Sachverhalt:
Nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange unterrichtet und aufgefordert, sich in der Zeit vom 23.03.2020 bis 27.04.2020 zum Vorentwurf mit Begründung zu äußern.
A.
Folgende Behörden
und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
1. Landratsamt –
Bauaufsicht/Kreisbaumeisterin
2. Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde
3. Landratsamt – Untere
Immissionsschutzbehörde
4. Landratsamt – Untere
Denkmalschutzbehörde
5. Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und
Bodenschutz
6. Landratsamt – Regionaler Planungsverband
7. Landratsamt – Kreisbrandinspektion
8. Landratsamt – Gesundheitsamt
9. Wasserwirtschaftsamt
10. Regierung von Ufr., Höhere
Landesplanungsbehörde
11. Regierung von Oberfr., Bergamt Nordbayern
12. Handwerkskammer für Ufr., Außenstelle
Aschaffenburg
13. Industrie- und Handelskammer,
Aschaffenburg
14. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege,
Ref. B Q – Bauleitplanung, München
15. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld
16. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
17. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH,
Sailauf Weyberhöfe
18. Zweckverband Abwasserbeseitigung
Kahlgrund
19. Markt Mömbris
20. Staatliches Bauamt Aschaffenburg,
Sachgebiet Straßenbau
1. Landratsamt, Bauaufsicht/
Kreisbaumeisterin, 14.04.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Mit der 11. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Einzelhandel“ in der Marktgemeinde
Schöllkrippen in der Fassung vom 09.10.2019 besteht aus städtebaulicher Sicht
Einvernehmen. Die vorhandenen und geplanten Einkaufsmärkte liegen in einer
innerörtlich integrierten Lage. Diese ist mit dem Pkw, mit öffentlichen
Verkehrsmitteln und fußläufig jederzeit erreichbar. Die Einrichtungen dienen
der Versorgung der Bevölkerung im Grundzentrum. In der Begründung sind jedoch
weiter vertiefende Aussagen bezüglich der Gesamtversorgung erforderlich. Falls
ein Einzelhandelsgutachten existiert, ist dieses als Anlage beizufügen.
Eine Frage: können bei der weiteren Planung
die Obergrenzen der Verkaufsflächen bis auf die angegebenen letzten 5 m²
tatsächlich zum jetzigen Zeitpunkt so genau festgelegt und dann auch
tatsächlich eingehalten werden? Die gewählten Obergrenzen für die
Verkaufsflächen sind in der Begründung darzulegen.
Städtebauliche Beurteilung:
Die Begründung wird hinsichtlich der
Gesamtversorgung ergänzt.
Für den Markt Schöllkrippen existiert kein
Einzelhandelsgutachten.
Der Festlegung der Verkaufsflächen liegen
die Angaben zur landesplanerischen Einschätzung und die Bauantragsunterlagen zu
den Neubauten der Lidl- und Rossmann-Filialen zugrunde.
2. Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, 21.04.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Der Lidl-Verkaufsmarkt soll vergrößert
werden und ein Drogeriemarkt soll entstehen. Die Firma Rossmann besteht bereits
(ohne Eingrünung).
Betroffen sind die Grundstücke Fl. Nr.
2300/ 2, 2456 und 2455.
Aus Sicht des Naturschutzes besteht mit dem
Vorhaben Einverständnis unter Realisierung folgender Auflagen:
1. Gegenüber der Talaue und dem Fahrradweg
ist der Bereich mit einer mind. 8-10 m breiten Eingrünung beizubehalten bzw. zu
schaffen.
2. Die Parkflächen sind zu begrünen, d. h.
für 5 Parkplätze ist je 1 einheimischer Schattenbaum vorzusehen.
3. Im
Bebauungsplan-Verfahren ist die Eingrünung dieses Gebietes entsprechend
darzustellen.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist
für diesen Bereich nicht vorgesehen. Daher sind die Auflagen und Bedingungen im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Lidl-Markt zu regeln und in dem
Freiflächengestaltungsplan darzustellen. Für den Rossmann-Drogeriemarkt wurde
eine Baugenehmigung mit Bescheid vom 29.05.2019 erteilt. Die Bepflanzung gemäß
Bepflanzungsplan ist noch auszuführen!
