Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauherr beantragt mit Planungsunterlagen vom 10.12.2025 (eingegangen am 14.01.2025) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Teilausbau Kellergeschoss zur Einliegerwohnung auf dem Grundstück „Obere Au 4“ in Schöllkrippen.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Die Au 2. Änderung“ des Marktes Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht nicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab.

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

Es werden 6 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen. Dies entspricht den Vorgaben der Stellplatzsatzung des Marktes Schöllkrippen (3 Wohneinheiten inkl. WE KG über 70 m²).

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Teilausbau Kellergeschoss zur Einliegerwohnung“ auf dem Grundstück „Obere Au 4“ wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0