Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragte mit Planungsunterlagen vom 20.01.2021 (Eingang am 08.02.2021) die Erteilung einer Baugenehmigung wegen des Neubaus eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück „Kestäcker 10“ in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Kestäcker-Geubelsäcker“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.


Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

-       Kniestock 0,90 m statt den zulässigen 0,50 m

-       Dachform des Quergiebels als Flachdach statt Dachform wie Hauptgebäude

-       Grenzbebauung der Garage 9,00 m statt der zulässigen 8,00 m

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist zu den einzelnen Abweichungen folgendes festzustellen:

 

Der Bebauungsplan „Kestäcker-Geubelsäcker“ setzt fest, dass ein Kniestock bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig ist. Der Bauherr plant die Errichtung eines Kniestockes von 0,90 m. Die festgesetzte Wandhöhe von 7,00 m wird jedoch eingehalten. Diese Abweichung ist städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Weiterhin gibt es im Baugebiet bereits einen Bezugsfall, für den ebenfalls eine Befreiung für einen Kniestock bis 0,90 m erteilt wurde. Somit kann aus Gründen der Gleichbehandlung die beantragte Befreiung erteilt werden.

 

Bezüglich der Dachneigung von Quergiebeln schreibt der Bebauungsplan „Kestäcker-Geubelsäcker“ vor, dass Quergiebel entsprechend der Dachneigung des Hauptgebäudes zu errichten sind. Der Bauherr plant jedoch die Errichtung eines Quergiebels mit Flachdach, während das Hauptgebäude mit einem Satteldach geplant ist. Auch diese Abweichung berührt die Grundzüge der Planung nicht und ist städtebaulich vertretbar. Da auch hier bereits Bezugsfälle vorliegen, kann die beantragte Befreiung ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden.

 

Der Bebauungsplan „Kestäcker-Geubelsäcker“ sieht vor, dass Garagen an der Grundstücksgrenze maximal bis zu einer Länge von 8,00 m zulässig sind. Der Bauherr plant die Errichtung einer Garage mit einer Grenzbebauung von 9,00 m. Diese Abweichung ist ebenfalls städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Zusätzlich sieht auch die Bayerische Bauordnung von bis zu 9,00 m vor. Weiterhin liegen auch hier bereits Bezugsfälle vor, in denen eine ähnliche Befreiung erteilt wurde. Somit kann ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung die erforderliche Befreiung erteilt werden.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

 


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage“ auf dem Grundstück „Kestäcker 10“ wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt den erforderlichen Befreiungen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0