3. Landratsamt, Untere
Immissionsschutzbehörde, 14.04.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Der Markt Schöllkrippen hat beschlossen,
die im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes liegende, bislang als
„Gewerbegebiet“ dargestellte Fläche zukünftig als „Sondergebiet“ für
großflächigen Einzelhandel umzuwidmen.
Auf dem Gewerbegebiet besteht bereits ein
Lidl-Markt, welcher abgebrochen werden und vergrößert neu errichtet werden soll.
Zusätzlich soll ein Rossmann-Markt hinzukommen. In unmittelbarer Nähe befinden
sich Mischgebiete.
Da auf dem Gewerbegebiet zuvor bereits
mehrere Einzelhandel vorhanden waren und die Discounter nur tagsüber betrieben
werden, kommt es vermutlich zu keiner relevanten Lärmimmissions-Erhöhung.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes
bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes voraussichtlich keine
Bedenken.
Bezüglich des Umfangs und
Detaillierungsgrades der Umweltprüfung ist aus immissionsschutzrechtlicher
Sicht auf die schalltechnische Immissionsänderung durch die Vergrößerung der
Läden und die mögliche Summenwirkung mit den umliegenden Gewerbebetrieben, die
Betriebszeiten, den Lieferverkehr, die Lüftungen und die möglichen Einwirkungen
auf die Wohnnutzungen einzugehen.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
Im Umweltbericht werden die zu erwartenden
betriebsbedingten Wirkfaktoren durch die geplanten Nutzungen auf die
schutzbedürftigen Wohnnutzungen dargestellt.
Immissionsschutzrechtliche Auflagen und
Bedingungen können im anschließenden Genehmigungsverfahren zu dem Neubau der
Lidl-Filiale erfolgen (siehe Baugenehmigung vom 29.05.2019 „Neubau eines
Drogeriemarktes ´Rossmann´“, Immissionsschutz).
4. Landratsamt, Untere Denkmalschutzbehörde
und Kreisheimatpflege, 22.04.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Es bestehen keine Bedenken.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme
5. Landratsamt, Sachgebiet Wasser- und
Bodenschutz
Telefonisch wurde von Herrn Schultes am
14.05.2020 mitgeteilt, dass keine Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme
6. Landratsamt, Regionaler Planungsverband,
20.04.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Der Markt Schöllkrippen beabsichtigt, eine
im Flächennutzungsplan dargestellte gewerbliche Baufläche künftig als
Sonderbaufläche für großflächigen Einzelhandel auszuweisen (Gesamtfläche ca.
1,1 ha). Diese Änderung ist erforderlich, da der bestehende LIDL-Markt
vergrößert werden soll auf eine Verkaufsfläche von ca. 1450 m² und ein
Rossmann-Drogeriemarkt neu hinzukommt (Verkaufsfläche ca. 750 m²).
Regionalplanerische Prüfung:
·
Einzelhandel:
Die wesentlichen Inhalte der Stellungnahme
sowie die einzelhandelsrelevanten Ziele im LEP sind in der Begründung bereits
aufgeführt und korrekt dargestellt.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass im
Rahmen der 14. Änderung des Regionalplans (in Kraft getreten am 27.09.2019)
u.a. das Kapitel „Zentrale Orte“ fortgeschrieben wurde. Schöllkrippen ist als
Grundzentrum festgelegt (Z 2.1.1-01 RP1 und Karte 1 „Raumstruktur“ RP1). Nach
der aktuellen Regelung gemäß G 2.1.2-02 RP1 soll die örtliche Grundversorgung
mit Waren des täglichen Bedarfs u.a. im Nahbereich von Schöllkrippen gestärkt
und gesichert werden. Dazu kann das geplante Vorhaben zur Errichtung eines
Lebensmittel- und Drogeriemarktes beitragen.
·
Am westlichen Rand des Änderungsbereichs grenzt
eine Abwasserversorgungsleitung des Zweckverbandes Kahlgrund an.
Hochwasserschutz:
Der Änderungsbereich des FNP liegt ca. zur
Hälfte im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Kahl. Gemäß G 7.2.5 LEP
sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden.
