Sitzung: 06.05.2020 Marktgemeinderat Schöllkrippen
Beschluss: zugestimmt
Jedem
Gemeinderatsmitglied wurde mit der Einladung eine Mustergeschäftsordnung
zugestellt. Bei der Ausgestaltung der Geschäftsordnung kann die Gemeinde die
von der Gemeindeordnung zugebilligten Spielräume ausfüllen. Regelungen, die
nicht mit der GO konform wären, können nicht getroffen werden.
Jeder Gemeinderat
hat sich zu Beginn seiner Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu geben, in der
insbesondere Bestimmungen über Form und Frist der Einladung zu den Sitzungen
sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderates und seiner Ausschüsse enthalten
sein müssen (Art. 45 GO).
Die neue
Mustergeschäftsordnung des Bayer. Gemeindetags enthält alle notwendigen
Festsetzungen, die den jeweiligen Besonderheiten der Gemeinde angepasst werden
müssen.
In der
vorangegangenen Tagesordnung wurden bereits Beschlüsse gefasst, die in die
Geschäftsordnung einfließen.
Die nachfolgende
Geschäftsordnung des Marktes Schöllkrippen setzt sich aus Texten der
Mustersatzung für VG-Mitgliedsgemeinden, aus der Mustersatzung für größere
Gemeinden und Städte sowie individuellen Vorschlägen bzw. Neuerungen gegenüber der
alten Geschäftsordnung zusammen.
Seitens der
Gemeinderäte werden zu verschiedenen Paragraphen Fragen gestellt.
·
Zu
§ 15 Abs. 2 Ziffer 4 (Bauangelegenheiten) Buchstabe c, erster Spiegelstrich,
wird von Gemeinderatsmitglied Theo Grünewald beantragt, diese Entscheidung in
die Zuständigkeit des beschließenden Bauausschusses bzw. in den Gemeinderat zu
verweisen.
Nach kurzer Aussprache und Erläuterung durch Herrn Haas von der Verwaltung wird der Antrag zu Abstimmung gestellt.
Beschluss:
Dem Antrag des Gemeinderatsmitgliedes Theo Grünewald wird zugestimmt.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
2 |
Nein-Stimmen |
15 |
pers. beteiligt |
0 |
Der Antrag ist somit abgelehnt.
Weitere Änderungsanträge zum Entwurf der Geschäftsordnung werden keine gestellt.
Der Bürgermeister stellt daraufhin den vorliegenden Entwurf der Geschäftsordnung zur Abstimmung.
Beschluss:
Der
Marktgemeinderat Schöllkrippen beschließt die Geschäftsordnung wie folgt:
Der Gemeinderat Schöllkrippen gibt sich aufgrund des Art. 45
Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l),
zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S.
98), folgende
Geschäftsordnung:
A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
I.
Der Gemeinderat
§ 1
Zuständigkeit im Allgemeinen
(1)
Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des
übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden
Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den
Gemeinderat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters oder der ersten
Bürgermeisterin fallen.
(2) 1Der
Gemeinderat überträgt die in § 8 genannten Angelegenheiten vorberatenden
Ausschüssen zur Vorbereitung der Gemeinderatsentscheidungen und die in § 9 bis
12 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen
Erledigung. 2Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im
Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 9
Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
§
2
Aufgabenbereich des Gemeinderats
Der
Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.
die Beschlussfassung zu Bestands‑ oder
Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder
eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),
2.
die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die
Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
3.
die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie
die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),
4.
die Aufstellung von Richtlinien für laufende
Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
5.
die Verteilung der Geschäfte unter die
Gemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
6.
die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
7.
die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren
Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,
8.
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen
und Verordnungen,
9.
die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der
Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs-
und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen und der
berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale
Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas
anderes bestimmen,
10.
die Beschaffung von Dienstwagen für Bürgermeister und
Bürgermeisterinnen
11.
die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über
die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
12.
die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
13.
die Feststellung der Jahresrechnung und der
Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem
Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),
14.
die Entscheidung über die Zulässigkeit eines
Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines
Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),
15.
die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und
Entgelten,
16.
die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung,
Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung
der Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse
nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
17.
die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung
(nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit),
Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels
Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab
Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese
Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,2)
18.
die Entscheidung über Altersteilzeit der
Gemeindebediensteten,
19.
personenbezogene Entscheidungen, zu denen die Gemeinde in
sonstiger Weise berufen ist, z.B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten oder
der Feuerwehrkommandantinnen, Vorschlag von Schöffen und Schöffinnen usw.
