Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Markt Schöllkrippen beantragt die Baugenehmigung für die Aufstellung eines Bauwagens zur dauerhaften Kindergartennutzung in der Markusstraße 3b in Schöllkrippen.

 

In diesem Bauwagen ist die Unterbringung einer weiteren Kindergartengruppe geplant.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Graufeld-Schlosswiesen“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Die Aufstellung des Bauwagens ist baurechtlich grundsätzlich verfahrensfrei, da ein Bruttorauminhalt von 75 m³ nicht überschritten wird.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.

 

Die Aufstellung benötigt jedoch aus Gründen des Brandschutzes und bezüglich der Nutzung als Kindergartengruppe eine baurechtliche Genehmigung.

 

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die Beurteilung der bauordnungsrechtlichen Situation (insbesondere die Prüfung der Vorgaben des Brandschutzes) obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Aufstellung eines Bauwagens zur dauerhaften Kindergartennutzung“ in der Markusstraße 3b wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

14

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0