Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 14.08.2020 die Erteilung einer Baugenehmigung wegen der Errichtung einer Unterstellhalle für Fahrzeuge in der Stockwiesenstraße 1 in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Schlosswiesen – Stockwiesen, 1. Erweiterung Gewerbegebiet“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans vollumfänglich.

 

Die Behandlung des Bauvorhabens im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist allerdings nicht möglich, da der Bebauungsplan „Schlosswiesen-Stockwiesen, 1. Erweiterung Gewerbegebiet“ festsetzt, dass alle Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren zu behandeln sind.

 

Da die Festsetzungen des Bebauungsplans erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben Errichtung einer Unterstellhalle für Fahrzeuge in der Stockwiesenstraße 1 in Schöllkrippen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

14

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0