Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragte mit Antragsunterlagen vom 15.09.2020 (Eingang am 19.10.2020) die Erteilung einer Baugenehmigung wegen der Einrichtung eines Fitnessstudios in der Aschaffenburger Straße 50 in Schöllkrippen.

 

Der Bauherr plant, in den bisher als Lager genehmigten Räumen ein Fitnessstudio zu errichten.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als Mischgebiet (MI) nach § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar.

Die beantragte Art der Nutzung (hier: Anlage für gesundheitliche bzw. sportliche Zwecke) ist in diesem Gebiet zulässig.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung (insbesondere die Prüfung der Stellplätze) obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Einrichtung eines Fitnessstudios“ in der Aschaffenburger Straße 50 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

15

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0