Sachverhalt:
Der Marktgemeinderat Schöllkrippen hat in seiner Sitzung vom 28.11.2022 die unbefristeten „Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen bei Bau von Regenwasseranlagen für Wohngebäude“ beschlossen.
Gefördert wird die Ausstattung von Wohngebäuden mit Regenwasseranlagen mit einem Mindestvolumen von 4 m³. Förderfähig sind dabei die Anschaffung, der Bau und die Installation eines Speichers und eines separaten Leitungssystems.
Der Zuschuss beträgt pauschal 600 € bei reiner Gartennutzung und pauschal 1.500 € bei gemischter Nutzung für Gartenzwecke und Brauchwasser.
Die Verwaltung erhält zunehmend Anfragen bezüglich der
Umnutzung von bestehenden Anlagen wie Faul- und Güllegruben zu Zisternen,
welche von den aktuellen Richtlinien nicht abgedeckt werden.
Ein Entwurf zur Änderung der Förderrichtlinien, welcher die Umnutzung
als förderfähig darstellt, liegt nun vor.
Richtlinien für die Gewährung von
Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen für Wohngebäude des Marktes
Schöllkrippen
(Zisternenförderrichtlinie)
Vorbemerkungen und Zweck der
Richtlinie
Im
Hinblick auf die Entwicklung des Wasserdargebots in unserer Region und der
immer heftiger werdenden Hitzeperioden mit geringen Niederschlagsmengen,
fördert der Markt Schöllkrippen die Ausstattung von Wohngebäuden mit
Regenwasseranlagen um den Verbrauch von hochwertigem Grund- und Quellwasser
durch die Verwendung von Niederschlagswasser im Alltag zu verringern. Die
Gewährung der Zuschüsse erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ohne
Rechtsanspruch.
1.
Förderungsfähige Maßnahmen
Gefördert
wird die Ausstattung von Wohngebäuden (Ein- und Mehrfamilienhäuser) mit
Regenwasseranlagen mit einem Mindestvolumen
von 4 cbm.
Regenwasseranlagen
sind Einrichtungen, die über Dachflächen ablaufendes Niederschlagswasser zur
weiteren Verwendung im häuslichen Bereich sammeln, z.B. für die Rasen-, Garten-
und Nutzgartenbewässerung. Im Idealfall wird das gesammelte Niederschlagswasser
auch für die WC-Spülung genutzt und entsprechend höher gefördert.
Förderfähig sind die folgenden, technisch geprüften
Maßnahmen:
-
Anschaffung,
Bau und Installation eines Speichers einschließlich der erforderlichen
Erdarbeiten;
-
Anschaffung und
Installation eines separaten Leitungssystems (vom Dach über Speicher zu den Verbrauchsstellen)
-
Umbau/Umnutzung bestehende
Anlagen (z.B. ehemalige Faulgrube / Güllegrube) zur Zisterne
2. Die Förderung wird ausgeschlossen
-
ausgeschlossen
von der Förderung sind Dachrinnen und Fallrohre; Anschaffung und Installation
von technischen Bauteilen (z.B. Hauswasserautomat, Ventile, Hähne)
-
wenn für diese Maßnahme bereits Mittel aus anderen Förderungsprogrammen in
Anspruch
genommen werden,
- für bereits
bestehende Zisternen
- wenn die Maßnahme bereits begonnen wurde
bzw. abgeschlossen ist.
3.
Fördergrundsätze
Die
Regenwasseranlagen sind nach etwaigen Richtlinien und Empfehlungen
höherrangiger Behörden zu erstellen und zu betreiben. Weiterhin sind die
einschlägigen DIN-Normen zu berücksichtigen.
Arbeiten
an der Trinkwasserinstallation (z.B. Trinkwassernachspeisung) sind
ausschließlich durch sach- und fachkundige sowie beim Markt Schöllkrippen
bekannte Installationsfirmen durchzuführen. Bei der Materialwahl des
Rohrleitungsnetzes sind aus Korrosionsgründen Kunststoffrohre empfehlenswert.
