Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

Im Zuge des Neubaus des Baugebietes Keilrain wurde die Straße Steinbornweg ausgebaut.

 

Nach Art. 47 BayStrWG ist eine Gemeindestraße unverzüglich zu widmen, sobald sie ordnungsgemäß hergestellt ist. Die Widmungsvoraussetzungen für die folgende, aufgeführte Straße ist nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG erfüllt.

 

 

Der nachfolgende Straßenzug wird gemäß Art. 6 Abs. 2 i.V. mit Art. 46 Nr. 2 zur Ortsstraße Nr. 74 gewidmet:

 

Straßenbezeichnung:                  Steinbornweg

Anfangspunkt:                           Ortsstraße Nr. 73, Am Felsenkeller, Fl.-Nr. 3601/1

Endpunkt:                                  Ortsstraße Nr. 69, Im Bangert, Fl.-Nr. 3595

Länge:                                      0,205 km

Fl.-Nrn.:                                    3601, 3599/2

Straßenbaulastträger:                 Markt Schöllkrippen

Widmungsbeschränkung:            ./.

 


Beschluss:

Die Straße „Steinbornweg“, Flur-Nrn. 3601 und 3599/2, Gemarkung Schöllkrippen wird als Gemeindestraße Nr. 74 gewidmet.

 

Anfangspunkt – 0,000 km: Am Felsenkeller, Fl.-Nr. 3601/1

Endpunkt – 0,205 km: Im Bangert, Fl.-Nr. 3595


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0