Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Die Behandlung der eingereichten Planunterlagen vom 19.11.2025 bezüglich der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück „Im Bangert 7“ in Schöllkrippen

 

im Genehmigungsfreistellungsverfahren

 

wird hiermit bekannt gegeben.

 

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine bauliche Anlage, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich

nach § 30 BauGB richtet.

 

Der Neubau einer solchen Anlage bedarf einer Genehmigung, soweit die Art. 56 bis 58 BayBO nichts Anderes bestimmen.

 

Nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BayBO bedarf ein Vorhaben keiner Genehmigung, wenn es im

Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) liegt, es den Festsetzungen

des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO nicht

widersprechen, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Art. 58

Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Art. 58 Abs. 3 Satz 5 BayBO erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.

 

Das Grundstück liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Keilrain – 2. Erweiterung“ der Marktgemeinde Schöllkrippen und erfüllt die Festsetzungen. Die Erschließung ist gesichert.

 

Auf die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird verzichtet. Es besteht keine Verpflichtung für die Gemeinde eingegangene Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu prüfen, die Verantwortung für die Einhaltung der Festsetzungen obliegt der Bauherrschaft.

 

Es werden zwei Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Keilrain – 2. Erweiterung“.

 

Gemäß der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates Schöllkrippen fällt die Abgabe der vorstehend

genannten Erklärung in die Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters, ein formeller Beschluss des

Gemeinderats erübrigt sich.

 

Die Erklärung, dass die Planungsvorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden,

wurde vor Ablauf der Monatsfrist dem Antragsteller mitgeteilt.

 

 

Von der Verwaltung soll geprüft werden, ob der Standort der Doppelgarage auch den Festsetzungen des Baubauungsplanes – hinsichtlich der Aufstellfläche vor der Garage -  entspricht.