20.
die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden
und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von
Zweckvereinbarungen,
21. die grundsätzlichen Angelegenheiten
gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und
Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der
Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und
Projekte,
22. die Namensgebung für Straßen, Schulen und
sonstige öffentliche Einrichtungen,
23.
der
Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in
andere Organisationen und Einrichtungen,
24.
die
Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft.
II.
Die Gemeinderatsmitglieder
§ 3
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse
(1)
Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die
Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an
Aufträge nicht gebunden.
(2)
Für die allgemeine Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht,
Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss
wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter,
Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art.
20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49
Gemeinde‑ und Landkreiswahlgesetz.
(3)
Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen
Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur
Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen
Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4)
Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur
berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin
im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister oder
Bürgermeisterinnen einzelne Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2
GO).
(5) 1Gemeinderatsmitglieder,
die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf
Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung
von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied
nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die
entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht
entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Gemeinderatsmitglieder ein Recht
auf Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat durch Beschluss mit der
Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht
ist gegenüber dem ersten Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin geltend
zu machen.
§ 4
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien
(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche
und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten
Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten
beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den
Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als
Gemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder
datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) 1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der
Verwaltung für den Gemeinderat. 2Eine Veröffentlichung der
Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Gemeinderatsmitglieder
ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin
und der Gemeinderat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben
und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung
von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen
Sitzungen ist nicht zulässig.
(3) Die Gemeinderatsmitglieder, die über die technischen
Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen,
können dem ersten Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin schriftlich
eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25
übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 26 versandt werden.
(4) 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung
darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht
gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die
Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Gemeinderatsmitglieder gelten § 21
Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
§ 5
Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
1Gemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu
Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens zwei
Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie
deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem ersten Bürgermeister oder
der ersten Bürgermeisterin mitzuteilen; dieser oder diese unterrichtet den
Gemeinderat. 4Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit
eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art.
33 Abs. 3 GO).
1.
Allgemeines
§ 6
Bildung, Vorsitz, Auflösung
(1) 1In
den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts sind die den Gemeinderat bildenden Fraktionen und
Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren
Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2
GO). 2Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. 3Dabei
wird die Zahl der Gemeinderatssitze jeder Fraktion, Gruppe oder
Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze multipliziert
und durch die Gesamtzahl der Gemeinderatssitze geteilt. 4Jede
Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie
ganze Zahlen auf sie entfallen. 5Die weiteren zu vergebenden Sitze
sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der
Berechnung nach Satz 3 ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder
Ausschussgemeinschaften zu verteilen. 6Haben Fraktionen oder Gruppen
den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf
die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen
Stimmen; bei Beteiligung einer Ausschussgemeinschaft entscheidet das Los (Alternative
Losentscheid: 6Haben Fraktionen, Gruppen oder
Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so
entscheidet das Los). 7Wird durch den Austritt oder Übertritt
von Gemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im
Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen
nach den Sätzen 2 bis 5 auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO); haben danach
Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf
einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
(2)
Für jedes Ausschussmitglied wird für
den Fall seiner Verhinderung auf Vorschlag der Fraktion, Gruppe oder
Ausschussgemeinschaft ein Stellvertreter
oder eine Stellvertreterin namentlich bestellt.
(3) 1Den
Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister
bestimmtes Gemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 GO). 2Ist die
den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses,
nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein
(Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). 3Den Vorsitz im
Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes
Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4) Der Gemeinderat kann Ausschüsse
jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die
gesetzlich vorgeschrieben sind.
2.
Aufgaben der Ausschüsse
§ 7
Vorberatende Ausschüsse
(1) 1Vorberatende
Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die
Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen
Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das
Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen
Sitzungen zusammentreten.
