden Keller im Mühlweg 7 in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Marktstraße“ des Marktes Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Gemäß den eingereichten Tekurunterlagen soll die am 23.01.2023 genehmigte Planfassung in Bezug auf die Gebäudeumrisse geändert werden. Genauer gesagt, wird der neue Baukörper im rückwärtigen Bereich eingekürzt und auf die vorerst geplante Terrasse wird komplett verzichtet. Daneben ergeben sich nun dadurch auch Anpassungen im Bereich der Raumaufteilung. Zudem wird das Gebäude auch insgesamt niedriger (9,26 m zu vorerst 10,14m) und der Dachaufbau entsprechend angepasst.   

 

Durch die Planänderung mit Streichung der vorerst geplanten Terrasse entfällt nun auch die vorerst benötigte Befreiung hinsichtlich der im Bebauungsplan „Marktstraße“ festgesetzte Baugrenze. Die Erschließung ist weiterhin als gesichert zu beurteilen.

 

Da durch die eingereichte Tektur weiterhin die planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

 


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Neubau Einfamilienhaus auf bestehenden Keller TEKTUR“ im Mühlweg 7 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

13

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0