Sitzung: 26.01.2026 Marktgemeinderat Schöllkrippen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Ursprünglich wurde bereits am 12.06.2025 die Genehmigungsfreistellungserklärung aufgrund der eingereichten Planunterlagen vom 28.04.2025 (letzte Planänderung 01.06.2025) für den Neubau Einfamilienhaus mit Carport auf dem Grundstück „Am Felsenkeller 9“ in Schöllkrippen erteilt. Die Behandlung im Genehmigungsfreistellungsverfahren wurde in der Sitzung am 30.06.2025 bekannt gegeben.
Die Bauherren haben entgegen der damals eingereichten Planzeichnungen im rückwärtigen talseitigen Grundstücksbereich eine Stützmauer mit einer Höhe von bis zu ca. 1,60 m errichtet. Der betroffene Bebauungsplan „Am Keilrain 2. Erweiterung“ lässt nur Stützmauern bis zu einer Höhe von max. 1,30 m zu.
Dies wurde von der Bauaufsicht anlässlich einer Baukontrolle am 12.08.2025 festgestellt und die Baueinstellung ausgesprochen.
Nun legen die Bauherren neue Planunterlagen vom 13.01.2026 vor, welche die betroffene Stützmauer mit einer Höhe von 1,30 m darstellen. Des Weiteren wurde der Standbalkon von einer Fläche von 17,50 m² auf eine Fläche von 42,73 m² vergrößert. Weitere Änderung zur ursprünglichen Planung wurden nicht vorgenommen. Die Planunterlagen vom 13.01.2026 entsprechen dem Bebauungsplan.
Die Behandlung der eingereichten Planunterlagen vom 13.01.2026 bezüglich des Neubaus Einfamilienhaus mit Carport auf dem Grundstück „Am Felsenkeller 9“ in Schöllkrippen
im Genehmigungsfreistellungsverfahren
wird hiermit bekannt gegeben.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine bauliche Anlage, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 30 BauGB richtet.
Der Neubau einer solchen Anlage bedarf einer Genehmigung, soweit die Art. 56 bis 58 BayBO nichts Anderes bestimmen.
Nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BayBO bedarf ein Vorhaben keiner Genehmigung, wenn es im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) liegt, es den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO nicht widersprechen, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Art. 58 Abs. 3 Satz 5 BayBO erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Das Grundstück liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Keilrain – 2. Erweiterung“ der Marktgemeinde Schöllkrippen und erfüllt die Festsetzungen. Die Erschließung ist gesichert.
Auf die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird verzichtet. Es besteht keine Verpflichtung für die Gemeinde eingegangene Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu prüfen, die Verantwortung für die Einhaltung der Festsetzungen obliegt der Bauherrschaft.
Es werden zwei Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen. Dies entspricht den Vorgaben der Stellplatzsatzung des Marktes Schöllkrippen.
Gemäß der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates Schöllkrippen fällt die Abgabe der vorstehend genannten Erklärung in die Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters, ein formeller Beschluss des Gemeinderats erübrigt sich.
Die Erklärung, dass die Planungsvorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, wurde vor Ablauf der Monatsfrist dem Antragsteller mitgeteilt.
