Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Befangen: 1

Sachverhalt:

Die Bauherrin hat auf dem Grundstück Tannenäcker 13 angrenzend an das Grundstück Tannenäcker 15 eine Stützmauer mit einer Höhe von ca. 1,30 bis 1,40 m errichtet. Des Weiteren wurden Auffüllungen zur Terrassierung des Grundstücks vorgenommen.

 

Bereits während der Bauausführung wurde die Baumaßnahme gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes durch die angrenzende Nachbarschaft zur Anzeige gebracht und um Baukontrolle gebeten.

 

Im Rahmen der Baukontrolle und nach weiterer Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde wurde festgestellt, dass es sich bei der L-Stein-Stützmauer, da sich diese an der Grundstücksgrenze befindet, im rechtlichen Sinn um eine Einfriedung handelt. Da der Bebauungsplan „Kestäcker-Geubelsäcker“ jedoch seitliche und rückwärtige Einfriedungen nur bis max. 1,20 m zulässt, wurde eine Baueinstellung seitens der Bauaufsichtsbehörde angeordnet. Diese Baueinstellung hat aktuell weiterhin Bestand und kann im vorliegenden Fall nur dadurch geheilt werden, dass durch die betroffenen Bauherren nachträglich ein Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung gegenüber der Gemeinde eingereicht wird. Andernfalls wäre ggf. ein Rückbau auf die max. zulässige Einfriedungshöhe gemäß Bebauungsplan erforderlich.

 

Hierzu ist festzuhalten, dass bereits vergleichbare Befreiungen durch den Markt Schöllkrippen im Baugebiet „Kestäcker-Geubelsäcker“ bis zu max. 1,80 m erteilt wurden. Diese wurden jedoch ausschließlich dann erteilt, wenn die betroffenen Grundstücksnachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt haben. Zwar vertritt die Untere Bauaufsichtsbehörde im vorliegenden Fall die Auffassung, dass durch die vorliegende Einfriedung nachbarschützende Belange nicht zwingend tangiert werden, da außerhalb von Bebauungsplänen Einfriedungen oder Mauern gemäß der Bayer. Bauordnung bis zu 2 m verfahrensfrei umgesetzt werden und somit auf eine Zustimmung durch den Nachbarn verzichtet werden kann, jedoch vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass speziell im Bebauungsplanbereichen Einfriedungen unterhalb dieser Höchstgrenzen festgesetzt werden um beispielsweise übermäßige Verschattungen durch „Einmauern“ gegenüber Nachbargrundstücken zu vermeiden. Daher sieht die Verwaltung gerade bei Einfriedungen durchaus nachbarschützende Belange berührt.

 

Es bleibt jedoch im vorliegenden Fall abzuwarten, ob die betroffenen Grundstücksnachbarn, welche vorab eine bauaufsichtliche Überprüfung des Bauvorhabens durchaus begrüßt haben, nach entsprechendem Eingang eines Antrags auf isolierte Befreiung, die Zustimmung durch Unterschrift erteilen. Aus Sicht der Verwaltung sollte jedoch die Erteilung der isolierten Befreiung von der Nachbarzustimmung, analog zu den bereits erteilten Befreiungen im Baugebiet, abhängig gemacht werden.

 

Vor der Beantragung der isolierten Befreiung bittet die Bauaufsicht nun um Prüfung, ob der Markt Schöllkrippen grundsätzlich bereit ist diese zu erteilen.

 

Im Gremium kommt es zur Diskussion bzgl. des noch zu klärenden Geländeniveaus und der isolierten Befreiung. Man ist der Meinung, dass mit der angrenzenden Nachbarschaft ein moderiertes Gespräch im Rathaus angeboten werden kann.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Errichtung einer Einfriedung in Form einer Stützmauer“ auf dem Grundstück „Tannenäcker 13“ wird die isolierte Befreiung nur mit der Nachbarschaftszustimmung in Aussicht gestellt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

12

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

1

 

(1 Enthaltung gemäß § 49 GO – Gemeinderatsmitglied Dr. Marco Schmitt)

 

 

Bürgermeister Marc Babo bietet dem Bauherr und der angrenzenden Nachbarschaft ein moderiertes Gespräch im Rathaus an, um eine Einigung zu erzielen.

 

Ebenso wird nochmals darauf hingewiesen, dass das tatsächliche Geländeniveau vom Landratsamt Aschaffenburg noch ermittelt werden muss.