Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Herr Schnetter beabsichtigt die Errichtung mehrere Grenzmauern darunter eine ca. 15 m lange Grenzmauer entlang der öffentlichen Straße mit einer Höhe von ca. 1,40 m – 0,5m auf dem Grundstück Obere Au 9 in Schöllkrippen.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Die Au – 2. Änderung“. Dieser enthält folgend Festsetzung zur Einfriedungshöhe:

 

„Die Höhe der Grundstückseinfriedungen entlang der öffentlichen Straßen und Wege muss einschließlich des Sockels von 20 cm, 0,8 m betragen. Gemessen ab Straßenoberkante.“

 

Die Lage und genaue Höhe der Grenzmauern ist dem beigefügten Freiflächenplan zu entnehmen.

Hierbei ist zu beachten, dass die angegebenen Maße nicht die Höhe der Einfriedung, sondern die Differenz des Fußbodenniveaus des Hauses zur Straße angeben. Die oberste Reihe der Mauer liegt auf dem Niveau -0,4. Die tiefste Stelle des Grundstücks befindet sich an der Ecke des westlichen Anliegergrundstücks und der Straße und liegt auf dem Niveau -1,8. Somit ergibt sich für diese Stelle eine Höhe der Mauer von ca. 1,4 m. Die Mauer soll auf einem Höheniveau errichtet werden und verliert deshalb aufgrund des Geländeverlaufs in Richtung östlicher Grundstücksgrenze schnell an Höhe. So besitz die Mauer an ihrem östlichen Ende angrenzend zur Straße eine Höhe von ca. 0,5 m.

 

Für die vorgesehene Errichtung der Grenzmauer wurde eine isolierten Befreiung gem. Art. 63 Abs. 3 BayBO beantragt.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Die Abweichung der Höhe der Einfriedung ist städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar, zumal die berührten Grundstücksnachbarn ihre Zustimmung mittels Unterschrift erteilt haben. Darum kann die isolierte Befreiung von der betroffenen Festsetzung erteilt werden.

 

Die isolierte Befreiung kann in Anlehnung an die Regelung der Geschäftsordnung des Marktes Schöllkrippen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung abgewickelt werden.

Abweichend dazu wurde gewünscht den Gemeinderat in diesem Fall zu beteiligen.   


Beschluss:

 

Der Erteilung der isolierten Befreiung zum Bauvorhaben „Errichtung von Grenzmauern“ auf dem Grundstück „Obere Au 9“ wird das Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

15

Nein-Stimmen

1

pers. beteiligt

0