Sachverhalt:
In seiner Sitzung vom 23.11.2020 hat der Marktgemeinderat Schöllkrippen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) beschlossen. Dieser Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs.1 BauGB) wurde im Amtsblatt vom 03.12.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurnummer 2789 und Teilflächen der Flurnummern 2790 und 2789/2 der Gemarkung Schöllkrippen.
Zwischenzeitlich wurde ein städtebaulicher Vertrag und Durchführungsvertrag (§§ 11, 12 BauGB) mit dem Bauherrn geschlossen, in welchem dieser sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
Das Büro
Richter/Schäffner aus Aschaffenburg wurde bereits mit der Planung beauftragt
und hat einen Planentwurf mit Textteil ausgearbeitet, welcher nun vom Gremium
gebilligt werden kann.
Der Planentwurf
umfasst zum einen die geplante Kompostieranlage inklusive Ausgleichsflächen,
zum anderen auch die Zufahrt, welche über die gemeindliche Erdaushubdeponie
geplant ist.
Um möglichen
Einwänden und Rückfragen bezüglich der Geruchsbelästigung vorzubeugen, zitiert
Bürgermeister Babo das vom Antragsteller vorgelegte Geruchsgutachten. Demnach
sind sowohl in Schneppenbach und Schöllkrippen, als auch in Westerngrund, keine
Belastungen für die Anwohner zu erwarten.
Auszug aus dem Planentwurf vom 21.04.2021
Weiterhin wurde von Seiten der Verwaltung eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) in Auftrag gegeben. Diese wird im Laufe des Jahres fertig gestellt.
Sofern Einverständnis mit dem vorgelegten Planentwurf seitens des Marktgemeinderates besteht, kann die Begründung ausgearbeitet und die frühzeitige Beteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) der Öffentlichkeit von der Verwaltung durchgeführt werden.
Die Beteiligung der
Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgt durch das Büro Richter/Schäffner.
Beschluss:
1. Der Entwurf vom
21.04.2021 zum vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan
„Kompostieranlage Keilrainhof“ wird einschließlich des Textteils gebilligt.
2. Das Bauatelier
Richter/Schäffner wird mit der Ausarbeitung der Begründung und anschließenden
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange betraut, § 4 Abs. 1 BauGB.
3. Die Verwaltung
wird damit beauftragt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne
des § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
4. Es wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
16 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |