Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange unterrichtet und aufgefordert, sich in der Zeit vom 23.03.2020 bis 27.04.2020 zum Vorentwurf mit Begründung zu äußern.

 

 

A.    Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

 

1. Landratsamt – Bauaufsicht/Kreisbaumeisterin

2. Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde

3. Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde

4. Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde

5. Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz

6. Landratsamt – Regionaler Planungsverband

7. Landratsamt – Kreisbrandinspektion

8. Landratsamt – Gesundheitsamt

9. Wasserwirtschaftsamt

10. Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde

11. Regierung von Oberfr., Bergamt Nordbayern

12. Handwerkskammer für Ufr., Außenstelle Aschaffenburg

13. Industrie- und Handelskammer, Aschaffenburg

14. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B Q – Bauleitplanung, München

15. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld

16. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg

17. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe

18. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund

19. Markt Mömbris

20. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau

 

1. Landratsamt, Bauaufsicht/ Kreisbaumeisterin,                                            14.04.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

Mit der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Einzelhandel“ in der Marktgemeinde Schöllkrippen in der Fassung vom 09.10.2019 besteht aus städtebaulicher Sicht Einvernehmen. Die vorhandenen und geplanten Einkaufsmärkte liegen in einer innerörtlich integrierten Lage. Diese ist mit dem Pkw, mit öffentlichen Verkehrsmitteln und fußläufig jederzeit erreichbar. Die Einrichtungen dienen der Versorgung der Bevölkerung im Grundzentrum. In der Begründung sind jedoch weiter vertiefende Aussagen bezüglich der Gesamtversorgung erforderlich. Falls ein Einzelhandelsgutachten existiert, ist dieses als Anlage beizufügen.

Eine Frage: können bei der weiteren Planung die Obergrenzen der Verkaufsflächen bis auf die angegebenen letzten 5 m² tatsächlich zum jetzigen Zeitpunkt so genau festgelegt und dann auch tatsächlich eingehalten werden? Die gewählten Obergrenzen für die Verkaufsflächen sind in der Begründung darzulegen.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Die Begründung wird hinsichtlich der Gesamtversorgung ergänzt.

Für den Markt Schöllkrippen existiert kein Einzelhandelsgutachten.

Der Festlegung der Verkaufsflächen liegen die Angaben zur landesplanerischen Einschätzung und die Bauantragsunterlagen zu den Neubauten der Lidl- und Rossmann-Filialen zugrunde.

 

 

2. Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde,                                                   21.04.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

Der Lidl-Verkaufsmarkt soll vergrößert werden und ein Drogeriemarkt soll entstehen. Die Firma Rossmann besteht bereits (ohne Eingrünung).

Betroffen sind die Grundstücke Fl. Nr. 2300/ 2, 2456 und 2455.

Aus Sicht des Naturschutzes besteht mit dem Vorhaben Einverständnis unter Realisierung folgender Auflagen:

1. Gegenüber der Talaue und dem Fahrradweg ist der Bereich mit einer mind. 8-10 m breiten Eingrünung beizubehalten bzw. zu schaffen.

2. Die Parkflächen sind zu begrünen, d. h. für 5 Parkplätze ist je 1 einheimischer Schattenbaum vorzusehen.

3. Im Bebauungsplan-Verfahren ist die Eingrünung dieses Gebietes entsprechend darzustellen.

 

Städtebauliche Beurteilung:

 

Kenntnisnahme und Beachtung.

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist für diesen Bereich nicht vorgesehen. Daher sind die Auflagen und Bedingungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Lidl-Markt zu regeln und in dem Freiflächengestaltungsplan darzustellen. Für den Rossmann-Drogeriemarkt wurde eine Baugenehmigung mit Bescheid vom 29.05.2019 erteilt. Die Bepflanzung gemäß Bepflanzungsplan ist noch auszuführen!

 

 

3. Landratsamt, Untere Immissionsschutzbehörde,                                         14.04.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

 

Der Markt Schöllkrippen hat beschlossen, die im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes liegende, bislang als „Gewerbegebiet“ dargestellte Fläche zukünftig als „Sondergebiet“ für großflächigen Einzelhandel umzuwidmen.

Auf dem Gewerbegebiet besteht bereits ein Lidl-Markt, welcher abgebrochen werden und vergrößert neu errichtet werden soll. Zusätzlich soll ein Rossmann-Markt hinzukommen. In unmittelbarer Nähe befinden sich Mischgebiete.

