Beschluss: zur Kenntnis genommen

Ausschüsse haben den Zweck, die Vollversammlung des Gemeinderates zu entlasten; vorberatende Ausschüsse dadurch, dass sie der Vollversammlung eine Beschlussempfehlung geben, beschließende Ausschüsse dadurch, dass sie an Stelle des Gemeinderats entscheiden.

Die Ausschüsse sind in der Geschäftsordnung bzw. in der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts zu regeln. Eine Festlegung vorab ist aber zweckmäßig, weil ansonsten eine Mehrheitsfindung bei der Abstimmung über die Geschäftsordnung schwierig werden kann.

Festzulegen ist die Art und die Zahl der Ausschüsse, ihre Größe sowie das Verfahren, nach dem die Ausschusssitze auf die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen verteilt werden. Ein Rechnungsprüfungsausschuss ist erst ab 5.000 Einwohnern zwingend vorgeschrieben. Er sollte aber auf jeden Fall gebildet werden, da ansonsten das komplette Gremium die Rechnungen prüfen muss.