Ergänzend gelten folgende Grundsätze:
Den
Regenwasseranlagen darf nur von Dachflächen ablaufendes Niederschlagswasser
zugeführt werden. Hofabläufe dürfen wegen der nicht auszuschließenden
Verunreinigung nicht angeschlossen werden. Der Überlauf der Speicher ist an die
Kanalisation oder eine Versickerungsanlage (Mulde, Schacht) anzuschließen.
Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn:
Sind
bereits Maßnahmen für die Anschaffung einer Regenwasserzisterne geplant, die
vor Inkrafttreten dieser Richtlinie realisiert werden sollen, kann ein Antrag
auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn beim Markt Schöllkrippen
gestellt werden.
4.
Zuschussempfänger
Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigte bzw. bei Eigentumswohnanlagen die Eigentümergemeinschaft,
vertreten durch deren Verwalter. Der Antrag ist mit dem Formblatt “Anlage 1“ zu
dieser Richtlinie bei der Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen einzureichen.
5.
Höhe der Zuschüsse
Der Markt Schöllkrippen prüft, ob die Maßnahme technisch
und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die zuwendungsfähigen Kosten fest.
Der Zuschuss wird gemäß Nr. 9 nach Abschluss der Maßnahme,
Vorlage der Schlussrechnung sowie bei Einspeisung des Regenwassers der Vorlage
einer Inbetriebnahmebescheinigung durch das Installationsunternehmen mit einem Pauschalbetrag
- bei reiner Gartennutzung von 600 €
- bei gemischter Nutzung für
Gartenzwecke u. Brauchwasser (insb. Toilettenspülung)
von
1.500 €
gewährt.
Sofern
die zuwendungsfähigen Kosten die Förderhöhe nicht erreichen, wird der Zuschuss
entsprechend gekürzt. Eigenleistungen können nicht als zuwendungsfähige Kosten
anerkannt werden.
6.
Sonstige Voraussetzungen
Eine
Förderung ist ausgeschlossen, wenn Maßnahmen ohne Zustimmung des Marktes
Schöllkrippen begonnen wurden. Der Einbau der Regenwasseranlagen nach diesen
Fördergrundsätzen darf zu keiner Mieterhöhung führen.
7.
Antragsverfahren
Dem
Antrag sind - soweit gefordert - folgende Unterlagen beizufügen:
- Lageplan (Flurkarte 1:1000),
- Grundriss und Aufrisse des Gebäudes
mit den vorhandenen und den geplanten An-
lagenteilen
und Leitungen,
- Angebote und Kostenzusammenstellungen,
Ferner
ist zu beachten, dass ggf. bei größeren baulichen Veränderungen an der
Grundstücksentwässerung eine Baugenehmigung oder Genehmigung nach der
Entwässerungssatzung erforderlich sein könnte.
8.
Auszahlung der Zuschüsse und Abrechnung der Maßnahmen
Die
Auszahlung der Zuschüsse auf das im Antrag genannte Konto erfolgt nach
Abschluss der gesamten Maßnahmen unter Vorlage sowie Prüfung der
Schlussrechnung.
9.
Prüfungsrecht
Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Markt Schöllkrippen
auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der
Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, eine Besichtigung der Anlage zu ermöglichen
und der Behörde die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Der Markt
Schöllkrippen behält sich zu gegebener Zeit eine Nachkontrolle der Anlage vor.
10.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese
Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft und gelten ohne zeitliche Befristung.
Schöllkrippen, den
Marc Babo
1. Bürgermeister
Beschluss:
Der vorliegenden Fassung wird zugestimmt.
Abstimmung:
|
Ja-Stimmen |
15 |
|
Nein-Stimmen |
0 |
|
pers. beteiligt |
0 |
Die Verwaltung soll prüfen, ob neben den bislang vorgesehenen Maßnahmen auch Rigolensysteme für eine Förderung in Frage kommen.
