Beschluss: abgelehnt

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Befangen: 1

Sachverhalt:

Die Eigentümer der Flur Nrn. 679, 679/1, 680 und 680/1 beantragten im Mai 2016 die Erteilung eines Vorbescheides für den Bau eines Mehrfamilienwohnhauses auf den Flurnummern 679 und 680 in Schneppenbach. Der Marktgemeinderat stimmte dem Vorbescheid in der Sitzung am 31.05.2016 zu und stellte somit das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht.

 

Seitens der Verwaltung wurde das Vorhaben noch dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB zugeordnet. Ein Bebauungsplan existiert nicht, im Flächennutzungsplan ist ein Teil der Grundstücke noch als Dorfgebiet dargestellt.

Seitens des Landratsamtes Aschaffenburg wurde im weiteren Verfahren signalisiert, dass eine Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden kann. Das Vorhaben wird dem Außenbereich nach § 35 BauGB zugeordnet.

 

Um eine Bebauung der Grundstücke zu ermöglichen, käme somit nur eine Innenbereichssatzung in Form einer „Einbeziehungssatzung“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Betracht. Diese ermöglicht es einzelne Außenbereichsflächen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzuordnen. Voraussetzung ist hier, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind. Da die betreffenden Grundstücke direkt an die vorhandene Bebauung anschließen und zum Ortsteil Schneppenbach gehören, ist dies aus Sicht der Verwaltung gegeben.

 

Einen entsprechenden Beschluss zur Aufstellung einer solchen „Einbeziehungssatzung“ hat der Marktgemeinderat Schöllkrippen am 27.09.2016 gefasst.

 

Zwischenzeitlich haben sich Änderungen im Geltungsbereich der geplanten Satzung ergeben: Zusätzlich zu den ursprünglich geplanten Flur Nrn. 679 und 680, sollen die Flur Nrn. 679/1 und 680/1, Gemarkung Schneppenbach in den Geltungsbereich mit aufgenommen werden. Der Aufstellungsbeschluss vom 27.09.2016 ist demnach zu ändern bzw. neu zu fassen.

 

Grober Vorentwurf der Verwaltung

 

Mit der Ausarbeitung eines Planentwurfes inkl. Begründung wurde zwischenzeitlich das Bauatelier Richter/Schäffner, Aschaffenburg, beauftragt, welches bereits die letzten Bauleitverfahren der Marktgemeinde Schöllkrippen betreut hat.

 

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Verlegung des vorhandenen Radweges sowie die Herstellung eines Kanal- und Wasseranschlusses für die beiden Grundstücke noch klärungsbedürftig sind. Auch ist zu beachten, dass sich die Grundstücke teilweise im Landschaftsschutzgebiet befinden und die amtlich festgesetzte HQ 100-Linie dort verläuft.

Diese Punkte sind bei Aufstellung einer Einbeziehungssatzung durch den Markt Schöllkrippen zu klären und entsprechend zu planen.


Beschluss:

1. Für die Grundstücke Flur Nrn. 679, 679/1, 680 und 680/1, Gemarkung Schneppenbach, wird zum Zwecke der Einbeziehung in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB eine städtebauliche Satzung in Form einer Einbeziehungssatzung erlassen.

 

2. Die Einbeziehungssatzung soll die Bezeichnung „Westernstraße“ erhalten.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, den geänderten Aufstellungsbeschluss der Einbeziehungssatzung ortsüblich bekannt zu machen, § 34 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

 

4. Das Bauatelier Richter/Schäffner, Aschaffenburg, wird beauftragt, einen ersten Entwurf zu fertigen und dem Gremium zur Billigung vorzulegen.

 

5. Eventuell entstehende Kosten für die Erschließung der Grundstücke, die Umplanung und Verlegung des Radweges sowie sonstige Maßnahmen, die zur Einbeziehung der Grundstücke anfallen, sind von den Grundstückseigentümern bzw. Antragstellern zu übernehmen. Hierüber ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.

 

6. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

14

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

1

 

Mike Steigerwald nimmt wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.