Sachverhalt:
Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand während der Zeit vom 18.09.2020 bis 19.10.2020 statt. Auf die Auslegung wurde im Mitteilungsblatt vom 10.09.2020 sowie auf der Homepage der Marktgemeinde Schöllkrippen rechtzeitig hingewiesen.
A. Folgende Behörden
und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
1. Landratsamt – Bauaufsicht/Kreisbaumeisterin
2. Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde
3. Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde
4. Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde
5. Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz
6. Landratsamt – Regionaler Planungsverband
7. Landratsamt – Kreisbrandinspektion
8. Landratsamt – Gesundheitsamt
9. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
10. Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde
11. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
12. Handwerkskammer für Ufr., Außenstelle Aschaffenburg
13. Industrie- und Handelskammer, Aschaffenburg
14. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B G – Bauleitplanung, München
15. Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld
16. Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
17. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe
18. Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund
19. Markt Mömbris
20. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau
Das beauftragte Planungsbüro Richter / Schäffner,
Aschaffenburg hat die eingegangenen Stellungnahmen geprüft und wie folgt
beurteilt:
- Landratsamt – Bauaufsicht/Kreisbaumeisterin
Fachtechnische Stellungnahme:
Mit der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan – hier
Sondergebiet Einzelhandel – in der Fassung vom 01.09.2020 besteht Einvernehmen.
Die bereits vorhandenen und noch geplanten Verkaufsmärkte liegen in einer
sogenannten „integrierten Lage“ und sind fußläufig oder mit dem ÖPNV gut
erreichbar.
Hinweise:
In der Begründung werden Aussagen zum Einzelhandelskonzept der GMA getroffen,
die teilweise nicht mehr aktuell sind. So ist das Angebot in den kleinflächigen
Geschäften in der Lindenstraße und am Marktplatz stark ausgedünnt. Der
Leerstand ist deutlich sichtbar. Der Marktgemeinde wird eine Aktualisierung des
Einzelhandelskonzeptes mit konkreten Aussagen für die zukünftige Entwicklung im
Zentrum empfohlen. Auch die zitierten Passagen aus dem Gutachten von 2011 sind
in Bezug auf durchschnittliche Verkaufsflächen wenig aussagekräftig, da der
großflächige Anbieter des „Möbelzentrums Spessart“ die Statistik diesbezüglich
verzerrt.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme, keine Planänderung
Eine Aktualisierung des Einzelhandelskonzeptes mit Formulierung der Zielvorstellungen ist als Handlungsgrundlage für die zukünftige Entwicklung im Zentrum sinnvoll.
- Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde
Fachtechnische Stellungnahme:
Mit der Planung besteht Einverständnis.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme, keine Planänderung
- Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde
Fachtechnische Stellungnahme:
Die in der Stellungnahme vom 14.04.2020 geforderte Erläuterung im Umweltbericht
über die schalltechnische Immissionsänderung aufgrund der Vergrößerung der
Läden und die Summenentwicklung wurde abgearbeitet.
Beurteilung:
Laut Umweltbericht werden die Einzelhandelsflächen nur geringfügig vergrößert. Die Betriebszeiten bleiben unverändert zwischen06.00 und 21.00, die Öffnungszeiten zwischen 07.00 und 20.00 Uhr. Mit einer signifikanten Zunahme des Liefer- und Kundenverkehrs ist nicht zu rechnen. Durch die Lage der Anlieferungszone an der westlichen Gebäudeseite tritt eine Verbesserung der Lärmimmissionen auf.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme, keine Planänderung
- Landratsamt – Untere Denkmalschutzbehörde
Fachtechnische Stellungnahme:
Es bestehen keine Bedenken.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme, keine Planänderung
- Landratsamt – Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz
Es liegt keine erneute Stellungnahme vor.
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden keine Bedenken vorgebracht.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme, keine Planänderung
- Landratsamt – Regionaler Planungsverband
Regionalplanerische
Stellungnahme:
Mit Schreiben vom 20.04.2020 wurde bereits im Rahmen der Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellung genommen.
Die Errichtung eines Retentionsraums zum Hochwasserschutz ist zu begrüßen und entspricht dem Grundsatz 7.2.5 des bayerischen Landesentwicklungsprogramms sowie dem Ziel 4.2.5-01 des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain.
Bedenken werden aus regionalplanerischer Sicht diesbezüglich der Lage des
Änderungsbereiches im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Kahl
zurückgestellt, da eine Verletzung der wasserwirtschaftlichen Belange aus der
Begründung zum Vorhaben nicht erkennbar ist.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Regionalplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme, keine Planänderung
- Landratsamt – Kreisbrandinspektion
Stellungnahme aus Sicht des
abwehrenden Brandschutzes:
Es bestehen keine Einwände gegen den vorliegenden Flächennutzungsplan.
Nachfolgendes ist aber zu beachten:
Gem. Art. 1 BayFwG hat der Markt Schöllkrippen im eigenen Wirkungskreis dafür
zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände
wirksam bekämpft werden sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen
Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird. Zur
Erfüllung dieser Aufgaben hat er in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit eine
gemeindliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten und
außerdem die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu
unterhalten.
Im Zuge der fortschreitenden Bebauung und Baunutzung ist die Feuerwehr und die Löschwasserversorgung des Marktes Schöllkrippen ggf. im notwendigen Umfang zu ergänzen und zu unterhalten. Hierzu wird der Markt Schöllkrippen ständig durch seine Kommandanten und durch die Kreisbrandinspektion des Landkreises Aschaffenburg beraten. Ergebnisse dieser Beratungen sind im Sinne des Art. 1 BayFwG durch den Markt Schöllkrippen umzusetzen.
Weitere und konkretere Aussagen zu den Belangen des abwehrenden Brandschutzes sind erst in Stellungnahmen zu Bebauungsplänen möglich.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung,
insbesondere der Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung und
Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr im Zuge weiterer Bebauung und
höherer Ausnutzung der Grundstücke.
- Landratsamt – Gesundheitsamt
Fachtechnische Stellungnahme:
Es bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme, keine Planänderung
- Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
Fachtechnische Stellungnahme:
Das Amt hat mit Schreiben vom 20.04.2020 zur Planfassung vom 09.10.2019
Stellung genommen. Weitere Anmerkungen sind nicht veranlasst.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme, keine Planänderung.
In der überarbeiteten Planfassung vom 01.09.2020 wurden entsprechend der Stellungnahme vom 20.04.2020 der Bereich, der sich innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Kahl befindet, als Grünfläche und die für den verloren gegangenen Rückhalteraum vorgesehene Ausgleichsfläche als solche dargestellt.
- Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde
Landesplanerische und
städtebauliche Stellungnahme:
Bereits im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit
Schreiben vom 09.04.2020 Stellung genommen.
Die Errichtung eines Retentionsraums zum Hochwasserschutz ist zu begrüßen und entspricht dem Grundsatz 7.2.5 des bayerischen Landesentwicklungsprogramms sowie dem Ziel 4.2.5-01 des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain.
Bedenken werden aus regionalplanerischer Sicht diesbezüglich der Lage des
Änderungsbereiches im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Kahl
zurückgestellt, da eine Verletzung der wasserwirtschaftlichen Belange aus der
Begründung zum Vorhaben nicht erkennbar ist.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Es wird nach Abschluss des Verfahrens um die rechtskräftige Fassung des Flächennutzungsplanes mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) gebeten.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme, keine Planänderung.
Übermittlung der Unterlagen an die poststelle@reg.-ufr.bayern.de
- Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
Fachtechnische Stellungnahme:
Das Bergamt verweist auf die Stellungnahme vom 09.04.2020, die aufrechterhalten
bleibt.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung der
Stellungnahme vom 09.04.2020. In der aufgeführten Stellungnahme bei der
frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden keine Einwände erhoben. Hingewiesen
wurde darauf, dass aufgrund des regen alten Bergbaus bei den Baumaßnahmen das
Bergamt bei Hinweisen auf alten Bergbau zu verständigen ist.
- Handwerkskammer für Ufr., Außenstelle Aschaffenburg
Es liegt keine erneute Stellungnahme vor.
- Industrie- und Handelskammer, Aschaffenburg
Fachtechnische Stellungnahme:
Es bestehen keine Bedenken, Anregungen sind auch nicht zu geben.
Es wird um Überlassung einer genehmigten Planfassung mit Beschluss zu gegebener Zeit gebeten.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme
Zusendung der gewünschten Unterlagen.
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B G – Bauleitplanung,
München
Es liegt keine erneute Stellungnahme vor.
- Bayernwerk Netz GmbH, Marktheidenfeld
Fachtechnische Stellungnahme:
Das Unternehmen bezieht sich auf ihr Schreiben vom 23.04.2020, das weiterhin
Gültigkeit besitzt und somit Teil dieser Stellungnahme ist.
Gegen die Änderung des oben genannten Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb vorhandener Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Es wird darum gebeten, das Unternehmen auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders om Ausübungsbereich unserer Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
In der o. g. Stellungnahme wird auf die im Änderungsbereich verlaufenden 20 kV-Mittelspannungsfreileitung hingewiesen.
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
Fachtechnische Stellungnahme:
Die Stellungnahme vom 23.03.2020 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1
BauGB gilt unverändert.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme und Beachtung.
In dem aufgeführten Schreiben wird auf die sich am Rande des Geltungsbereiches vorhandenen Telekommunikationslinien hingewiesen.
- NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Sailauf Weyberhöfe
Es liegt keine Stellungnahme vor.
- Zweckverband Abwasserbeseitigung Kahlgrund
Fachtechnische Stellungnahme:
Von Seiten des ZAK bestehen keine Einwände.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme, keine Planänderung
- Markt Mömbris
Fachtechnische Stellungnahme:
Es bestehen keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme, keine Planänderung
- Staatliches Bauamt Aschaffenburg, Sachgebiet Straßenbau
Fachtechnische Stellungnahme:
Es besteht grundsätzlich Einverständnis.
Städtebauliche Beurteilung:
Kenntnisnahme, keine Planänderung
B. Öffentliche
Auslegung:
Es sind keine Stellungnahmen oder Anregungen seitens der Öffentlichkeit eingegangen.
Beschluss:
Den Ausführungen des beauftragten Planungsbüros Richter / Schäffner, Aschaffenburg, wird vollumfänglich zugestimmt.
Eine Überarbeitung/Änderung des Planentwurfs in der Fassung vom 01.09.2020 ist nicht veranlasst.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
16 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |
Der vorgefasste Beschluss erfordert keine Überarbeitung des Entwurfes vom 01.09.2020, sodass das Verfahren mit Fassung des Feststellungsbeschlusses abgeschlossen werden kann.
Beschluss:
Der Planentwurf „11.Änderung Flächennutzungsplan – Sondergebiet Einzelhandel“ in der Fassung vom 01.09.2020 nebst Begründung und Umweltbericht wird festgestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Einwender gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu unterrichten und anschließend den festgestellten Planentwurf zum Flächennutzungsplan (11. Änderung – Sondergebiet Einzelhandel) nebst Begründung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB dem Landratsamt Aschaffenburg zur Genehmigung vorzulegen.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
16 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |