Sachverhalt:
Die Bauherren beantragen mit Planungsunterlagen vom 03.02.2026 die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Gewerbeflächen zu Wohnflächen (4 WE), Neubau Garage in der Aschaffenburger Straße 3 in Schöllkrippen.
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:
Der Flächennutzungsplan des Marktes Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als
Fläche für den Gemeinbedarf dar. Faktisch ist das Grundstück dem umliegenden
Mischgebiet (MI) nach § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zuzuordnen.
Die beantragte Art der Nutzung (hier: Wohnen) ist in diesem Gebiet zulässig.
Auch das beantragte Maß der Nutzung (Zahl der Vollgeschosse, Grundflächen- und Geschossflächenzahl) ist mit der umliegenden Bebauung konform.
Weiterhin fügt sich das geplante Vorhaben gestalterisch (Dachform, -neigung, etc.) in die vorhandene Bebauung ein.
Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.
Für das Bauvorhaben werden 7 Stellplätze, darunter ein
barrierefreier Stellplatz, nachgewiesen. Die Anzahl der nachgewiesenen
Stellplätze entspricht den Regelungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung.
Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.
Des Weiteren ist geplant, eine Außendämmung mit einer Breite von ca. 20 cm an alle Seiten des Gebäudes anzubringen. Die Außendämmung darf baurechtlich verfahrensfrei angebracht werden. Jedoch steht das Gebäude an der Straßenseite größtenteils direkt auf der Grundstückgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche. Somit ist ein Überbau gem. § 912 Bürgerliches Gesetzbuch des Gehwegs auf dieser Seite nicht zu vermeiden. Der Überbau hat eine max. Tiefe von 35 cm inkl. Fallrohr Regenrinne. Für die Zulässigkeit des Überbaus kann eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen werden. Beim Überbau handelt es sich hier darüber hinaus um eine Sondernutzung nach Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, die grundsätzlich eine Erlaubnis bedarf.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Gehweg im Bereich der Aschaffenburger Straße 3 aufgrund der bestehenden Parkbuchten an der schmalsten Stelle aktuell eine Breite von ca. 1 m besitzt und teilweise auf Privatgrund liegt. Es ist geplant, durch den Grunderwerb einer ca. 5 m² großen Teilfläche des Baugrundstücks die komplette Gehwegfläche auf öffentlichen Grund zu sichern. Eine erste Vorabstimmung mit den Bauherren verlief positiv. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist ein Gehweg mit ausreichender Breite vorhanden.
Aus Sicht der Verwaltung sollte aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit und Förderung von Energiesparmaßnahmen an bestehenden Häusern der Wärmedämmung zugestimmt und auf eine verkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis verzichtet werden.
In unmittelbarer Gebäudenähe befinden sich auf der Straßenseite 2 Stromkästen. Durch das Anbringen der Außendämmung ist es möglicherweise nötig diese zu versetzen. Die Bauherren wurden darauf hingewiesen, dass eine Versetzung der Stromkästen mit dem Bayernwerk abzuklären ist.
Beschluss:
Zu dem Bauvorhaben „Nutzungsänderung Gewerbeflächen zu Wohnflächen (4 WE), Neubau Garage“ in der Aschaffenburger Straße 3 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Der Markt
Schöllkrippen stimmt der geplanten Wärmedämmmaßnahme in der Aschaffenburger
Straße 3 zu. Auf eine verkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis wird
verzichtet. Aufgrund der Platzverhältnisse sollten die Dämmstoffe möglichst
flach ausgeführt werden.
Da sich das
Bauvorhaben im Sanierungsgebiet befindet, ist der Bauherr auf die Möglichkeit
einer Bezuschussung von Dämmsystemen hinzuweisen.
Die
Grundstücksgrenze verläuft über den Parkstreifen vor dem Haus; eine Bereinigung
sollte mit dem Bauherrn abgestimmt werden.
Abstimmung:
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Ja-Stimmen |
14 |
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Nein-Stimmen |
0 |
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pers. beteiligt |
0 |
