Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Bauherren beantragten mit Planungsunterlagen vom 16.02.2021 die Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich des Neubaus eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport in der Bayernstraße 16 in Schöllkrippen-Hofstädten.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Kerbersgraben“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

-       Dachform des Quergiebels: Flachdach statt Dachform wie Hauptdach

-       Überschreitung der bergseitigen Wandhöhe des Wohnhauses: ca. 4,70 m statt 4,00 m

-       Überschreitung der Wandhöhe der Garage: 5,90 m statt 4,50 m

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Der Bebauungsplan „Am Kerbersgraben“ schreibt vor, dass Quergiebel entsprechend der Dachneigung des Hauptgebäudes errichtet werden sollen. Die Bauherren planen die Errichtung eines Quergiebels mit Flachdach, während das Hauptgebäude ein Satteldach aufweist. Da im Baugebiet bereits ähnliche Befreiungen erteilt wurden, kann die beantragte Befreiung aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden.

 

Bezüglich der bergseitigen Wandhöhe sieht der Bebauungsplan „Am Kerbersgraben“ vor, dass diese max. 4,00 m über dem natürlichen Gelände betragen soll. Die Bauherren planen eine bergseitige Wandhöhe von ca. 4,70 m. Der beauftragte Planer erklärt die Abweichung mit dem natürlichen Geländeverlauf. Da die Abweichung die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch städtebaulich vertretbar ist, kann die beantragte Befreiung erteilt werden.

 

Der Bebauungsplan „Am Kerbersgraben“ schreibt vor, dass die talseitige Wandhöhe der Garage bis zu 4,50 m betragen darf. Die Bauherren planen die Errichtung einer Garage mit einer talseitigen Wandhöhe von ca. 5,90 m. Der beauftragte Planer erklärt die Abweichung auch hier mit dem natürlichen Geländeverlauf. Da diese Abweichung ebenfalls städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die beantragte Befreiung ebenfalls erteilt werden.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage/Carport“ in der Bayernstraße 16 wird das gemeindliche Einvernehmen mitsamt den erforderlichen Befreiungen erteilt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

16

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0