Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 19.11.2020 die Erteilung einer Baugenehmigung wegen der Nutzungsänderung der Räumlichkeiten in der Industriestraße 2a in Schöllkrippen.

 

Die derzeit als Lager genutzte Fläche im Dachgeschoss soll zukünftig als weitere Bürofläche genutzt werden. Hierzu wird ein Balkon errichtet und mehrere Fenster eingebaut.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Das Bauvorhaben hält alle Festsetzungen des Bebauungsplans ein.

 

Da der ursprüngliche Bau der Gewerbehalle nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt wurde, kann auch die beantragte Nutzungsänderung nicht im Freistellungsverfahren behandelt werden.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Nutzungsänderung – Erweiterung von Büroflächen im Dachgeschoss“ in der Industriestraße 2 a wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0