Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauherr hat mit Planungsunterlagen vom 22.11.2020 (Eingang am 21.12.2020) einen Antrag auf Vorbescheid bezüglich des Umbaus einer Scheune in ein Wohnhaus mit Teilabriss in der Bayernstraße 1 in Schöllkrippen-Hofstädten vorgelegt.

 

Der Bauherr beabsichtigt, die bestehende Scheune teilweise zurückzubauen und zu Wohnzwecken umzubauen.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als Dorfgebiet (MD) nach § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar.

Die beantragte Art der Nutzung (hier: Wohnen) ist in diesem Gebiet zulässig.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Umbau einer Scheune in ein Wohnhaus mit Teilabriss“ in der Bayernstraße 1 wird das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

17

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0