(2)
Vorberatende Ausschüsse bestehen aus dem oder der Vorsitzenden und 6
Gemeinderatsmitgliedern.
§ 8
Beschließende Ausschüsse
(1)
Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten
selbstständig anstelle des Gemeinderats.
(2) 1Die
Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. 2Eine
Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister
oder die erste Bürgermeisterin oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein
Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der
Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 3Der
Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung
beim ersten Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin eingehen. 4Soweit
Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist
von einer Woche wirksam.
(3)
Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
1.
Haupt- und Finanzausschuss:
a)
Angelegenheiten
mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, soweit sie keinem anderen
Ausschuss übertragen sind:
- Vorbereitung der Haushaltssatzung und der
Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen,
- Vorbereitung folgender Angelegenheiten:
Allgemeine Verwaltung, Gewerbewesen, öffentliche Sicherheit und Ordnung,
Wirtschaftsförderung, öffentliche Einrichtungen, Personalangelegenheiten,
soweit nicht der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin zuständig
ist.
- die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis
zu einem Betrag von 20.000 € im Einzelfall,
- die
Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von
10.000 € und
über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall,
soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 GO),
-
Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen
für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger
Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde,
bis zu einem Betrag oder – falls dieser nicht feststeht – einer Wertgrenze oder
einem geschätzten Auftragswert von 20.000 €,
- Grundsätze für Geldanlagen,
für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,
b)
Personalangelegenheiten
der gemeindlichen Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A9 und der
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder einem
entsprechenden Entgelt mit Ausnahme der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder; die Befugnisse nach Art. 43 Abs.
1 Satz 1 GO werden insoweit hiermit vom Gemeinderat übertragen (Art. 43 Abs. 1
Satz 2 GO); Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt,
c)
Abschluss
von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragungen,
d)
Die
Genehmigung von Nebentätigkeiten soweit sie 7 Wochenstunden nicht überschreiten
soweit nicht der erste Bürgermeister dafür
zuständig ist.
2.
Grundstücks- und Bauausschuss:
a)
Vorberatung
für Erlass, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen
nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie aller
örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung, auch
in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung,
b)
Grundstücksangelegenheiten
der Gemeinde und der von Ihr verwalteten Stiftungen einschließlich der Ausübung
von Vorkaufsrechten
c)
Erteilung
des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben,
d)
Vergabe
von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 20.000
€, bei außerplanmäßigen Aufträgen wird die Wertgrenze auf 10.000 € festgesetzt.
e)
Wahrnehmung
der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in
der Bauleitplanung anderer Gemeinden,
f)
grundsätzliche
Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen,
g)
Entscheidungen
über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,
h)
Umlegungsverfahren,
Grenzregelungsverfahren,
i)
Abschluss
von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen,
j)
Entscheidungen
in Mobilfunkangelegenheiten,
soweit nicht der erste Bürgermeister dafür
zuständig ist.
(4)
Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Beträgen oder
Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung
bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache
Jahresbetrag anzusetzen.
§ 9
Rechnungsprüfungsausschuss
Der
Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung (örtliche Rechnungsprüfung,
Art. 103 Abs. 1 GO).
§ 10
Umwelt- und Energieausschuss
Der
Umwelt- und Energieausschuss ist im Rahmen seines Aufgabenbereichs vorberatend
tätig, soweit der Gemeinderat nach § 2 und § 3 der Geschäftsordnung selbst zur
Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen entscheidet er anstelle des
Gemeinderates als beschließender Ausschuss. Der Ausschuss kann jeweils Aufträge
bis zu einer Auftragssumme von 10.000 € im Einzelfall und im Rahmen des
Haushaltsplanes vergeben.
§ 11
Ausschuss für Kultur, Sport, Familie, Senioren und Soziales
Der
Ausschuss für Kultur, Sport, Familie, Senioren und Soziales ist im Rahmen
seines Aufgabenbereichs vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat nach § 2 und
§ 3 der Geschäftsordnung selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen
entscheidet er anstelle des Gemeinderates als beschließender Ausschuss. Der
Ausschuss kann jeweils Aufträge bis zu einer Auftragssumme von 10.000 € im
Einzelfall und im Rahmen des Haushaltsplanes vergeben.
