Beschluss: zur Kenntnis genommen

Grundlegende Bestimmung in der Gemeindeordnung ist Art. 33. Danach muss bei der Besetzung der Ausschüsse dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien oder Wählergruppen Rechnung getragen werden. Der erste Bürgermeister ist bei der Berechnung des Stärkeverhältnisses nach Art. 33 Abs. 1 GO nicht mitzurechnen.

 

Der Gemeinderat entscheidet in eigener Verantwortung, welches Verfahren angewendet werden soll. In Betracht kommen insbesondere das d'Hondt'sche Verfahren und das Verfahren nach Hare/Niemeyer. Beide sind nach der Rechtsprechung verfassungsgemäß, auch wenn beide Verfahren gewisse Abweichungen vom mathematisch genauen Proporz bewirken.


Beschluss:

Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

17

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0

 

In allen Ausschüssen (außer dem Rechnungsprüfungsausschuss) führt der 1. Bürgermeister den Vorsitz und wird bei der Sitzverteilung nicht mitgerechnet.