Hierzu sollen die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft
erhalten und verbessert, Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie
Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt werden. Nach Z
4.2.5-01 RP1 sollen die hochwassergefährdeten Siedlungsgebiete am Main und
seinen Nebengewässern durch Rückhaltebecken, Gewässerausbauten, Deichbauten und
Geländeauffüllungen vor Überschwemmungen geschützt werden. Hochwasser-abflussflächen
sollen insbesondere in den im Maintal sowie in den engen Talräumen des
Spessarts und des Odenwalds gelegenen Siedlungsgebieten freigehalten werden.
Die wasserwirtschaftlichen Belange sind im Bauleitplanverfahren abzuprüfen.
Ergebnis:
Die geplanten Einzelhandelsvorhaben stehen
im Einklang mit den einzelhandelsrelevanten Vorgaben im LEP und im
Regionalplan, weshalb aus regionalplanerischer Sicht hierzu Einverständnis
besteht.
Bedenken werden erhoben aufgrund der Lage
des Änderungsbereichs im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Kahl. Diese
können zurückgestellt werden, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände
gegen die Planung erheben.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich
aus der Sicht der Regionalplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger
öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme.
Der Änderungsbereich reicht lediglich in
der nordwestlichen Ecke des Flurstückes 2455 in das festgesetzte
Überschwemmungsgebiet.
Die wasserwirtschaftlichen Belange wurden
im Zuge des Genehmigungsverfahrens zum Neubau des Drogeriemarktes geprüft und
mit Bescheid vom 29.05.2019 die Baugenehmigung und die wasserrechtliche
Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG mit Auflagen und Bedingungen zum Wasserrecht
erteilt.
Entsprechend der Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes vom 20.04.2020 werden im Flächennutzungsplan der
Bereich, der sich innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Kahl (HQ100)
befindet, als Grünfläche und die Hochwassermulde (Ausgleich für den verloren
gehenden Rückhalteraum) planlich dargestellt.
7. Landratsamt, Kreisbrandinspektion, 04.05.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Es bestehen keine Einwände gegen den
vorliegenden Flächennutzungsplan.
Nachfolgendes ist aber zu beachten:
Gem. Art. 1 BayFwG hat der Markt
Schöllkrippen im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, das drohende Brand- und
Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden sowie
ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im
öffentlichen Interesse geleistet wird. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat er in
den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit eine gemeindliche Feuerwehr aufzustellen,
auszurüsten und zu unterhalten und außerdem die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen
bereitzustellen und zu unterhalten
Im Zuge der fortschreitenden Bebauung und Baunutzung
ist die Feuerwehr und die Löschwasserversorgung des Marktes Schöllkrippen ggf.
im notwendigen Umfang zu ergänzen und zu unterhalten. Hierzu wird der Markt
Schöllkrippenständig durch seine Kommandanten und durch die Kreisbrandinspektion
des Landkreises Aschaffenburg beraten. Ergebnisse dieser Beratungen sind im
Sinne des Art. 1 BayFwG durch den Markt Schöllkrippen umzusetzen.
Weitere und konkretere Aussagen zu den
Belangen des abwehrenden Brandschutzes sind erst in Stellungnahmen zu Bebauungsplänen
möglich.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung, insbesondere
der Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung und Leistungsfähigkeit
der gemeindlichen Feuerwehr im Zuge weiterer Bebauung und höherer Ausnutzung
der Grundstücke.
8. Landratsamt, Gesundheitsamt, 06.04.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Es bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme
9. Wasserwirtschaftsamt, 20.04.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Oberirdische Gewässer/ Überschwemmungsgebiete:
Soweit dem Flächennutzungsplan entnommen
werden kann, reicht das geplante „Sondergebiet Einzelhandel“ bereichsweise
(nordwestliche Ecke des Grundstückes mit der Flur-Nr. 2455/0) in das derzeit
amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Kahl (HQ100, Verordnung des
Landratsamtes Aschaffenburg von 22.06.2007) hinein.
Auch nach der neuesten Überrechnung des
Überschwemmungsgebietes der Kahl (HQ100) im Rahmen der Risikokulisse 2018 liegt
das geplante „Sondergebiet Einzelhandel“, wenn auch jetzt in einem flächenmäßig
geringeren Umfang, noch im Überschwemmungsgebiet der Kahl.
Überschwemmungsgebiete sind in ihrer
Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Überschwemmungsgebiete stellen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich kein Bauland dar.
Die teilweise geplante Ausweisung des „Sondergebiet
Einzelhandel“ ins Überschwemmungsgebiet der Kahl (HQ100) hinein, wodurch
möglicherweise bauliche Anreize geschaffen werden, stellt demnach eine
Fehlentwicklung dar. Eine Verlagerung der Art der baulichen Nutzung nach
außerhalb des Überschwemmungsgebietes ist daher aus wasserwirtschaftlicher
Sicht angezeigt. Der Bereich, der sich innerhalb des Überschwemmungsgebietes
der Kahl befindet, sollte daher z.B. als Grünfläche ausgewiesen werden. Wir
appellieren daher, die Planung diesbezüglich nochmals zu überprüfen
(vorsorgender Hochwasserschutz auf Ebene der Bauleitplanung; im
Überschwemmungsgebiet Rücknahme von GE-Gebiet und nicht Umwandlung in SO- Gebiet).
Da das „Sondergebiet Einzelhandel“ auch
teilweise im Hochwasser-Risikogebiet (HQextrem) liegt, weisen wir auf § 78 ff
WHG hin.
Anlass für die vorgelegte Änderungsplanung
ist der geplante Neubau von einem Lebensmittelmarkt sowie eines
Drogeriemarktes. Aus der Begründung zum Vorentwurf ist zu entnehmen, dass der
Marktgemeinderat am 30.07.2019 den Beschluss zur 11. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit der Ausweisung des „Sondergebiet Einzelhandel“
gefasst hat. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes (z.B. mit Baugrenzen etc.)
ist in diesem Bereich nicht geplant (lt. Marktgemeinderatssitzung vom
19.11.2019).
Für den Neubau des Drogeriemarktes liegt
demnach eine Einzelbaugenehmigung des Landratsamtes Aschaffenburg vom
29.05.2019 vor (gemäß Ziffer 6.4 auf Seite 8 der Begründung). Da das Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg zum Neubau des Drogeriemarktes auf der Flur-Nr. 2455/0, der
zwischenzeitlich fertiggestellt ist, nicht gehört wurde, kann zum konkreten
Neubau des Drogeriemarktes einschließlich der „geplante Hochwassermulde auf Fl.
Nr. 2455“ (Lage: wo?; siehe Ziffer 6.4 auf Seite 8 der Begründung) im Hinblick
auf die vorgesehene Flächennutzungsplanänderung keine Beurteilung erfolgen.
Insofern verbleibt uns jetzt nur noch
anzuregen, die für den verloren gegangenen Rückhalteraum vorgesehene Ausgleichsfläche
auch im Flächennutzungsplan als solche planlich darzustellen (Sicherung dieser
Fläche mit dem Ziel der dauerhaften Gewährleistung dieser Fläche bzw. dieses
Volumens als Rückhalteraum für Hochwasser).
Niederschlagswasser:
Sollten sich Änderungen der angeschlossenen
Flächen bezüglich einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Beseitigung von
Niederschlagswasser ergeben, sind diese anzuzeigen und ggf. eine aktuelle
wasserrechtliche Genehmigung einzuholen.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
In der Planzeichnung des
Flächennutzungsplanes werden der Bereich, der sich innerhalb des
Überschwemmungsgebietes der Kahl befindet, als Grünfläche und die
Rückhaltemulde dargestellt.
Hinsichtlich der
Niederschlagswasserbeseitigung ist bei Änderung der Einleitemenge zu prüfen, ob
es einer Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.
10. Regierung von Ufr., Höhere
Landesplanungsbehörde, 09.04.20
Fachtechnische Stellungnahme:
1. Vorhaben
Der Markt Schöllkrippen beabsichtigt, eine
im Flächennutzungsplan dargestellte gewerbliche Baufläche künftig als
Sonderbaufläche für großflächigen Einzelhandel auszuweisen (Gesamtfläche ca.