 

Da auf dem Gewerbegebiet zuvor bereits mehrere Einzelhandel vorhanden waren und die Discounter nur tagsüber betrieben werden, kommt es vermutlich zu keiner relevanten Lärmimmissions-Erhöhung.

Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes voraussichtlich keine Bedenken.

Bezüglich des Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf die schalltechnische Immissionsänderung durch die Vergrößerung der Läden und die mögliche Summenwirkung mit den umliegenden Gewerbebetrieben, die Betriebszeiten, den Lieferverkehr, die Lüftungen und die möglichen Einwirkungen auf die Wohnnutzungen einzugehen.

 

Städtebauliche Beurteilung:

 

Kenntnisnahme und Beachtung.

Im Umweltbericht werden die zu erwartenden betriebsbedingten Wirkfaktoren durch die geplanten Nutzungen auf die schutzbedürftigen Wohnnutzungen dargestellt.

Immissionsschutzrechtliche Auflagen und Bedingungen können im anschließenden Genehmigungsverfahren zu dem Neubau der Lidl-Filiale erfolgen (siehe Baugenehmigung vom 29.05.2019 „Neubau eines Drogeriemarktes ´Rossmann´“, Immissionsschutz).

 

 

4. Landratsamt, Untere Denkmalschutzbehörde und Kreisheimatpflege,       22.04.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

Es bestehen keine Bedenken.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme

 

 

5. Landratsamt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz

 

Telefonisch wurde von Herrn Schultes am 14.05.2020 mitgeteilt, dass keine Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme

 

 

6. Landratsamt, Regionaler Planungsverband,                                                 20.04.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

Der Markt Schöllkrippen beabsichtigt, eine im Flächennutzungsplan dargestellte gewerbliche Baufläche künftig als Sonderbaufläche für großflächigen Einzelhandel auszuweisen (Gesamtfläche ca. 1,1 ha). Diese Änderung ist erforderlich, da der bestehende LIDL-Markt vergrößert werden soll auf eine Verkaufsfläche von ca. 1450 m² und ein Rossmann-Drogeriemarkt neu hinzukommt (Verkaufsfläche ca. 750 m²).

 

Regionalplanerische Prüfung:

·         Einzelhandel:

Die wesentlichen Inhalte der Stellungnahme sowie die einzelhandelsrelevanten Ziele im LEP sind in der Begründung bereits aufgeführt und korrekt dargestellt.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der 14. Änderung des Regionalplans (in Kraft getreten am 27.09.2019) u.a. das Kapitel „Zentrale Orte“ fortgeschrieben wurde. Schöllkrippen ist als Grundzentrum festgelegt (Z 2.1.1-01 RP1 und Karte 1 „Raumstruktur“ RP1). Nach der aktuellen Regelung gemäß G 2.1.2-02 RP1 soll die örtliche Grundversorgung mit Waren des täglichen Bedarfs u.a. im Nahbereich von Schöllkrippen gestärkt und gesichert werden. Dazu kann das geplante Vorhaben zur Errichtung eines Lebensmittel- und Drogeriemarktes beitragen.

·         Am westlichen Rand des Änderungsbereichs grenzt eine Abwasserversorgungsleitung des Zweckverbandes Kahlgrund an.

 

Hochwasserschutz:

Der Änderungsbereich des FNP liegt ca. zur Hälfte im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Kahl. Gemäß G 7.2.5 LEP sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Hierzu sollen die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert, Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt werden. Nach Z 4.2.5-01 RP1 sollen die hochwassergefährdeten Siedlungsgebiete am Main und seinen Nebengewässern durch Rückhaltebecken, Gewässerausbauten, Deichbauten und Geländeauffüllungen vor Überschwemmungen geschützt werden. Hochwasser-abflussflächen sollen insbesondere in den im Maintal sowie in den engen Talräumen des Spessarts und des Odenwalds gelegenen Siedlungsgebieten freigehalten werden. Die wasserwirtschaftlichen Belange sind im Bauleitplanverfahren abzuprüfen.

 

Ergebnis:

Die geplanten Einzelhandelsvorhaben stehen im Einklang mit den einzelhandelsrelevanten Vorgaben im LEP und im Regionalplan, weshalb aus regionalplanerischer Sicht hierzu Einverständnis besteht.

Bedenken werden erhoben aufgrund der Lage des Änderungsbereichs im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Kahl. Diese können zurückgestellt werden, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die Planung erheben.

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Regionalplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme.

Der Änderungsbereich reicht lediglich in der nordwestlichen Ecke des Flurstückes 2455 in das festgesetzte Überschwemmungsgebiet.

Die wasserwirtschaftlichen Belange wurden im Zuge des Genehmigungsverfahrens zum Neubau des Drogeriemarktes geprüft und mit Bescheid vom 29.05.2019 die Baugenehmigung und die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG mit Auflagen und Bedingungen zum Wasserrecht erteilt.

Entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 20.04.2020 werden im Flächennutzungsplan der Bereich, der sich innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Kahl (HQ100) befindet, als Grünfläche und die Hochwassermulde (Ausgleich für den verloren gehenden Rückhalteraum) planlich dargestellt.

 

7. Landratsamt, Kreisbrandinspektion,                                                              04.05.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

Es bestehen keine Einwände gegen den vorliegenden Flächennutzungsplan.

 

Nachfolgendes ist aber zu beachten:

Gem. Art. 1 BayFwG hat der Markt Schöllkrippen im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, das drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat er in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit eine gemeindliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten und außerdem die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten

Im Zuge der fortschreitenden Bebauung und Baunutzung ist die Feuerwehr und die Löschwasserversorgung des Marktes Schöllkrippen ggf. im notwendigen Umfang zu ergänzen und zu unterhalten. Hierzu wird der Markt Schöllkrippenständig durch seine Kommandanten und durch die Kreisbrandinspektion des Landkreises Aschaffenburg beraten. Ergebnisse dieser Beratungen sind im Sinne des Art. 1 BayFwG durch den Markt Schöllkrippen umzusetzen.

Weitere und konkretere Aussagen zu den Belangen des abwehrenden Brandschutzes sind erst in Stellungnahmen zu Bebauungsplänen möglich.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme und Beachtung, insbesondere der Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung und Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr im Zuge weiterer Bebauung und höherer Ausnutzung der Grundstücke.

 

 

8. Landratsamt, Gesundheitsamt,                                                                      06.04.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

Es bestehen keine Einwände.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme

 

 

9. Wasserwirtschaftsamt,                                                                                   20.04.20

Fachtechnische Stellungnahme:

 

Oberirdische Gewässer/ Überschwemmungsgebiete:

Soweit dem Flächennutzungsplan entnommen werden kann, reicht das geplante „Sondergebiet Einzelhandel“ bereichsweise (nordwestliche Ecke des Grundstückes mit der Flur-Nr. 2455/0) in das derzeit amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Kahl (HQ100, Verordnung des Landratsamtes Aschaffenburg von 22.06.2007) hinein.

Auch nach der neuesten Überrechnung des Überschwemmungsgebietes der Kahl (HQ100) im Rahmen der Risikokulisse 2018 liegt das geplante „Sondergebiet Einzelhandel“, wenn auch jetzt in einem flächenmäßig geringeren Umfang, noch im Überschwemmungsgebiet der Kahl.

Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Überschwemmungsgebiete stellen aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich kein Bauland dar.

Die teilweise geplante Ausweisung des „Sondergebiet Einzelhandel“ ins Überschwemmungsgebiet der Kahl (HQ100) hinein, wodurch möglicherweise bauliche Anreize geschaffen werden, stellt demnach eine Fehlentwicklung dar. Eine Verlagerung der Art der baulichen Nutzung nach außerhalb des Überschwemmungsgebietes ist daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht angezeigt. Der Bereich, der sich innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Kahl befindet, sollte daher z.B. als Grünfläche ausgewiesen werden. Wir appellieren daher, die Planung diesbezüglich nochmals zu überprüfen (vorsorgender Hochwasserschutz auf Ebene der Bauleitplanung; im Überschwemmungsgebiet Rücknahme von GE-Gebiet und nicht Umwandlung in SO- Gebiet).

Da das „Sondergebiet Einzelhandel“ auch teilweise im Hochwasser-Risikogebiet (HQextrem) liegt, weisen wir auf § 78 ff WHG hin.

Anlass für die vorgelegte Änderungsplanung ist der geplante Neubau von einem Lebensmittelmarkt sowie eines Drogeriemarktes. Aus der Begründung zum Vorentwurf ist zu entnehmen, dass der Marktgemeinderat am 30.07.2019 den Beschluss zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Ausweisung des „Sondergebiet Einzelhandel“ gefasst hat. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes (z.B. mit Baugrenzen etc.) ist in diesem Bereich nicht geplant (lt. Marktgemeinderatssitzung vom 19.11.2019).

