Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 13.07.2020 die Beseitigung und die Neuerrichtung eines Lebensmitteldiscountermarktes inklusive Außen- und Werbeanlage in der Aschaffenburger Straße 56 in Schöllkrippen.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Der Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Schöllkrippen befindet sich momentan in der Änderung.

Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie Träger öffentlicher Belange fand bis zum 19.10.2020 statt.

 

Nach Behandlung der Stellungnahmen und Genehmigung durch das Landratsamt Aschaffenburg kann der Feststellungsbeschluss gefasst werden.

 

Der Bauantrag zur Errichtung des Lebensmitteldiscounters kann schon zum jetzigen Zeitpunkt beurteilt werden:

 

Das Baugrundstück wird nach Änderung des Flächennutzungsplans als Sondergebiet für den Einzelhandel dargestellt sein.

 

Die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters ist in diesem Gebiet zulässig.

 

Auch das beantragte Maß der Nutzung ist mit der umliegenden Bebauung konform.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Neuerrichtung eines Lebensmitteldiscountermarktes inklusive Außen- und Werbeanlage“ in der Aschaffenburger Straße 56 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

14

Nein-Stimmen

1

pers. beteiligt

0