Der Gemeinderat hat zunächst die Anzahl der weiteren Bürgermeister festzulegen.
In jeder Gemeinde muss mindestens ein weiter Bürgermeistermeister (zweiter Bürgermeister) gewählt werden; die Wahl eines dritten Bürgermeisters ist möglich, aber nicht zwingend (Art. 35 Abs. 1 GO).
Die Wahl ist unter Beachtung des Art. 51 Abs. 3 GO in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Eine Bindung an Wahlvorschläge besteht nicht.
Beschluss:
Der Gemeinderat wählt zwei weitere Bürgermeister.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
17 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |