Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. 2789, Gemarkung Schöllkrippen, beabsichtigt die Errichtung einer Kompostieranlage. Mit Schreiben vom 16.11.2020 beantragte er die Einleitung des Bauleitverfahrens und erklärte sich bereit, die entstehenden Kosten zu tragen.


Nach Rücksprache mit Kreisbaumeisterin Frau Freytag wurde festgestellt, dass zur Umsetzung eines solchen Vorhabens sowohl die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB, als auch die Änderung des Flächennutzungsplans der Marktgemeinde erforderlich ist.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flur Nr. 2789 und Teilflächen der Flur Nrn. 2790 und 2789/2, Gemarkung Schöllkrippen.

 

Geltungsbereich Bebauungsplan

 

Die genaue Ausarbeitung des Bauvorhabens ist von den Bauherren in einem Vorhabens- und Erschließungsplan darzustellen.

 

Die Kosten für das Bauleitverfahren sind vom Antragsteller zu tragen. Ein entsprechender Durchführungsvertrag nach § 11 und § 12 BauGB ist von der Verwaltung auszuarbeiten und dem Gremium vorzulegen. 

 

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann im Parallelverfahren gleichzeitig mit der Änderung des Flächennutzungsplans „12. Änderung – Sondergebiet Kompostieranlage und Erweiterung Deponie“ erfolgen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB).


Beschluss:

 

1. Für die Flur Nr. 2789, sowie die Teilflächen der Flur Nrn. 2790 und 2789/2, Gemarkung Schöllkrippen, wird ein qualifizierter, vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 und § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

 

2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Kompostieranlage Keilrainhof“.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten.  

 

4. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0