1,1 ha). Diese Änderung ist erforderlich, da der bestehende LIDL-Markt
vergrößert werden soll auf eine Verkaufsfläche von ca. 1450 m² und ein
Rossmann-Drogeriemarkt neu hinzukommt (Verkaufsfläche ca. 750 m²).
2. Landesplanerische Bewertung der
Einzelhandelsplanung
Zu den geplanten Einzelhandelsvorhaben hat
die höhere Landesplanungsbehörde bereits eine Einschätzung abgegeben (E-Mail
vom 08.10.2018) und im Ergebnis keine Einwände erhoben.
Die wesentlichen Inhalte der Stellungnahme
sowie die einzelhandelsrelevanten Ziele im LEP sind in der Begründung bereits
aufgeführt und korrekt dargestellt.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass im
Rahmen der 14. Änderung des Regional-plans (in Kraft getreten am 27.09.2019)
u.a. das Kapitel „Zentrale Orte“ fortgeschrieben wurde. Schöllkrippen ist als
Grundzentrum festgelegt (Z 2.1.1-01 RP1 und Karte 1 „Raumstruktur“ RP1). Nach
der aktuellen Regelung gemäß G 2.1.2-02 RP1 soll die örtliche Grundversorgung
mit Waren des täglichen Bedarfs u.a. im Nahbereich von Schöll-krippen gestärkt
und gesichert werden. Dazu kann das geplante Vorhaben zur Errichtung eines
Lebensmittel- und Drogeriemarktes beitragen.
3. Raumordnerische Prüfung
Der Änderungsbereich des FNP wurde
raumordnerisch geprüft. Danach ist folgendes festzustellen:
• Am westlichen Rand des Änderungsbereichs grenzt
eine Abwasserversorgungsleitung des Zweckverbandes Kahlgrund an.
• Der Änderungsbereich des FNP liegt ca.
zur Hälfte im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Kahl. Gemäß G 7.2.5 LEP
sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden.
Hierzu sollen die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten
und verbessert, Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie Siedlungen vor
einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt werden. Nach Z 4.2.5-01 RP1 sollen
die hochwasser-gefährdeten Siedlungsgebiete am Main und seinen Nebengewässern
durch Rückhaltebecken, Gewässerausbauten, Deichbauten und Geländeauffüllungen
vor Überschwemmungen geschützt werden. Hochwasserabflussflächen sollen
insbesondere in den im Maintal sowie in den engen Talräumen des Spessarts und
des Odenwalds gelegenen Siedlungsgebieten freigehalten werden. Die
wasserwirtschaftlichen Belange sind im Bauleitplanverfahren abzuprüfen.
4. Ergebnis
Die geplanten Einzelhandelsvorhaben stehen
im Einklang mit den einzelhandelsrelevanten Vorgaben im LEP und im
Regionalplan, weshalb aus landesplanerischer Sicht hierzu Einverständnis
besteht.
Bedenken werden erhoben aufgrund der Lage des
Änderungsbereichs im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Kahl. Diese können
zurückgestellt werden, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen
die Planung erheben.
5. Städtebauliche Hinweise
Das Sachgebiet Städtebau der Regierung von
Unterfranken erhebt keine Bedenken zu den im Änderungsbereich vorgesehen
Einzelhandelsnutzungen. Es wird jedoch auf eine flächensparende Bauweise,
insbesondere auch im planerischen Umgang mit Parkierungsflächen besonders
hingewiesen.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich
aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung sowie des Städtebaus. Eine
Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme.
Der Änderungsbereich reicht lediglich in
der nordwestlichen Ecke des Flurstückes 2455 in das festgesetzte
Überschwemmungsgebiet.
Die wasserwirtschaftlichen Belange wurden
im Zuge des Genehmigungsverfahrens zum Neubau des Drogeriemarktes geprüft und
mit Bescheid vom 29.05.2019 die Baugenehmigung und die wasserrechtliche
Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG mit Auflagen und Bedingungen zum Wasserrecht
erteilt.
