Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 17.09.2020 (Eingang am 18.11.2020) die Erteilung einer Baugenehmigung wegen der Errichtung einer Geräte-/ Lagerhalle in der Hauptstraße 104 in Schöllkrippen-Schneppenbach.

 

Das Baugrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Schultheissenfeld-Weizenbach“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 BauGB.

 

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden von dem geplantem Vorhaben eingehalten.

 

Da die erforderlichen Anschlüsse vorhanden sind und die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche erfolgen kann, ist auch die Erschließung gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung (im vorliegenden Fall insbesondere die Entscheidung über die beantragte Abweichung bezüglich der Abstandsflächen) obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Errichtung einer Geräte-/ Lagerhalle“ in der Hauptstraße 104 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

15

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0

 

Herr Dr. Marco Schmitt erscheint zur Sitzung.