Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Der Gemeinderat hat zunächst die Anzahl der weiteren Bürgermeister festzulegen.

 

In jeder Gemeinde muss mindestens ein weiter Bürgermeistermeister (zweiter Bürgermeister) gewählt werden; die Wahl eines dritten Bürgermeisters ist möglich, aber nicht zwingend (Art. 35 Abs. 1 GO).

 

Die Wahl ist unter Beachtung des Art. 51 Abs. 3 GO in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Eine Bindung an Wahlvorschläge besteht nicht.


Beschluss:

Der Gemeinderat wählt zwei weitere Bürgermeister.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

17

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0