Entsprechend der Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes vom 20.04.2020 werden im Flächennutzungsplan der
Bereich, der sich innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Kahl (HQ100)
befindet, als Grünfläche und die Hochwassermulde (Ausgleich für den verloren
gehenden Rückhalteraum) planlich dargestellt.
11. Regierung von Oberfr., Bergamt
Nordbayern, 09.04.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Es werden keine Einwände erhoben.
Da in Schöllkrippen jedoch reger alter
Bergbau umging, kann das Vorhandensein hier nichtrisskundiger Grubenbaue nicht
ausgeschlossen werden. Es wird gebeten, bei den Baumaßnahmen auf Anzeichen
alten Bergbaus (z.B. künstliche Hohlräume, altes Grubenholz, Mauerungen etc.)
zu achten. Werden Hinweise auf alten Bergbau angetroffen, sind diese zu
berücksichtigen und das Bergamt Nordbayern zu verständigen.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
12. Handwerkskammer für Ufr., Außenstelle
Aschaffenburg, 21.04.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Grundsätzlich wird in der Ansiedlung von
großflächigem Lebensmitteleinzelhandel durch Vollsortimenter und Discounter
eine direkte Gefahr für das innerörtliche Lebensmittelhandwerk gesehen. In den
Planunterlagen wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Ausweisung
für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel um eine Erweiterung der
Verkaufsfläche des bisherigen Lidl-Marktes durch Neubau handelt.
Ob eine Sortimentserweiterung erfolgen
soll, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Sollte keine Sortimentserweiterung
im Bereich von Back-, Fleisch- und Wurstwaren erfolgen und das bisherige
Angebot so beibehalten werden, wird die Gefahr für das umliegende
Lebensmittelhandwerk geringer als bei einer Neuansiedlung eingeschätzt.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme.
Die Vergrößerung der Verkaufsfläche
resultiert nicht aus einer Sortimentserweiterung, sondern aus der Anpassung an
das aktuelle Filialkonzept mit einer Verbesserung der Präsentation des
Warenangebotes und Optimierung der Verkaufs- und Betriebsabläufe im Sinne einer
Anpassung an moderne, zukunftsfähige Standards.
Stellungnahme der Lidl Vertrieb-GmbH &
Co.KG vom 26.05.2020:
Der Neubau wird nach neustem, mehrfach
zertifiziertem und prämierten Baukonzept erstellt. Damit entspricht der Markt
nicht nur modernsten energetischen Ansprüchen. Vor allem wird Wert auf kundenfreundliches
Einkaufen und großzügige Präsentation der Produkte gelegt.
Das Gesamtkonzept ist somit in Bezug auf
die Verkaufsfläche maßgeblich durch einen großzügigen Ein- und Ausgangsbereich,
einen transparenten Verkaufsraum mit breiten, übersichtlichen Gängen sowie
niedrigen Regalen geprägt. Ziel ist dadurch auch unseren Mitarbeitern durch die
Optimierung der Betriebsabläufe und Reduzierung von Hubhöhen erleichterte
Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Als stationärer Lebensmittelstandort
in Schöllkrippen liegt der Fokus -gerade im Hinblick auf die zukünftige
Entwicklung des Online-Handels -auf einer nachhaltigen, zu-kunfts-und
wettbewerbsfähigen Gesamtentwicklung vor Ort.
Eine Sortimentserweiterung findet trotz der
größeren Verkaufsfläche nicht statt.
13. Industrie- und Handelskammer,
Aschaffenburg, 21.04.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Es werden keine Bedenken oder Anregungen
vorgebracht. Um Überlassung einer genehmigten Planfassung mit Beschluss wird zu
gegebener Zeit gebeten.
Hinweis:
Rein vorsorglich wird, im Sinne einer
ordnungsgemäßen formalen Öffentlichkeitsbeteiligung für unsere
Mitgliedsunternehmen, auf die Anwendungshinweise für die Auslegung im
Katastrophenfall des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 24.03.2020 (Aktenzeichen 25-4611.110) hingewiesen.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme.
Die Anwendungshinweise werden für die
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Fall des weiteren Bestehens
des Katastrophenfalls berücksichtigt und entsprechend der aktuellen Situation
umgesetzt.
14. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege,
Abt. B – Koordination Bauleitplanung, 24.03.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist
verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem
Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der
Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der
Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der
Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu
dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er
durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der
Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu
belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher
freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler
auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine
Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutz-behörde und dem Bayerischen Landesamt
für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für
Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so
identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu
dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmal-pflegerische
Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma
durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält
dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine
Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir
selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und
Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmal-pflege betreffen, richten Sie ggf. direkt
an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
Im Umweltbericht wird der Hinweis zur
Meldepflicht und Sicherung von Bodendenkmälern bei Fund gemäß Art. 8 DSchG auf
das Schutzgut „Kultur und sonstige Sachgüter“ als Maßnahme zur Vermeidung
angeführt.
15. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld, 21.04.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Im Änderungsbereich verläuft eine
20-kV-Mittelspannungsfreileitung des Unternehmens mit einem Schutzzonenbereich
von 10,0 m beiderseits der Leitungsachse. Diese Leitung ist in den
Planunterlagen bereits eingezeichnet. Für den richtigen Verlauf der Leitungsachse
wird jedoch keine Gewähr übernommen, sie dient nur zur Information.
Maßgeblich ist der tatsächliche Verlauf im
Gelände.
Planauskunft für detaillierte Pläne:
planauskunft-marktheidenfeld@bayernwerk.de
Gegen die Änderung des oben genannten
Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch
der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb vorhandener Anlagen nicht
beeinträchtigt werden.
Es wird darum gebeten, das Unternehmen auch
weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs-,
Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders im
Ausübungsbereich unserer Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der
Bepflanzbarkeit ergeben können.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
16. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg, 23.03.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Es bestehen keine Einwände.
Im und am Rande des Geltungsbereiches
befinden sich Telekommunikationslinien des Unternehmens. Es wird darum gebeten,
die überlassenen Planunterlagen nur für interne Zwecke zu nutzen und nicht an
Dritte weiterzugeben.
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen
Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist grundsätzlich
Rücksicht zu nehmen.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
17. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH,
Sailauf Weyberhöfe
Es liegt keine Stellungnahme vor.
18. Zweckverband Abwasserbeseitigung
Kahlgrund, 08.04.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Von Seiten des ZAK bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme.
19. Markt Mömbris, 04.05.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Der Ferienausschuss hat am 28.04.2020
beschlossen, keine Anregungen und Bedenken vorzubringen, unter der
Voraussetzung, dass die Kaufkraftabschöpfungsquoten nicht überschritten werden.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme.
Die Einschätzung der Regierung von
Unterfranken hat ergeben, dass sich die Verkaufsflächen der beiden Märkte im
Rahmen der Grenzen des Landesentwicklungsprogrammes (LEP) bewegen und somit
nicht zu beanstanden sind (siehe auch Verteiler Nr. 6 und 10, Regionaler
Planungsverband und Regierung).
20. Staatliches Bauamt Aschaffenburg,
Sachgebiet Straßenbau, 23.04.20
Fachtechnische Stellungnahme:
Es besteht Einverständnis.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme.
B. ÖFFENTLICHKEIT:
In der Zeit vom 23.03.2020 bis 27.04.2020 hatte die Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Gelegenheit, sich zu dem Vorentwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung i.d.F. vom 09.10.2019 zu äußern.
Es liegen
keine Äußerungen zur Planung vor.
Beschluss:
- Den Ausführungen der beauftragten Planerin Frau Richter wird in
allen Punkten beigepflichtet.
- Der Flächennutzungsplan bzw. die Begründung werden wie folgt
ergänzt:
·
Ergänzung
hinsichtlich der Gesamtversorgung in der Begründung
·
Planliche
Darstellung des Bereichs, der sich innerhalb des Überschwemmungsgebietes der
Kahl (HQ 100) befindet, als Grünfläche und Hochwassermulde
- Die Verwaltung wird beauftragt das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB
(öffentliche Auslegung) und § 4 Abs. 2 BauGB (Einholung der Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange) nach Ergänzung
des Flächennutzungsplans bzw. der Begründung durchzuführen
- Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes
Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen
hat.