Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Marktgemeinderat Schöllkrippen hat in seiner Sitzung vom 28.11.2022 die unbefristeten „Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen bei Bau von Regenwasseranlagen für Wohngebäude“ beschlossen.

 

Gefördert wird die Ausstattung von Wohngebäuden mit Regenwasseranlagen mit einem Mindestvolumen von 4 m³. Förderfähig sind dabei die Anschaffung, der Bau und die Installation eines Speichers und eines separaten Leitungssystems.

 

Der Zuschuss beträgt pauschal 600 € bei reiner Gartennutzung und pauschal 1.500 € bei gemischter Nutzung für Gartenzwecke und Brauchwasser.

 

Die Verwaltung erhält zunehmend Anfragen bezüglich der Umnutzung von bestehenden Anlagen wie Faul- und Güllegruben zu Zisternen, welche von den aktuellen Richtlinien nicht abgedeckt werden.

 

Ein Entwurf zur Änderung der Förderrichtlinien, welcher die Umnutzung als förderfähig darstellt, liegt nun vor.

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen für Wohngebäude des Marktes Schöllkrippen
(Zisternenförderrichtlinie)

Vorbemerkungen und Zweck der Richtlinie

 

Im Hinblick auf die Entwicklung des Wasserdargebots in unserer Region und der immer heftiger werdenden Hitzeperioden mit geringen Niederschlagsmengen, fördert der Markt Schöllkrippen die Ausstattung von Wohngebäuden mit Regenwasseranlagen um den Verbrauch von hochwertigem Grund- und Quellwasser durch die Verwendung von Niederschlagswasser im Alltag zu verringern. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ohne Rechtsanspruch.

1.  Förderungsfähige Maßnahmen

Gefördert wird die Ausstattung von Wohngebäuden (Ein- und Mehrfamilienhäuser) mit Regenwasseranlagen mit einem Mindestvolumen von 4 cbm.

Regenwasseranlagen sind Einrichtungen, die über Dachflächen ablaufendes Niederschlagswasser zur weiteren Verwendung im häuslichen Bereich sammeln, z.B. für die Rasen-, Garten- und Nutzgartenbewässerung. Im Idealfall wird das gesammelte Niederschlagswasser auch für die WC-Spülung genutzt und entsprechend höher gefördert.

 

Förderfähig sind die folgenden, technisch geprüften Maßnahmen:

 

-          Anschaffung, Bau und Installation eines Speichers einschließlich der erforderlichen Erdarbeiten;

-          Anschaffung und Installation eines separaten Leitungssystems (vom Dach über Speicher zu den Verbrauchsstellen)

-          Umbau/Umnutzung bestehende Anlagen (z.B. ehemalige Faulgrube / Güllegrube) zur Zisterne

2.  Die Förderung wird ausgeschlossen

-          ausgeschlossen von der Förderung sind Dachrinnen und Fallrohre; Anschaffung und Installation von technischen Bauteilen (z.B. Hauswasserautomat, Ventile, Hähne)

-          wenn für diese Maßnahme bereits Mittel aus anderen Förderungsprogrammen in

Anspruch genommen werden,

-    für bereits bestehende Zisternen

-     wenn die Maßnahme bereits begonnen wurde bzw. abgeschlossen ist.

3.  Fördergrundsätze

Die Regenwasseranlagen sind nach etwaigen Richtlinien und Empfehlungen höherrangiger Behörden zu erstellen und zu betreiben. Weiterhin sind die einschlägigen DIN-Normen zu berücksichtigen.

Arbeiten an der Trinkwasserinstallation (z.B. Trinkwassernachspeisung) sind ausschließlich durch sach- und fachkundige sowie beim Markt Schöllkrippen bekannte Installationsfirmen durchzuführen. Bei der Materialwahl des Rohrleitungsnetzes sind aus Korrosionsgründen Kunststoffrohre empfehlenswert.

 

Ergänzend gelten folgende Grundsätze:

 

Den Regenwasseranlagen darf nur von Dachflächen ablaufendes Niederschlagswasser zugeführt werden. Hofabläufe dürfen wegen der nicht auszuschließenden Verunreinigung nicht angeschlossen werden. Der Überlauf der Speicher ist an die Kanalisation oder eine Versickerungsanlage (Mulde, Schacht) anzuschließen.

 

Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn:

 

Sind bereits Maßnahmen für die Anschaffung einer Regenwasserzisterne geplant, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie realisiert werden sollen, kann ein Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn beim Markt Schöllkrippen gestellt werden.

4.  Zuschussempfänger

Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte bzw. bei Eigentumswohnanlagen die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch deren Verwalter. Der Antrag ist mit dem Formblatt “Anlage 1“ zu dieser Richtlinie bei der Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen einzureichen.

5.  Höhe der Zuschüsse

Der Markt Schöllkrippen prüft, ob die Maßnahme technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die zuwendungsfähigen Kosten fest.

Der Zuschuss wird gemäß Nr. 9 nach Abschluss der Maßnahme, Vorlage der Schlussrechnung sowie bei Einspeisung des Regenwassers der Vorlage einer Inbetriebnahmebescheinigung durch das Installationsunternehmen mit einem Pauschalbetrag

- bei reiner Gartennutzung von 600 €

- bei gemischter Nutzung für Gartenzwecke u. Brauchwasser (insb. Toilettenspülung)

von 1.500 €

gewährt.

Sofern die zuwendungsfähigen Kosten die Förderhöhe nicht erreichen, wird der Zuschuss entsprechend gekürzt. Eigenleistungen können nicht als zuwendungsfähige Kosten anerkannt werden.

6.  Sonstige Voraussetzungen

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Maßnahmen ohne Zustimmung des Marktes Schöllkrippen begonnen wurden. Der Einbau der Regenwasseranlagen nach diesen Fördergrundsätzen darf zu keiner Mieterhöhung führen.

7.  Antragsverfahren 

Dem Antrag sind - soweit gefordert - folgende Unterlagen beizufügen:

- Lageplan (Flurkarte 1:1000),

- Grundriss und Aufrisse des Gebäudes mit den vorhandenen und den geplanten An-

lagenteilen und Leitungen,

- Angebote und Kostenzusammenstellungen,

Ferner ist zu beachten, dass ggf. bei größeren baulichen Veränderungen an der Grundstücksentwässerung eine Baugenehmigung oder Genehmigung nach der Entwässerungssatzung erforderlich sein könnte.

8.   Auszahlung der Zuschüsse und Abrechnung der Maßnahmen

Die Auszahlung der Zuschüsse auf das im Antrag genannte Konto erfolgt nach Abschluss der gesamten Maßnahmen unter Vorlage sowie Prüfung der Schlussrechnung.

9.   Prüfungsrecht

Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Markt Schöllkrippen auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, eine Besichtigung der Anlage zu ermöglichen und der Behörde die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Der Markt Schöllkrippen behält sich zu gegebener Zeit eine Nachkontrolle der Anlage vor.

10.   Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft und gelten ohne zeitliche Befristung.

Schöllkrippen, den


Marc Babo
1. Bürgermeister

 


Beschluss:

Der vorliegenden Fassung wird zugestimmt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

15

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0

 

 

Die Verwaltung soll prüfen, ob neben den bislang vorgesehenen Maßnahmen auch Rigolensysteme für eine Förderung in Frage kommen.