Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 21.07.2020 beantragte der Eigentümer der Flur Nr. 474, Gemarkung Hofstädten, formlos die Änderung des Baufensters auf seinem Grundstück in der Flurstraße 2 in Hofstädten.

 

Der Antragsteller plant neben seinem Wohnhaus (Flurstraße 2) ein weiteres Wohnhaus zu errichten.

 

Planunterlagen

 

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Ortsbebauungsplan Hofstädten“ der Marktgemeinde Schöllkrippen.

 

Der geplante Neubau des Einfamilienhauses befindet sich nahezu vollständig außerhalb der Baugrenze. Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach Einschätzung der Verwaltung nicht erteilt werden, da durch diese massive Überschreitung der Baugrenze die Grundzüge der Planung berührt werden (§ 31 Abs. 2 BauGB).  


Auszug aus „Ortsbebauungsplan Hofstädten“

 

Das Vorhaben des Antragsstellers kann somit nur über die Änderung des „Ortsbebauungsplans Hofstädten“ möglich gemacht werden.

 

Hierzu ist folgendes festzustellen:

Im Rahmen ihrer Planungshoheit entscheidet die Marktgemeinde Schöllkrippen selbstständig über die Änderung von Bebauungsplänen. Solche Änderungen sind nur durchzuführen, sobald und soweit sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung notwendig und erforderlich sind (§ 1 Abs. 3 BauGB).

 

Der Ortsbebauungsplan Hofstädten wurde zuletzt im Jahr 2013 geändert. Im Rahmen der Auslegung des Planentwurfes hätte sich der Antragsteller beteiligen und seine Planungen in diesem Rahmen vorbringen können. Die Marktgemeinde hätte diese Planungen dann in die Abwägung miteinbeziehen können.

 

Weiterhin sollten Änderungen von Bebauungsplänen nicht als „Gefälligkeitsplanung“ für einzelne Bauinteressenten durchgeführt werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt somit, keine Änderung des Bebauungsplans „Ortsbebauungsplan Hofstädten“ durchzuführen.

 

Eine rechtsverbindliche Abklärung der planungsrechtlichen Situation kann durch die Einreichung eines Vorbescheides durch den Antragssteller erreicht werden.

 


Beschluss:

Einer Änderung des „Ortsbebauungsplans Hofstädten“ wird nicht zugestimmt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, dies dem Antragsteller mitzuteilen.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

7

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0