Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Bauherr hat mit Antragsunterlagen vom 04.03.2021 einen Antrag auf Vorbescheid bezüglich des Neubaus eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Flur Nr. 664 in Schöllkrippen vorgelegt.

 

Der Bauherr möchte mit diesem Vorbescheid verbindlich abklären, ob eine Bebauung des Grundstückes mit einem zweigeschossigen Wohnhaus möglich ist.

 

Aus Sicht der Verwaltung befindet sich das Baugrundstück im planungsrechtlichen Außenbereich, weshalb das Vorhaben nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt wird.

 

Da hier kein privilegiertes Vorhaben vorliegt, richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Demnach kann ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

 

Der Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Schöllkrippen stellt den Teil des Baugrundstücks, welcher bebaut werden soll, als Grünfläche dar. Diese Grünfläche dient als „Puffer-Streifen“ für eine mögliche Gewerbegebiets-Erweiterung.

Durch diesen Streifen soll eine Belastung des Wohngebietes (Baugebiet Graufeld-Schlosswiesen) durch eine mögliche Erweiterung des Gewerbegebietes „Schlosswiesen-Stockwiesen“ vermieden werden.

 

Auszug aus dem Flächennutzungsplan

 

Innerhalb einer Grünfläche ist die Errichtung eines Wohnhauses nicht zulässig, weshalb das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht.
Das Bauvorhaben ist aus Sicht der Verwaltung demnach nicht zulässig.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, empfiehlt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen nicht in Aussicht zu stellen.

 

Eine Zulässigkeit des Vorhabens kann nur durch eine Änderung des Flächennutzungsplans und einer entsprechenden Änderung des Bebauungsplans „Graufeld-Schlosswiesen“ erreicht werden. Eine solche Änderung hat aufgrund einer Gefälligkeitsplanung für ein einzelnes Vorhaben jedoch wenig Aussicht auf Erfolg. Durch eine Überplanung könnten die rückwärtigen Flächen als Wohnbebauung dargestellt und der „Pufferstreifen“ an die Stockwiesenstraße gelegt werden. Sofern die Grundstückseigentümer an einer Überplanung interessiert sind, soll dies weiterverfolgt werden.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Wohnhauses mit Garage“ auf dem Grundstück Flur Nr. 664 in Schöllkrippen wird das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.

 

Vorsitzender Babo wird beauftragt bezüglich einer Gesamtüberplanung des Gebietes Gespräche mit den Grundstückeigentümern zu führen.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

7

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0