§ 12
Ferienausschuss
k)
Die
Ferienzeit des Gemeinderats beträgt sechs Wochen, sie beginnt jeweils mit dem
ersten Ferientag der allgemeinen Sommerferien.
l)
Für
die Bildung des Ferienausschusses gilt § 5 der Geschäftsordnung entsprechend.
m)
1Der Ferienausschuss erledigt während der
Ferienzeit nach Buchstabe a) alle Angelegenheiten, für die sonst der
Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. 2Aufgaben, die Kraft Gesetz der
Beschlussfassung des Gemeinderates vorbehalten sind (§ 2 GeschO), soll der
Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil, für die
Beteiligten, für die Gemeinde oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der
Ferienzeit aufgeschoben werden. 3Der Ferienausschuss ist nicht
zuständig für Angelegenheiten, die kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen
wahrgenommen werden müssen.
n)
Im
Katastrophenfall, bei Pandemien oder sonstigen erheblichen Gefährdungslagen
wird an Stelle des Gemeinderates der Ferienausschuss einberufen.
IV. Der erste Bürgermeister
oder die erste Bürgermeisterin
§ 13
Vorsitz im Gemeinderat
(1) 1Der
erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin führt den Vorsitz im
Gemeinderat (Art. 36 GO). 2Er oder Sie bereitet die
Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In
den Sitzungen leitet er oder sie die Beratung und die Abstimmung, handhabt die
Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) 1Hält
der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin Entscheidungen des
Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig,
verständigt er oder sie den Gemeinderat oder den Ausschuss von seiner
Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die
Entscheidung aufrechterhalten, führt er oder Sie die Entscheidung der
Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
§ 14
Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines
(1) 1Der
erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin leitet und verteilt im
Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er
oder sie kann dabei einzelne seiner oder ihrer Befugnisse den weiteren
Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, nach deren Anhörung auch einem
Gemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung
Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 4Geschäftsverteilung
und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) 1Der
erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin vollzieht die Beschlüsse des
Gemeinderats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2Über
Hinderungsgründe unterrichtet er oder sie den Gemeinderat oder den Ausschuss
unverzüglich.
(3) 1Der
erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin führt die Dienstaufsicht
über die Gemeindebediensteten und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten
gegenüber den Gemeindebeamten und Gemeindebeamtinnen aus (Art. 37 Abs. 4, Art.
43 Abs. 3 GO). 2Art. 88 Abs. 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.
(4) 1Der
erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin verpflichtet die weiteren
Bürgermeister und Bürgermeisterinnen schriftlich, alle Angelegenheiten geheim
zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der
Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In
gleicher Weise verpflichtet er oder sie Gemeinderatsmitglieder und
Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden
(Art. 56a GO).
§ 15
Einzelne Aufgaben
(1)
Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin erledigt in eigener
Zuständigkeit
1.
die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine
grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten
lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
2.
die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund
eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der
Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der
Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche
Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
3.
die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der
Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 GO),
4.
die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO
übertragenen Angelegenheiten,
5.
die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung,
Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und
Entlassung von Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43
Abs. 2 Satz 1 GO),
6.
die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung
(nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit),
Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels
Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bis
zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43
Abs. 2 Satz 1 GO),
7.
die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden
Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich
des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,
8.
dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte
(Art. 37 Abs. 3 GO),
9.
die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats
selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3
Satz 2 GO),
(2)
Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin
gehören insbesondere auch:
1. in Personalangelegenheiten
der Gemeindebediensteten:
a)
der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher
Vorschriften,
b)
Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.
2. in allen
Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
a)
die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
- im Vollzug
zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats,
in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
- im Übrigen
bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall,
b) der Erlass, die
Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben,
insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen
Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 500 €
- Niederschlagung 1.500 €
- Stundung 5.000
€
- Stundung über
1 Jahr 2.500
€
- Aussetzung der Vollziehung 3.000 €
c) die Entscheidung
über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € und über
außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 2.500 € im Einzelfall,
soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 GO),
d) Handlungen oder
Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der
Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von
Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum
Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze
oder einem geschätzten Auftragswert von 5.000 €,
e)
Nachträge
zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich
vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr
als 1.000 € erhöhen,
f)
die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form
unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu
einem Betrag von 1.000 € je Einzelfall.
