Beschluss: zur Kenntnis genommen

Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder Bürgermeisterin erhält nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG neben der Entschädigung als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied nach Art. 20 a Abs. 1 GO eine weitere Entschädigung nach dem Maß seiner besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter. Die Höchstgrenze nach Art. 53 Abs. 4 Satz 2 KWBG muss eingehalten werden.

Die Höhe der Entschädigung wird gemäß Art. 54 Abs. 1 KWBG im Einvernehmen mit dem weiteren Die Entschädigung nimmt an der allgemeinen Besoldungsentwicklung der Beamten teil.