Beschluss: zugestimmt

Sachverhalt:

 

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 09.07.2020 die Erteilung einer Baugenehmigung wegen der Errichtung einer Dachterrasse in der Schönebergstraße 6 in Schöllkrippen-Hofstädten.

 

Der Bauherr plant auf der bestehenden Garage eine Dachterrasse zu errichten.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als Dorfgebiet (MD) nach § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar.

Die beantragte Art der Nutzung (hier: Terrassennutzung zugehörig zur Wohnnutzung) ist in diesem Gebiet zulässig.

 

Auch das beantragte Maß der Nutzung ist mit der umliegenden Bebauung konform.

 

Weiterhin fügt sich das geplante Vorhaben gestalterisch in die vorhandene Bebauung ein.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung (insbesondere die Überprüfung der Abstandsflächen) obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Errichtung einer Dachterrasse auf Garage“ in der Schönebergstraße 6 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

7

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0