3. in allgemeinen
Rechts‑ und Verwaltungsangelegenheiten:
a)
die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich
Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich
Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie
die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten oder eine
Prozessbevollmächtigte, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw.,
falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 5.000 € nicht
übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,
b)
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit
sie nicht dem Gemeinderat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 9),
insbesondere Staats-angehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen,
Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches
Versicherungswesen, Lastenausgleich.
4. in Bauangelegenheiten:
a) die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach
Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,
b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs.
5 Satz 2 BayBO,
c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz
2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und
Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu
10 m
- im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung
nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils,
d) die Zulassung von isolierten Abweichungen
im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,
e) die Erteilung von Negativzeugnissen nach §
28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.
(3)
Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs.
2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist
dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(4)
Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1
Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37
Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.
§ 16
Vertretung der Gemeinde nach außen
(1)
Die Befugnis des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin zur
Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen
Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der
einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse,
soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln
befugt ist.
(2)
Der erste Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin kann im Rahmen seiner
oder ihrer Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen
Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen.
§ 17
Abhalten von Bürgerversammlungen
(1) 1Der
erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin beruft mindestens einmal
jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein
(Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste
Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin oder ein von ihm oder ihr
bestellter Vertreter.
(2)
Auf Antrag von Gemeindebürgern und Gemeindebürgerinnen nach Art. 18 Abs. 2 GO
beruft der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin darüber hinaus
eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang
des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.
§ 18
Sonstige Geschäfte
Die
Befugnisse des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin, die
außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der
standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.
2.
Stellvertretung
§ 19
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben
(1) Der erste
Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin wird im Fall der Verhinderung vom
zweiten Bürgermeister oder von der zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser
oder diese ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister oder der dritten
Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2)
Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und
Bürgermeisterinnen bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs.
1 Satz 2 GO als weitere Stellvertretung
(3)
Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die
gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters
oder der ersten Bürgermeisterin aus.
(4) 1Ein
Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub,
Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in
der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei
Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei
Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht
vor.
V.
Ortssprecher
§ 20
Rechtsstellung, Aufgaben
(1) 1Ortssprecher
oder die Ortssprecherin ist ein ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger oder eine
ehrenamtlich tätige Gemeindebürgerin mit beratenden Aufgaben. 2Er
oder sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinderats und seiner
Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(2)
Ortssprecher oder die Ortssprecherin werden zu den Sitzungen eingeladen; § 25
gilt entsprechend.
I. Allgemeines
§ 21
Verantwortung für den Geschäftsgang
(1) 1Gemeinderat
und erster Bürgermeister oder erste Bürgermeisterin sorgen für den
ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der
gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für
die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der
Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen
(Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) 1Eingaben
und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO)
werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat oder dem
zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in
den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters oder der ersten
Bürgermeisterin fallen, erledigt dieser oder diese in eigener Zuständigkeit; in
bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er oder sie den Gemeinderat. 3Eingaben,
die in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgemeinschaft fallen, leitet der
erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin an die
Verwaltungsgemeinschaft weiter.
§ 22
Sitzungen, Beschlussfähigkeit
(1) 1Der Gemeinderat beschließt in
Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch
mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist
ausgeschlossen.
(2)
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist
(Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) 1Wird
der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge
einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten
Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
§ 23
Öffentliche Sitzungen
(1)
Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf
das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner
entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) 1Die
öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der
für die Zuhörerschaft bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist
stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und
Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und
des Gemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich
seiner Person zu unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von
Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren
Einwilligung zulässig.
(3)
Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden
oder die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 24
Nichtöffentliche Sitzungen
(1) 1In
nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
1.
Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
2.
Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
3.
Angelegenheiten, die dem Sozial‑ oder
Steuergeheimnis unterliegen.
2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
1.
