Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauherr hat mit Planungsunterlagen vom 14.12.2020 einen Antrag auf Vorbescheid bezüglich der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Anwesen „Am Sackhaus 6“ in Schöllkrippen vorgelegt.

 

Der Bauherr plant den Teilabriss des bestehenden Nebengebäudes und die anschließende Errichtung eines Einfamilienhauses an gleicher Stelle. Hierzu sollen Teile der Grundmauern des Nebengebäudes erhalten bleiben, sodass sich der Neubau in das bestehende Gesamtbild einfügt.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Marktstraße“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das geplante Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab:

-       Errichtung des Wohnhauses außerhalb der Baugrenzen.

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Marktstraße legt Baugrenzen fest, innerhalb derer Wohnhäuser errichtet werden können. Für das Baugrundstück „Am Sackhaus 6“ wurden diese Baugrenzen um das bestehende Wohnhaus gezogen. Für das Nebengebäude wurde keine Baugrenze vorgesehen. Die Errichtung eines Wohnhauses ist somit grundsätzlich nicht möglich.

 

Auszug aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Marktstraße“

 

 

Aus Sicht der Verwaltung führt der Bebauungsplan an dieser Stelle zu einer nicht beabsichtigten Härte, da dem Bauherrn keinerlei Entfaltungsmöglichkeiten auf seinem Baugrundstück geboten werden.

Weiterhin ist der Bebauungsplan „Marktstraße“ aus dem Jahr 1994 in weiten Teilen als überholt anzusehen, da hier schon eine Vielzahl von Befreiungen erteilt wurden.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann einem Teilabriss des bestehenden Nebengebäudes zur Errichtung eines Einfamilienhauses das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.

 

Die Beurteilung der denkmalschutz- bzw. wasserrechtlichen Fragen obliegt den jeweiligen Fachbehörden. Die bauordnungsrechtliche Beurteilung (insbesondere mögliche abstandsflächenrechtliche Fragen) obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 


Beschluss:

Für das Bauvorhaben „Teilabriss des vorhandenen Nebengebäudes zur Errichtung eines Einfamilienhauses“ auf dem Anwesen „Am Sackhaus 6“ wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt der erforderlichen Befreiung in Aussicht gestellt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

17

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0