Sitzung: 22.02.2021 Marktgemeinderat Schöllkrippen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Die Behandlung der eingereichten Planungsunterlagen vom 10.01.2021 zur Nutzungsänderung eines Ladens in eine Wohnung und eine Gaststätte in der Lindenstraße 7 in Schöllkrippen
im Genehmigungsfreistellungsverfahren
wird hiermit bekannt gegeben.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine bauliche Anlage, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich
nach § 30 BauGB richtet.
Die Nutzungsänderung einer solchen Anlage bedarf einer Genehmigung, soweit die Art. 56 bis 58 BayBO nichts anderes bestimmen.
Nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BayBO bedarf ein Vorhaben keiner Genehmigung, wenn es im
Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) liegt, es den Festsetzungen
des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nach § 81 Abs. 1 BayBO nicht
widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Art. 58
Abs. 3 Satz 3 BayBO erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Marktstraße“ der Marktgemeinde Schöllkrippen.
Auf die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird verzichtet. Es besteht keine Verpflichtung für die Gemeinde eingegangene Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu prüfen, die Verantwortung für die Einhaltung der Festsetzungen obliegt der Bauherrschaft.
Gemäß der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates Schöllkrippen fällt die Abgabe der vorstehend
genannten Erklärung in die Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters, ein formeller Beschluss des
Gemeinderats erübrigt sich.
Die Erklärung, dass die Planungsvorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden,
ist schriftlich vor Ablauf der Monatsfrist seit Eingang des Antrages am 26.01.2021 den
Antragstellern mitzuteilen.
Gemeinderat Dr. Marco
Schmitt erscheint zur Sitzung.