Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Bauherren beantragten mit Planungsunterlagen vom 16.02.2021 (Eingang Bauamt: 30.03.2021) die Baugenehmigung für den Neubau eines Carports in der Straße Am Bahnhof 12 in Schöllkrippen.

 

Da der Carport die verfahrensfreien Maße mit einem Bruttorauminhalt in Höhe von 352,46 m³ deutlich überschritten werden, ist für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich. Der Carport soll an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.-Nr. 4265 zwischen Bestandsgebäuden errichtet werden.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Der Flächennutzungsplan des Marktes Schöllkrippen stellt das Baugrundstück als Fläche für Bahnanlagen dar.

Die beantragte Art der Nutzung (hier: Überdachte Stellflächen) ist in diesem Gebiet zulässig.

 

Auch das beantragte Maß der Nutzung ist mit der umliegenden Bebauung konform.

 

Weiterhin fügt sich das geplante Vorhaben gestalterisch (Dachform, -neigung, etc.) in die vorhandene Bebauung ein.

 

Bezüglich der Erschließung ist festzustellen, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden und benutzbar sind. Die Zufahrt über eine öffentliche, ausgebaute Verkehrsfläche ist uneingeschränkt möglich. Die Erschließung ist somit gesichert.

 

Da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.



Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

7

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0