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren
nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2.
sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch
Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
(2) 1Zu
nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die
dem Gemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit
für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese
Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz
verpflichtet werden.
(3)
Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste
Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin der Öffentlichkeit bekannt, sobald
die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
II. Vorbereitung der Sitzungen
§ 25
Einberufung
(1) 1Der erste Bürgermeister
oder die erste Bürgermeisterin beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die
Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es
schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt
(Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im
Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Gemeinderatssitzung so
rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der
Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46
Abs. 2 Satz 4 GO).
(2) 1Die
Sitzungen finden im Sitzungssaal des Rathauses statt, sie beginnen in der Regel
um 19.30 und sollen um 22.30 enden. 2Regelmäßiger Sitzungstag für
Gemeinderatssitzungen ist der Montag. 3In der Einladung (§ 25) kann
im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
§ 26
Tagesordnung
(1) 1Der
erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin setzt die Tagesordnung fest.
2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Gemeinderatsmitgliedern setzt
der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin möglichst auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die
Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer
Gemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet
nicht statt.
(2) 1In
der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich
konkretisiert zu benennen, damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht
wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Soweit
die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den
Gemeinderatsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. 3Das
gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche
Gemeinderatssitzungen.
(3) 1Die Tagesordnung für
öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung
spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs.
1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht
bekannt gemacht.
(4)
Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung
rechtzeitig mitgeteilt werden.
§ 27
Form und Frist für die Einladung
(1) 1Die
Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder
mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. 2Im
Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der
Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser
E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe
Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und
abrufbares Dokument mitgeteilt. 3Die Tagesordnung kann bis
spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
(2)
Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach
Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem
Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu
rechnen ist.
(3)
1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere
Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und
Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht
entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder
elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur
Verfügung gestellt werden. 3Hat das Gemeinderatsmitglied sein
Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren
Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.
(4) 1Die
Ladungsfrist beträgt fünf Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage
verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung
werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
§ 28
Anträge
(1) 1Anträge, die in einer
Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen
und ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind
Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten
sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. 3Anträge
sollen spätestens am 10. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister oder bei
der ersten Bürgermeisterin eingereicht werden. 4Soweit ein Antrag
mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er
einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2)
Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung
gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden,
wenn
1. die
Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich
zustimmt oder
2. sämtliche
Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung
widerspricht.
(3)
Anträge zur Geschäftsordnung, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines
Antrags u. ä., oder einfache Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch
während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.
III.
Sitzungsverlauf
§ 29
Eröffnung der Sitzung
(1) 1Der
oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er oder sie stellt die
ordnungsgemäße Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit
des Gemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung.
³Ferner lässt er oder sie über die Genehmigung der Niederschrift über die
vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt
wurde, abstimmen.
(2) 1Die
Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während
der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Gemeinderatsmitglieder auf / wird
bei den Gemeinderatsmitgliedern in Umlauf gesetzt. 2Wenn bis zum
Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die
Niederschrift als vom Gemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.
§ 30
Eintritt in die Tagesordnung
(1) 1Die
einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten
Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss
geändert werden.
(2) 1Soll
ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 22), so
wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden
(Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer
nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher
Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Gemeinderat anders
entscheidet.
(3) 1Der
oder die oder die Vorsitzende oder eine von ihm oder ihr mit der
Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen
Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen
Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4)
Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der
Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.
(5) 1Soweit
erforderlich, können auf Anordnung des oder der Vorsitzenden oder auf Beschluss
des Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes
gilt für sonstige sachkundige Personen.
§ 31
Beratung der Sitzungsgegenstände
(1)
Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der
Sachverständigen, eröffnet der oder die Vorsitzende die Beratung.
(2) 1Mitglieder
des Gemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und
Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher
Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn
der Beratung dem oder der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes
gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das
wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung
und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei
öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung
verlässt es den Raum.
(3) 1Sitzungsteilnehmer
dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem oder der Vorsitzenden
erteilt wird. 2Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung
entscheidet der oder die Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei
Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu
erteilen. 5Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) 1Redner
und Rednerinnen sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den
Gemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen
Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) 1Während
der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. Zusatz‑
oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur
Sache selbst findet insoweit nicht statt.
