Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Bauherren beantragte mit Planungsunterlagen vom 10.11.2020 die Erteilung einer Baugenehmigung wegen des Neubaus eines Einfamilienwohnhauses mit Carport in der Vormwalder Straße 20a in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Die Au – 2. Änderung“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

-       Dachneigung 30 Grad statt 32 – 40 Grad

-       Überschreitung der zulässigen Traufhöhe

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Der Bebauungsplan „Die Au – 2. Änderung“ schreibt eine Dachneigung von 32 – 40 Grad vor. Das geplante Einfamilienwohnhaus soll mit einer Dachneigung von 30 Grad errichtet werden. Der beauftragte Planer erklärt die Abweichung damit, dass das Dachgeschoss nicht ausgebaut wird und nur als Speicher genutzt werden soll. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Da es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits weitere Bezugsfälle gibt, kann die beantragte Befreiung aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden.

 

Der Bebauungsplan „Die Au – 2. Änderung“ schreibt eine bergseitige Traufhöhe von maximal 5,80 m und eine talseitige Traufhöhe von maximal 6,50 m vor. Das geplante Wohnhaus soll mit einer bergseitigen Traufhöhe von 6,10 m und einer talseitigen Traufhöhe von 6,65 m errichtet werden. Die geringfügigen Überschreitungen von max. 0,30 m sind städtebaulich vertretbar und berühren die Grundzüge der Planung nicht. Da auch hier bereits Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorliegen, kann die beantragte Befreiung ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das gemeindliche Einvernehmen mitsamt den beantragten Befreiungen erteilt werden.


Die Beurteilung der bauordnungsrechtlichen Situation (insbesondere die Betrachtung der Abstandsflächen) obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport“ in der Vormwalder Straße 20a wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt den erforderlichen Befreiungen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0