Sitzung: 06.05.2020 Marktgemeinderat Schöllkrippen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Ein ehrenamtlicher
weiterer Bürgermeister oder Bürgermeisterin erhält nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1
KWBG neben der Entschädigung als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied nach Art.
20 a Abs. 1 GO eine weitere Entschädigung nach dem Maß seiner besonderen
Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter. Die Höchstgrenze nach Art. 53 Abs.
4 Satz 2 KWBG muss eingehalten werden.
Die Höhe der Entschädigung wird gemäß Art. 54 Abs. 1 KWBG im Einvernehmen mit dem weiteren Die Entschädigung nimmt an der allgemeinen Besoldungsentwicklung der Beamten teil.