(6)
Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von dem oder der
Vorsitzenden geschlossen.
(7) 1Bei
Verstoß gegen die vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen ruft der oder die
Vorsitzende zur Ordnung und macht die betreffende Person auf den Verstoß
aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann der oder die Vorsitzende
ihr das Wort entziehen.
(8) 1Mitglieder
des Gemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der oder
die Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen.
²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art.
53 Abs. 2 GO).
(9) 1Der
oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe
und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden
können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag
fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die
Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der
oder die Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
§ 32
Abstimmung
(1) 1Nach
Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der
Beratung" schließt der oder die Vorsitzende die Beratung und lässt über
den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er oder sie vergewissert sich
zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2)
Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden
Reihenfolge abgestimmt:
1. Anträge zur
Geschäftsordnung,
2. Anträge, die
mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen
anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
3. weitergehende
Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand
erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
4. früher
gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter
die Nrn. 1 bis 3 fällt.
(3) 1Grundsätzlich
wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile
eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der
oder die Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4) 1Vor
der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der oder die
Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit
„ja" oder „nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich
wird in der Reihenfolge „ja" ‑ „nein" abgestimmt.
(5) 1Beschlüsse
werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des
Gemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der
Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit
vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt
(Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag
abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein
Mitglied des Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2
GO).
(6) 1Die
Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende
zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der
Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen
oder abgelehnt ist.
(7) 1Über
einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die
Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle
Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung
einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit
gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter
Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue
Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der
Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
§ 33
Wahlen
(1)
Für Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen
Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit
in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Wahlen
werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig
sind insbesondere Neinstimmen, leere
Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig
ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis
verletzen können.
(3) 1Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist
mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu
wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und
erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden sich
bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im
ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird
die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Personen die gleiche
zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die
Stichwahl kommt. 6Bei
Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
§ 34
Anfragen
1Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der
Tagesordnung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Anfragen über solche
Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht
auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen der oder die
Vorsitzende oder anwesende Gemeindebedienstete solche Anfragen sofort
beantworten. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten
Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen
findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
Nach
Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der oder die
Vorsitzende die Sitzung.
IV.
Sitzungsniederschrift
§ 36
Form und Inhalt
(1) 1Über
die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt
sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden
getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3
Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.
(2) 1Als
Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt
werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der
Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht
werden.
(3) 1Ist
ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies
in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann
verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat
(Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4)
Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer
oder der Schriftführerin zu unterzeichnen und vom Gemeinderat zu genehmigen
(Art. 54 Abs. 2 GO).
(5)
Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
§ 37
Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1)
In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger
und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende
Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen
Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
(2) 1Gemeinderatsmitglieder
können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche
Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten
Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften
von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie
verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs.
3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) 1Niederschriften
über öffentliche Sitzungen und nichtöffentliche Sitzungen können den
Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt
werden. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher
Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften
früherer Wahlzeiten.
(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die
Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art.
102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.
V.
Geschäftsgang der Ausschüsse
§ 38
Anwendbare Bestimmungen
(1) 1Für den Geschäftsgang der Ausschüsse
gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß. 2 Gemeinderatsmitglieder, die
einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst
Tagesordnung nachrichtlich.
(2) 1Mitglieder
des Gemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht
angehören, nur als Zuhörende anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss
über den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht
angehört, so gibt der Ausschuss ihm Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu
begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche
Sitzungen.
VI. Bekanntmachung von Satzungen und
Verordnungen
§ 39
Art der Bekanntmachung
Satzungen
und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der
Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen amtlich bekannt gemacht.
C. Schlussbestimmungen
§ 40
Änderung der Geschäftsordnung
Vorstehende
Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden.
§ 41
Verteilung der Geschäftsordnung
1Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung
auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur
allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.
§ 42
Inkrafttreten
1Diese Geschäftsordnung
tritt mit Wirkung vom 07.05.2020 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die
Geschäftsordnung vom 07.05.2014 außer Kraft.
Schöllkrippen, 06.05.2020
Marc Babo
1. Bürgermeister
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
17 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |