Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 09.11.2020 die Erteilung einer Baugenehmigung wegen des Neubaus eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten in der Graufeldstraße 7 in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Graufeld-Schlosswiesen“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

-       Breite des Quergiebels 7,96 m statt max. 7,47 m.

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Der Bebauungsplan „Graufeld-Schlosswiesen“ schreibt vor, dass die Breite eines Quergiebels maximal 50 % der Gebäudelänge des Hauptgebäudes betragen darf.

Das geplante Gebäude weist eine Länge von 14,94 m auf, weshalb der Quergiebel eine maximale Breite von 7,47 m haben dürfte. Die Breite des Quergiebels beträgt jedoch 7,96 m.

Der beauftragte Planer begründet die Abweichung von 0,49 m damit, dass durch den Quergiebel die Wohn- und Lebensqualität im Dachgeschoss erhöht wird.

Durch die beantragte Abweichung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Da die Abweichung auch städtebaulich vertretbar ist, kann die beantragte Befreiung erteilt werden.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen mitsamt der beantragten Befreiung zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten“ in der Graufeldstraße 7 wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt der beantragten Befreiung erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

14

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0