Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragssteller hat mit Planungsunterlagen vom 21.03.2021 (Eingang: 29.03.2021) einen Antrag auf Vorbescheid für den Bau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle zum Unterstand von landwirtschaftlichen Maschinen sowie Lagerung von Getreide und Düngemittel auf der Flur Nr. 276 (Goethestraße 10), Gemarkung Schneppenbach, vorgelegt.

 

Die neue Halle soll im rückwärtigen Grundstücksbereich im Anschluss an eine bereits bestehende Halle errichtet werden.

 

Im Bereich des Nachbargrundstücks Fl.-Nr. 277 wurde im Jahr 1994 eine Baugenehmigung zur Erweiterung eines Hühnerstalles erteilt. Zum damaligen Zeitpunkt wurde das Bauvorhaben dem Innenbereich zugeordnet, vermutlich, weil der Standort der Halle sich zumindest Teilweise im unbeplanten Innenbereich befand. Im vorliegenden Fall und aufgrund der Darstellungen des aktuellen Flächennutzungsplanes kommt man seitens der Verwaltung zum Ergebnis, dass sich der Standort der hier geplanten landwirtschaftlichen Maschinenhalle komplett im sog. Außenbereich befindet. Demnach erfolgt die bauplanungsrechtliche Beurteilung gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

 

Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, der entsprechend privilegiert ist. Im vorliegenden Fall ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, mit dem der überwiegende Teil des Einkommens abgedeckt wird. Die Prüfung der Privilegierung obliegt im vorliegenden Fall den Fachstellen des Landratsamtes. Seitens der Verwaltung wird das Vorhaben als sonstiges Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 bewertet.

 

Demnach können sonstige Außenbereichsvorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Laut § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 5 BauGB liegen Beeinträchtigungen unter anderem dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht oder Belange des Naturschutzes beeinträchtigt werden.

 

Im vorliegenden Fall weist der Flächennutzungsplan des Marktes Schöllkrippen für den rückwärtigen Grundstücksbereich des Grundstücks Fl.-Nr. 276 eine Grünfläche aus. Die Landschaftsschutzgrenze wird nur geringfügig tangiert und der laut Flächennutzungsplan festgesetzte Überschwemmungsbereich des Westerbaches bleibt durch die Maschinenhalle unberührt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der geplanten Maschinenhalle eine 20 KV Oberleitung verläuft.

 

Belange des Naturschutzes werden aus Sicht der Verwaltung dahingehend berührt, dass durch den Bau der landwirtschaftlichen Maschinenhalle bestimmte Teile der aktuellen Grünfläche versiegelt werden und dafür seitens der Unteren Naturschutzbehörde ggf. ein Ausgleich gefordert wird.

 

Im Außenbereich hat der Bauherr keinen Anspruch auf Erschließung des Baugrundstücks. Aufgrund der beabsichtigten Nutzung als Lagerhalle wird der Anschluss an einen vorhandenen Kanal oder eine Wasserleitung nicht als notwendig erachtet. Die Zufahrt zum Grundstück ist gewährleistet.

 

Da sich die vorgenannten Beeinträchtigungen öffentlicher Belange im vertretbaren Rahmen halten und sich, wie Anfangs erwähnt, im Bereich des Nachbargrundstücks eine vergleichbare und bereits genehmigte landwirtschaftliche Halle bzw. Stallung im rückwärtigen Grundstücksbereich befindet, bestehen aus bauplanungsrechtlicher Sicht seitens der Verwaltung keine Bedenken. Das gemeindliche Einvernehmen kann somit in Aussicht gestellt werden.

 

Die Beurteilung der bauordnungsrechtlichen Situation und der ausreichenden Erschließung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

Die abschließende Prüfung der Privilegierung und des Entgegenstehens öffentlicher Belange obliegt den jeweiligen Fachbehörden.

 


Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben „Bau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle zum Unterstand von landwirtschaftlichen Maschinen“ in der Goethestraße 10, Gemarkung Schneppenbach, wird das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

7

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0