Für den Neubau des Drogeriemarktes liegt demnach eine Einzelbaugenehmigung des Landratsamtes Aschaffenburg vom 29.05.2019 vor (gemäß Ziffer 6.4 auf Seite 8 der Begründung). Da das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zum Neubau des Drogeriemarktes auf der Flur-Nr. 2455/0, der zwischenzeitlich fertiggestellt ist, nicht gehört wurde, kann zum konkreten Neubau des Drogeriemarktes einschließlich der „geplante Hochwassermulde auf Fl. Nr. 2455“ (Lage: wo?; siehe Ziffer 6.4 auf Seite 8 der Begründung) im Hinblick auf die vorgesehene Flächennutzungsplanänderung keine Beurteilung erfolgen.

Insofern verbleibt uns jetzt nur noch anzuregen, die für den verloren gegangenen Rückhalteraum vorgesehene Ausgleichsfläche auch im Flächennutzungsplan als solche planlich darzustellen (Sicherung dieser Fläche mit dem Ziel der dauerhaften Gewährleistung dieser Fläche bzw. dieses Volumens als Rückhalteraum für Hochwasser).

 

Niederschlagswasser:

Sollten sich Änderungen der angeschlossenen Flächen bezüglich einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Beseitigung von Niederschlagswasser ergeben, sind diese anzuzeigen und ggf. eine aktuelle wasserrechtliche Genehmigung einzuholen.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme und Beachtung.

In der Planzeichnung des Flächennutzungsplanes werden der Bereich, der sich innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Kahl befindet, als Grünfläche und die Rückhaltemulde dargestellt.

Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist bei Änderung der Einleitemenge zu prüfen, ob es einer Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.

 

 

10. Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde,                               09.04.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

 

1. Vorhaben

Der Markt Schöllkrippen beabsichtigt, eine im Flächennutzungsplan dargestellte gewerbliche Baufläche künftig als Sonderbaufläche für großflächigen Einzelhandel auszuweisen (Gesamtfläche ca. 1,1 ha). Diese Änderung ist erforderlich, da der bestehende LIDL-Markt vergrößert werden soll auf eine Verkaufsfläche von ca. 1450 m² und ein Rossmann-Drogeriemarkt neu hinzukommt (Verkaufsfläche ca. 750 m²).

 

2. Landesplanerische Bewertung der Einzelhandelsplanung

Zu den geplanten Einzelhandelsvorhaben hat die höhere Landesplanungsbehörde bereits eine Einschätzung abgegeben (E-Mail vom 08.10.2018) und im Ergebnis keine Einwände erhoben.

Die wesentlichen Inhalte der Stellungnahme sowie die einzelhandelsrelevanten Ziele im LEP sind in der Begründung bereits aufgeführt und korrekt dargestellt.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der 14. Änderung des Regional-plans (in Kraft getreten am 27.09.2019) u.a. das Kapitel „Zentrale Orte“ fortgeschrieben wurde. Schöllkrippen ist als Grundzentrum festgelegt (Z 2.1.1-01 RP1 und Karte 1 „Raumstruktur“ RP1). Nach der aktuellen Regelung gemäß G 2.1.2-02 RP1 soll die örtliche Grundversorgung mit Waren des täglichen Bedarfs u.a. im Nahbereich von Schöll-krippen gestärkt und gesichert werden. Dazu kann das geplante Vorhaben zur Errichtung eines Lebensmittel- und Drogeriemarktes beitragen.

 

3. Raumordnerische Prüfung

Der Änderungsbereich des FNP wurde raumordnerisch geprüft. Danach ist folgendes festzustellen:

• Am westlichen Rand des Änderungsbereichs grenzt eine Abwasserversorgungsleitung des Zweckverbandes Kahlgrund an.

• Der Änderungsbereich des FNP liegt ca. zur Hälfte im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Kahl. Gemäß G 7.2.5 LEP sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Hierzu sollen die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert, Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt werden. Nach Z 4.2.5-01 RP1 sollen die hochwasser-gefährdeten Siedlungsgebiete am Main und seinen Nebengewässern durch Rückhaltebecken, Gewässerausbauten, Deichbauten und Geländeauffüllungen vor Überschwemmungen geschützt werden. Hochwasserabflussflächen sollen insbesondere in den im Maintal sowie in den engen Talräumen des Spessarts und des Odenwalds gelegenen Siedlungsgebieten freigehalten werden. Die wasserwirtschaftlichen Belange sind im Bauleitplanverfahren abzuprüfen.

