Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Bauherren beantragte mit Planungsunterlagen vom 28.08.2020 (eingegangen am 10.09.2020) die Erteilung einer Baugenehmigung wegen des Neubaus eines Einfamilienwohnhauses mit Carport in den Kestäcker 14 in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Kestäcker-Geubelsäcker“ des Marktes Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

-       Garage mit Flachdach anstelle eines Satteldaches

-       Überschreitung der talseitigen Wandhöhe der Garage um ca. 1,50 m

-       Quergiebel mit Flachdach anstelle eines Satteldaches

-       Überschreitung der zulässigen Stützmauerhöhe um ca. 0,20 m

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Seitens der Bauherren ist hinsichtlich der Dachform für das geplante Carport ein Flachdach mit einer Dachneigung von 1,00° vorgesehen. Laut dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Kestäcker-Geubelsäcker“ müssen an der Grundstücksgrenze zusammentreffende Garagen in gleicher Dachform und –neigung errichtet werden. Da die bestehende Nachbargrenzgarage ein Satteldach aufweist, liegt hier eine Abweichung vor. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass vergleichbare Abweichungen bzgl. unterschiedlicher Garagendachformen bei Grenzgaragen bereits in der Vergangenheit im gesamten Baugebiet durch die Gemeinde befreit wurden. Somit wird empfohlen auch in diesem Fall der städtebaulich vertretbaren Befreiung nach § 31 BauGB zuzustimmen.

 

Durch den geplanten Abstellraum für Gartengeräte unterhalb des geplanten Carports wird im vorliegenden Fall die talseitig zulässige Wandhöhe von max. 4,00 m um ca. 1,50 m überschritten. Dies ist hauptsächlich auf die vorliegende Geländehangneigung in diesem Bereich zurückzuführen. Da auch in diesem Fall festgehalten werden kann, dass bereits vergleichbare Befreiungen im Baugebiet erteilt worden sind, sollte auch in diesem Fall der erforderlichen Befreiung nach § 31 BauGB zugestimmt werden.

 

Der im vorliegenden Fall geplante Quergiebel soll als Flachdachgiebel ausgeführt werden. Laut dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Kestäcker-Geubelsäcker“ werden Quergiebel dann zugelassen, wenn die Dachneigung dem Hauptgebäude entspricht. In diesem Fall müsste hier ein Satteldach mit 45° Dachneigung errichtet werden. In Bezug auf diese Festsetzung kann der Bebauungsplan durchaus als überholt angesehen werden, da in aktuellen Bebauungsplänen hierzu keine Befreiung mehr erforderlich wäre. Darüber hinaus wurden in diesem Baugebiet auch diesbezüglich vergleichbare Abweichungen bereits zugelassen. Somit sollte auch in diesem Fall die notwendige Befreiung nach § 31 BauGB erteilt werden.

 

Laut den eingereichten Planunterlagen sind zum Abfangen des bestehenden Hanggeländes Stützmauern bis zu einer Höhe von ca. 1,50 m (ohne Absturzsicherung) geplant. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Kestäcker-Geubelsäcker“ setzt hier ein max. Maß von 1,30 m fest. Da diese Abweichung als gering und somit städtebaulich vertretbar eingeordnet werden kann, wird empfohlen der hierfür erforderlichen Befreiung nach § 31 BauGB zuzustimmen.

 

Es wird darüber hinaus noch angemerkt, dass seitens der Antragsteller auch eine Befreiung hinsichtlich der bergseitigen Wandhöhe beantragt worden ist. Hierzu konnte die Verwaltung jedoch keine Abweichung feststellen, da laut der 1. Änderung des Bebauungsplanes bereits bergseitige Wandhöhen von bis zu 4,00 m zugelassen wurden. Zudem können Auffüllungen zur Einhaltung der festgesetzten Wandhöhe von bis zu 0,80 m durchgeführt werden.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können die Befreiungen und das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

 

 

 


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport“ in den Kestäcker 14 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Den erforderlichen Befreiungen wird zugestimmt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

7

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0