Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Bauherren haben mit Planungsunterlagen vom 15.12.2020 einen Antrag auf Vorbescheid für die Umnutzung von Gastraum in Wohnraum und der Genehmigung eines Wohnmobilstellplatzes auf dem Anwesen „Hof Schabernack 5“ in Schöllkrippen vorgelegt.

 

Das im Antrag auf Vorbescheid enthaltene Betriebskonzept beinhaltet folgende bauliche Maßnahmen:

-          4 Wohnungen + 1 Wohnung in Planung (Anbau ehemals Buffetraum)

-          12 Wohnmobil-/ Reisemobil-Stellplätze (für 1-3 Nächte)

-          Hallenvermietung für Wohnwagen und Wohnmobile

-          Pensionspferdehaltung für 6-8 Pferde in Offenstallhaltung

-          Hofladen mit zum Großteil eigenen Produkten

-          Heuübernachtungen für Kindergruppen/Vereine und Wanderreiter, Mountainbiker…

-          Park and Ride Schrankensystem für den Wanderparkplatz

 

Aus planungsrechtlicher Sicht sind dabei die Nutzungsänderung von Gaststättenräumlichkeiten zu Wohnungen, die Errichtung des Wohnmobilstellplatzes und die Errichtung eines Hofladens zu beurteilen. Die weiteren Maßnahmen bedürfen zumindest aus planungsrechtlicher Sicht keiner Beurteilung.

 

Das Bauvorhaben liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, weshalb die Bebauung nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt wird.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Fraglich ist, ob für die geplanten Vorhaben eine Privilegierung vorliegt. Privilegiert ist ein Vorhaben u. a., wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Sollte eine Privilegierung vorliegen, ist die Umnutzung der bestehenden Gasträume zu Wohnungen und die Errichtung eines Hofladens aus Sicht der Verwaltung zulässig.

 

Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung der Wohnungen inklusive Hofladen in Aussicht zu stellen.

 

 

Bei der Errichtung der Wohnmobilstellplätze handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Danach kann ein Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.

 

Der Flächennutzungsplan des Marktes Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar, weshalb eine Wohnmobilplatz diesen Darstellungen widerspricht. Das Baugrundstück liegt weiterhin im Wasserschutzgebiet der Forellenteich-/Hirschbornquelle. Die Errichtung eines Wohnmobilstellplatzes wäre damit, auch im Hinblick auf das durch die Wohnmobilnutzer entstehende Abwasser, in einem wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen. Zudem würde ein Wohnmobilstellplatz durch die Einsehbarkeit aufgrund der exponierten Lage des Schabernackhofes das Landschaftsbild durchaus verunstalten. Diese Ansicht wurde auch bereits im Rahmen einer Ortseinsicht mit der Kreisbaumeisterin des Landratsamtes bestätigt und eine Genehmigungsfähigkeit vorab negativ beurteilt.

 

Die Verwaltung empfiehlt deshalb, das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines Wohnmobilstellplatzes nicht in Aussicht zu stellen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde. Die Beurteilung der Privilegierung erfolgt durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Umnutzung von Gastraum in Wohnraum“ und „Hofladen“ auf dem Anwesen Hof Schabernack 5 wird das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.

 

Zu dem Bauvorhaben „Genehmigung eines Wohnmobilstellplatzes“ wird das gemeindliche Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

17

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0