 

4. Ergebnis

Die geplanten Einzelhandelsvorhaben stehen im Einklang mit den einzelhandelsrelevanten Vorgaben im LEP und im Regionalplan, weshalb aus landesplanerischer Sicht hierzu Einverständnis besteht.

Bedenken werden erhoben aufgrund der Lage des Änderungsbereichs im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Kahl. Diese können zurückgestellt werden, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die Planung erheben.

 

5. Städtebauliche Hinweise

Das Sachgebiet Städtebau der Regierung von Unterfranken erhebt keine Bedenken zu den im Änderungsbereich vorgesehen Einzelhandelsnutzungen. Es wird jedoch auf eine flächensparende Bauweise, insbesondere auch im planerischen Umgang mit Parkierungsflächen besonders hingewiesen.

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung sowie des Städtebaus. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme.

Der Änderungsbereich reicht lediglich in der nordwestlichen Ecke des Flurstückes 2455 in das festgesetzte Überschwemmungsgebiet.

Die wasserwirtschaftlichen Belange wurden im Zuge des Genehmigungsverfahrens zum Neubau des Drogeriemarktes geprüft und mit Bescheid vom 29.05.2019 die Baugenehmigung und die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG mit Auflagen und Bedingungen zum Wasserrecht erteilt.

Entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 20.04.2020 werden im Flächennutzungsplan der Bereich, der sich innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Kahl (HQ100) befindet, als Grünfläche und die Hochwassermulde (Ausgleich für den verloren gehenden Rückhalteraum) planlich dargestellt.

 

11. Regierung von Oberfr., Bergamt Nordbayern,                                            09.04.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

Es werden keine Einwände erhoben.

Da in Schöllkrippen jedoch reger alter Bergbau umging, kann das Vorhandensein hier nichtrisskundiger Grubenbaue nicht ausgeschlossen werden. Es wird gebeten, bei den Baumaßnahmen auf Anzeichen alten Bergbaus (z.B. künstliche Hohlräume, altes Grubenholz, Mauerungen etc.) zu achten. Werden Hinweise auf alten Bergbau angetroffen, sind diese zu berücksichtigen und das Bergamt Nordbayern zu verständigen.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme und Beachtung.

 

 

12. Handwerkskammer für Ufr., Außenstelle Aschaffenburg,                          21.04.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

Grundsätzlich wird in der Ansiedlung von großflächigem Lebensmitteleinzelhandel durch Vollsortimenter und Discounter eine direkte Gefahr für das innerörtliche Lebensmittelhandwerk gesehen. In den Planunterlagen wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Ausweisung für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel um eine Erweiterung der Verkaufsfläche des bisherigen Lidl-Marktes durch Neubau handelt.

Ob eine Sortimentserweiterung erfolgen soll, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Sollte keine Sortimentserweiterung im Bereich von Back-, Fleisch- und Wurstwaren erfolgen und das bisherige Angebot so beibehalten werden, wird die Gefahr für das umliegende Lebensmittelhandwerk geringer als bei einer Neuansiedlung eingeschätzt.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme.

Die Vergrößerung der Verkaufsfläche resultiert nicht aus einer Sortimentserweiterung, sondern aus der Anpassung an das aktuelle Filialkonzept mit einer Verbesserung der Präsentation des Warenangebotes und Optimierung der Verkaufs- und Betriebsabläufe im Sinne einer Anpassung an moderne, zukunftsfähige Standards.

 

Stellungnahme der Lidl Vertrieb-GmbH & Co.KG vom 26.05.2020:

Der Neubau wird nach neustem, mehrfach zertifiziertem und prämierten Baukonzept erstellt. Damit entspricht der Markt nicht nur modernsten energetischen Ansprüchen. Vor allem wird Wert auf kundenfreundliches Einkaufen und großzügige Präsentation der Produkte gelegt.

Das Gesamtkonzept ist somit in Bezug auf die Verkaufsfläche maßgeblich durch einen großzügigen Ein- und Ausgangsbereich, einen transparenten Verkaufsraum mit breiten, übersichtlichen Gängen sowie niedrigen Regalen geprägt. Ziel ist dadurch auch unseren Mitarbeitern durch die Optimierung der Betriebsabläufe und Reduzierung von Hubhöhen erleichterte Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Als stationärer Lebensmittelstandort in Schöllkrippen liegt der Fokus -gerade im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des Online-Handels -auf einer nachhaltigen, zu-kunfts-und wettbewerbsfähigen Gesamtentwicklung vor Ort.

