Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauherr hat mit Planungsunterlagen vom 10.07.2020 einen Antrag auf Vorbescheid bezüglich des „Neubaus eines Gewerbegebäudes mit einer Nutzung für gesundheitliche Zwecke“ in der Stockwiesenstraße 11 in Schöllkrippen eingereicht.

 

Laut Beschreibung soll in dem geplanten Gebäude eine Praxis zur Physio- und Bewegungstherapie betrieben werden und möglicherweise weitere Mieter aus dem Gesundheitswesen gefunden werden.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen – 1. Erweiterung Gewerbegebiet“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Bebauungsplan „Schlosswiesen-Stockwiesen – 1. Erweiterung Gewerbegebiet“ besagt, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind“.

 

Der Markt Schöllkrippen wollte bei Aufstellung dieses Bebauungsplans die Ansiedlung von produzierendem Gewerbe fördern und hat deshalb die kirchlichen, sozialen und gesundheitlichen Zwecke ausgeschlossen.

 

Die hier geplante Physio- und Bewegungstherapie-Praxis entspricht genau diesen gesundheitlichen Zwecken.

 

Das Gremium hat nun darüber zu entscheiden, ob eine solche Nutzung im Gewerbegebiet gewollt ist oder ob an der ursprünglichen Entscheidung (für produzierendes Gewerbe) festgehalten werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch eine positive Beurteilung ein Grundsatzbeschluss gefasst wird, der auch für weitere Bauvorhaben zu berücksichtigen wäre.

 

Das Bauamt hat diesbezüglich bereits Rücksprache mit Kreisbaumeisterin Frau Freytag gehalten. Da die Zulassung von gesundheitlichen Anlagen nicht Teil des Bebauungsplans ist, kann eine Ausnahme diesbezüglich nicht in Aussicht gestellt werden. Das Vorhaben wäre demnach nur über eine Änderung des Bebauungsplans zu realisieren. Die Kosten des Verfahrens zur Änderung wären vom Markt Schöllkrippen zu tragen

 

Die weitere Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

 


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben „Neubau eines Gewerbegebäudes mit einer Nutzung für gesundheitliche Zwecke“ in der Schlosswiesenstraße 11 wird das gemeindliche Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt. 

 


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

7

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0