Sachverhalt:
Die Bauherren
beantragen mit Planungsunterlagen vom 12.01.2026 die Erteilung eines
Vorbescheids wegen dem Neubau Mehrfamilienhaus mit Bürofläche und 7 Stellplätze
in der Laudenbacher Straße 58 in Schöllkrippen.
Das Baugrundstück
befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen
Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan des Marktes Schöllkrippen ordnet das
Grundstück dem Außenbereich zu. Im Anbetracht der bereits existierenden
Bebauung und des Vorbescheides vom 19.09.2024, welcher die grundsätzliche
Möglichkeit zur Bebauung dieses Grundstücks einräumt, wird das Grundstück dem
Innenbereich gem. § 34 BauGB zugeordnet.
Die
planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch
(BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist.
Im vorliegenden
Fall ist folgendes festzustellen:
Der Flächennutzungsplan des Marktes Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als Grünfläche
dar. Faktisch ist das Baugrundstück jedoch wie die restlichen Bauplätze der
Laudenbacher Straße dem Mischgebiet (MI) nach § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
zuzuordnen.
Die beantragte Art
der Nutzung (hier: Wohnen) ist in diesem Gebiet zulässig.
Auch das
beantragte Maß der Nutzung (Zahl der Vollgeschosse, Grundflächen- und
Geschossflächenzahl) ist mit der umliegenden Bebauung konform.
Weiterhin fügt sich
das geplante Vorhaben gestalterisch (Dachform, -neigung, etc.) in die
vorhandene Bebauung ein.
Bezüglich der
Erschließung ist festzustellen, dass die wegemäßige Erschließung per KFZ über
die bestehende Zufahrt zu erfolgen hat. Eine Rechtliche Sicherung der Zuwegung
wurde bereits beim Vorbescheid von 2024 angefordert. Auf die fußläufige
Erschließung wird später genauer eingegangen. Ein Wasserhausanschluss ist für
das Grundstück nicht vorhanden und muss neu gelegt werden. Der Markt
Schöllkrippen behält sich aufgrund erschwerter Bedingungen vor, Vorgaben
bezüglich der Lage der neuen Anschlussleitung zu machen. Es wird ferner darauf
hingewiesen, dass es zu höheren Kosten der Verlegung der Wasserleitung auf dem
Privaten Grund kommen kann. Ein Oberflächenwasserkanal und ein
Schmutzwasserkanal sind in der Nähe des Vorhabens vorhanden. Der
Schmutzwasserkanal verläuft über Prviatgrundstück und ist dinglich für den
Markt Schöllkrippen gesichert. Die
Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt
möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.
Für das
Bauvorhaben werden 7 Stellplätze nachgewiesen. Die Anzahl der nachgewiesenen
Stellplätze entspricht den Regelungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung.
Im Vorbescheid soll nicht nur über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden werden, sondern auch folgende konkrete Fragen beantwortet werden:.
1. Ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Büroflächen im Dachgeschoss an Stelle der bestehenden Bebauung zulässig?
2.
Kann
die bestehende Grenzbebauung zum grenzständigen Gebäude
auf der Flurnummer 2710
übernommen werden?
3.
Ist eine zusätzliche Erschließung des Gebäudes
von der Laudenbacher Straße aus zulässig?
Begründung:
Die
bestehenden PKW-Zufahrten zum Gartengeschoss des geplanten Neubaus sowie zum
Nachbargrundstück Hausnummer 60 (Flurnummer 2710) bleiben unverändert bestehen. Aufgrund der starken Längsneigung dieser Zufahrten ist eine barrierefreie fußläufige Erschließung, insbesondere für Rollstuhlnutzer, nur eingeschränkt möglich.
Vor diesem
Hintergrund ist vorgesehen, das Erdgeschoss des Neubaus, welches auf Höhe der
Laudenbacher Straße liegt,
direkt an den vorhandenen Gehweg
anzubinden. Dadurch können
die beiden Wohnungen barrierefrei erschlossen werden. Für diese Maßnahme
wäre eine geringfügige Öffnung der bestehenden Absturzsicherung zwischen Straße und
Grundstück erforderlich.
4.
Ist die Errichtung der Stellplätze im östlichen Bereich
des Grundstücks zulässig
und besteht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit
einer Reduzierung der erforderlichen Stellplätze?
Begründung:
Gemäß der
Stellplatzsatzung der Gemeinde Schöllkrippen sind für das geplante Bauvorhaben
insgesamt 7 Stellplätze nachzuweisen. Diese sind sowohl auf Ebene des Gartengeschosses als auch über die
Zufahrt im östlichen Bereich des Grundstücks vorgesehen.
Von den geforderten Stellplätzen entfallen gemäß Satzung
3 Stellplätze auf die geplante
Büronutzung im Dachgeschoss. Da das Büro ausschließlich von den Bauherren
selbst genutzt wird und kein Publikums- oder Besucherverkehr zu erwarten ist,
wird angeregt zu prüfen, ob auf diese Stellplätze verzichtet werden kann. Die Bauherren verfügen
bereits über einen Stellplatz für die Wohnnutzung auf dem Grundstück.
Unter diesen
Voraussetzungen könnte sich die erforderliche Stellplatzanzahl von 7 auf 4 reduzieren.
Die Fragen werden wie folgt beurteilt:
- Die Errichtung der beschriebenen Bebauung ist
an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässig.
2. Hierbei
handelt es sich um eine Frage des Abstandsflächenrechts, welches als Teil des
Bauordnungsrecht durch das Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde zu prüfen
ist. Bauplanungsrechtlich gibt es keine Einwände gegen die geplante
Grenzbebauung.
3. Die
fußläufige barrierefreie Erschließung über die direkte Gehweganbindung wird von
Seiten der Verwaltung begrüßt. Es wird darauf hingewiesen, dass die PKW-Zufahrt
weiterhin über die bestehende Zufahrt erfolgen muss.
- Gegen die Errichtung der Stellplätze im östlichen
Bereich des Grundstücks bestehen aus bauplanungsrechtlicher Sicht keine
Einwände. Die Ermittlung der Stellplätze erfolgt nach den Nutzungsarten
der baulichen Anlage. Aus Gründen der Gleichbehandlung und um den vollen
Stellplatzbedarf für den Fall zu sichern, dass die aktuelle Doppelnutzung
durch die Bauherren nicht aufrechterhalten wird, rät die Verwaltung hier
keine Ausnahme zu erteilen und die 7 Stellplätze einzufordern.
Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.
Beschluss:
Zu dem Bauvorhaben „Neubau Mehrfamilienhaus mit Büroflächen und 7 Stellplätzen“ in der Laudenbacher Straße 58 wird das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.
Abstimmung:
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Ja-Stimmen |
16 |
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Nein-Stimmen |
0 |
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pers. beteiligt |
0 |