Eine Sortimentserweiterung findet trotz der größeren Verkaufsfläche nicht statt.

 

 

13. Industrie- und Handelskammer, Aschaffenburg,                                        21.04.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Um Überlassung einer genehmigten Planfassung mit Beschluss wird zu gegebener Zeit gebeten.

 

Hinweis:

Rein vorsorglich wird, im Sinne einer ordnungsgemäßen formalen Öffentlichkeitsbeteiligung für unsere Mitgliedsunternehmen, auf die Anwendungshinweise für die Auslegung im Katastrophenfall des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.03.2020 (Aktenzeichen 25-4611.110) hingewiesen.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme.

Die Anwendungshinweise werden für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Fall des weiteren Bestehens des Katastrophenfalls berücksichtigt und entsprechend der aktuellen Situation umgesetzt.

 

 

14. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege,

Abt. B – Koordination Bauleitplanung,                                                               24.03.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

 

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutz-behörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmal-pflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmal-pflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme und Beachtung.

Im Umweltbericht wird der Hinweis zur Meldepflicht und Sicherung von Bodendenkmälern bei Fund gemäß Art. 8 DSchG auf das Schutzgut „Kultur und sonstige Sachgüter“ als Maßnahme zur Vermeidung angeführt.

 

 

15. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld,                                                             21.04.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

Im Änderungsbereich verläuft eine 20-kV-Mittelspannungsfreileitung des Unternehmens mit einem Schutzzonenbereich von 10,0 m beiderseits der Leitungsachse. Diese Leitung ist in den Planunterlagen bereits eingezeichnet. Für den richtigen Verlauf der Leitungsachse wird jedoch keine Gewähr übernommen, sie dient nur zur Information.

Maßgeblich ist der tatsächliche Verlauf im Gelände.

 

Planauskunft für detaillierte Pläne:

planauskunft-marktheidenfeld@bayernwerk.de

 

Gegen die Änderung des oben genannten Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb vorhandener Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Es wird darum gebeten, das Unternehmen auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme und Beachtung.

 

 

16. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg,                                            23.03.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

Es bestehen keine Einwände.

Im und am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien des Unternehmens. Es wird darum gebeten, die überlassenen Planunterlagen nur für interne Zwecke zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.

Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme und Beachtung.

 

 

17. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe

 

Es liegt keine Stellungnahme vor.

 

 

18. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund,                                       08.04.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

Von Seiten des ZAK bestehen keine Einwände.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme.

 

 

19. Markt Mömbris,                                                                                              04.05.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

Der Ferienausschuss hat am 28.04.2020 beschlossen, keine Anregungen und Bedenken vorzubringen, unter der Voraussetzung, dass die Kaufkraftabschöpfungsquoten nicht überschritten werden.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme.

Die Einschätzung der Regierung von Unterfranken hat ergeben, dass sich die Verkaufsflächen der beiden Märkte im Rahmen der Grenzen des Landesentwicklungsprogrammes (LEP) bewegen und somit nicht zu beanstanden sind (siehe auch Verteiler Nr. 6 und 10, Regionaler Planungsverband und Regierung).

 

20. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau,                    23.04.20

 

Fachtechnische Stellungnahme:

Es besteht Einverständnis.

 

Städtebauliche Beurteilung:

Kenntnisnahme.

 

 

 

B.    ÖFFENTLICHKEIT:

 

In der Zeit vom 23.03.2020 bis 27.04.2020 hatte die Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Gelegenheit, sich zu dem Vorentwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung i.d.F. vom 09.10.2019 zu äußern.

 

Es liegen keine Äußerungen zur Planung vor.

 

 

 


Beschluss:

 

  1. Den Ausführungen der beauftragten Planerin Frau Richter wird in allen Punkten beigepflichtet.

 

  1. Der Flächennutzungsplan bzw. die Begründung werden wie folgt ergänzt:

·         Ergänzung hinsichtlich der Gesamtversorgung in der Begründung

·         Planliche Darstellung des Bereichs, der sich innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Kahl (HQ 100) befindet, als Grünfläche und Hochwassermulde

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) und § 4 Abs. 2 BauGB (Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange) nach Ergänzung des Flächennutzungsplans bzw. der Begründung durchzuführen

 

  1. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.