Sachverhalt:
Der Bauherr
beantragt mit Planungsunterlagen vom 10.12.2025 (eingegangen am 14.01.2025) die
Erteilung einer Baugenehmigung für den Teilausbau Kellergeschoss zur Einliegerwohnung
auf dem Grundstück „Obere Au 4“ in Schöllkrippen.
Das Bauvorhaben
liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Die Au 2.
Änderung“ des Marktes Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit
richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben
zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und
die Erschließung gesichert ist.
Das Bauvorhaben
weicht nicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab.
Bezüglich der
Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen
vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute
Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit
gesichert.
Es werden 6
Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen. Dies entspricht den Vorgaben der
Stellplatzsatzung des Marktes Schöllkrippen (3 Wohneinheiten inkl. WE KG über
70 m²).
Da die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das gemeindliche
Einvernehmen erteilt werden.
Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.
Beschluss:
Zu dem Bauvorhaben „Teilausbau Kellergeschoss zur Einliegerwohnung“ auf dem Grundstück „Obere Au 4“ wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Abstimmung:
|
Ja-Stimmen |
16 |
|
Nein-Stimmen |
0 |
|
pers. beteiligt |
0 |
